Bet3000 und die GGL: Wie viele Beweise waren genug?

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Am 26. Juli 2024, kurz nach Mittag, ging bei der Gemein­samen Glücks­spiel­be­hörde der Länder eine E‑Mail ein, die später Teil des Verfah­rens um die deut­sche Lizenz von Bet3000 werden sollte. Sie stammte von Rechts­an­walt Dr. Damir Böhm und betraf Berichte über Akti­vi­täten in Wett­büros, die zuvor mit Bet3000 in Verbin­dung standen. Dr. Böhm machte den Status der Infor­ma­tionen ganz deut­lich. Er gab ledig­lich weiter, was ihm von Personen mit Verbin­dungen zu Wett­ver­mitt­lern berichtet worden war, beschrieb also nicht etwas, das er persön­lich beob­achtet hatte, und schlug der Aufsichts­be­hörde ausdrück­lich vor, die Angaben mit eigenen Mitteln zu über­prüfen.

Diese Unter­schei­dung wäre norma­ler­weise unauf­fällig. Aufsichts­be­hörden erhalten täglich Infor­ma­tionen von Rechts­an­wälten, Wett­be­wer­bern, Kunden und Bran­chen­in­si­dern, und es gibt keinen Grund, warum Dr. Böhm sich nicht mit etwas an die GGL hätte wenden sollen, von dem er glaubte, dass die Behörde es unter­su­chen sollte. Was die Bet3000-Episode erneut bemer­kens­wert macht, ist die Geschwin­dig­keit, mit der die Infor­ma­tionen aus Dr. Böhms E‑Mail in das Gerichts­ver­fahren der Aufsichts­be­hörde gelangten, sowie die deut­lich schär­fere Formu­lie­rung, die dort verwendet wurde.

Später am selben Tag bezog sich die GGL in einer Schrift­satz beim Verwal­tungs­ge­richt in Halle auf Mate­rial im Zusam­men­hang mit Dr. Böhm. Die Eingabe betraf angeb­liche fort­ge­setzte Wett­ak­ti­vi­täten über TipGo in Räum­lich­keiten, die mit Bet3000 in Verbin­dung stehen, und enthielt Verweise auf einen Wett­schein, Quell­code und Video­ma­te­rial. Zu diesem Zeit­punkt beschrieb die Aufsichts­be­hörde jedoch nicht mehr ledig­lich einen Vorwurf, um dessen Über­prü­fung sie gebeten worden war. In ihrer Eingabe hieß es, die rele­vanten Tatsa­chen seien „glaub­haft“ gemacht worden, und es wurde auf „Fest­stel­lungen“ im Zusam­men­hang mit Dr. Böhm verwiesen.

Dieser Unter­schied ist näher zu betrachten, da Bet3000 bereits gegen einen sofort voll­streck­baren Lizenz­entzug kämpfte. Die GGL hatte dem Unter­nehmen am 24. Juli die deut­sche Glücks­spiel­li­zenz entzogen, Bet3000 hatte die Entschei­dung am folgenden Tag ange­fochten, und der Rechts­streit war bereits vor Gericht anhängig, als Dr. Böhms E‑Mail eintraf. In dieser Situa­tion stellt sich nicht die Frage, ob die Aufsichts­be­hörde schnell handeln durfte. Das durfte sie zwei­fellos. Die Frage ist viel­mehr, welche Fest­stel­lungen die Behörde selbst getroffen hatte, bevor Infor­ma­tionen, die ursprüng­lich zur Über­prü­fung vorge­legt worden waren, Teil der Beweis­füh­rung gegen den Betreiber wurden.

Was Dr. Böhm der Aufsichts­be­hörde tatsäch­lich mitteilte

Die ursprüng­liche E‑Mail ist wesent­lich zurück­hal­tender, als einige der späteren Beschrei­bungen vermuten lassen könnten. Dr. Böhm schrieb, dass ihm Infor­ma­tionen „aus dem Kreis unserer Wett­ver­mittler“ zuge­gangen seien, und verwies auf Berichte, wonach Kunden angeb­lich mitge­teilt worden sei, sie könnten weiterhin Geld in ehema­ligen Bet3000-Wett­büros einzahlen und über TipGo Wetten plat­zieren. Er fügte dann einen Satz hinzu, der ange­sichts all dessen, was danach geschah, nicht außer Acht gelassen werden sollte: „Evtl. können Sie dies mit Ihren Mitteln veri­fi­zieren lassen.“

Im Klar­text bat Dr. Böhm die GGL, die Infor­ma­tionen mit den der Regu­lie­rungs­be­hörde zur Verfü­gung stehenden Mitteln zu über­prüfen. Das ist ein vernünf­tiger Umgang mit Infor­ma­tionen, die von Dritten stammen, und zeigt, wenn über­haupt, dass Dr. Böhm selbst eine Grenze zog zwischen dem, was ihm berichtet worden war, und dem, was tatsäch­lich fest­ge­stellt worden war. Es besteht kein Wider­spruch darin, den Bericht ernst zu nehmen und gleich­zeitig anzu­er­kennen, dass eine weitere Über­prü­fung erfor­der­lich war.

Die GGL war zwei­fellos in der Lage, diese Arbeit zu leisten. Sie ist die Behörde, die für die Regu­lie­rung großer Teile des bundes­weiten Onlin­e­glücks­spiel­marktes in Deutsch­land sowie für die Durch­set­zung der Vorschriften sowohl gegen­über lizen­zierten als auch ille­galen Anbie­tern zuständig ist. In ihrer eigenen Beschrei­bung ihrer Aufgaben heißt es, dass sie Glücks­spiel­an­ge­bote prüft, zuge­las­sene Anbieter beauf­sich­tigt und gegen ille­gales Glücks­spiel vorgeht. Die Behörde verfügte daher über wesent­lich größere Ermitt­lungs­mög­lich­keiten als der Absender einer E‑Mail, was vermut­lich der Grund dafür war, dass Dr. Böhm sie über­haupt erst um die Über­prü­fung der Infor­ma­tionen gebeten hatte.

Was in den von uns geprüften Doku­menten fehlt, ist eine klare Darstel­lung dessen, was in den unmit­telbar darauf folgenden Stunden geschah. Aus der späteren Akte der GGL geht hervor, dass weiteres Mate­rial vorlag, darunter der TipGo-Wett­schein, der Quell­code und ein Video. Diese Unter­lagen hätten zwar durchaus bestä­tigen können, dass irgendwo Wett­ak­ti­vi­täten statt­fanden, beant­worten jedoch nicht unbe­dingt die wich­ti­gere Frage, wer dafür verant­wort­lich war, wer dies geneh­migt hatte und ob Bet3000 selbst jemanden ange­wiesen hatte, den Betrieb nach der Lizenz­ent­schei­dung fort­zu­setzen.

Noch am selben Nach­mittag hatte sich der Wort­laut geän­dert

Die Chro­no­logie wird beson­ders heikel, weil zwischen der ursprüng­li­chen E‑Mail und der Einrei­chung der GGL nur sehr wenig Zeit lag. Dr. Böhm versandte seine Nach­richt am 26. Juli um 12:15 Uhr. Später am selben Tag stützte sich die Aufsichts­be­hörde vor dem Verwal­tungs­ge­richt in Halle bereits auf Mate­rial, das mit ihm in Verbin­dung stand.

Für diese Schnel­lig­keit könnte es eine durchaus plau­sible Erklä­rung geben. Die GGL-Beamten könnten die Räum­lich­keiten bereits unter­sucht haben, sie könnten über Infor­ma­tionen aus anderen Quellen verfügt haben, oder die Video- und tech­ni­schen Beweise könnten es ihnen ermög­licht haben, Teile des Vorwurfs schnell zu bestä­tigen. Keine dieser Möglich­keiten lässt sich anhand der uns vorlie­genden Unter­lagen ausschließen.

Die Schwie­rig­keit besteht darin, dass die verfüg­baren Unter­lagen diesen Ablauf nicht beson­ders deut­lich machen. Wir können den Infor­ma­ti­ons­fluss bis zur Aufsichts­be­hörde verfolgen und finden ihn auch in den Gerichts­un­ter­lagen wieder, doch die Ermitt­lungs­ar­beit zwischen diesen beiden Punkten lässt sich nur schwer rekon­stru­ieren. Ange­sichts der Schwere eines sofort voll­streck­baren Lizenz­ent­zugs ist genau dieser Teil der Akte es wert, genauer unter die Lupe genommen zu werden.

Auch die von der GGL verwen­dete Sprache verdient eine sorg­fäl­tige Lektüre. Dr. Böhm hatte Infor­ma­tionen weiter­ge­geben, die er von anderen erhalten hatte, und um deren Über­prü­fung gebeten, während die Behörde anschlie­ßend von mit ihm in Verbin­dung stehenden „Fest­stel­lungen“ sprach und erklärte, die betref­fende Behaup­tung sei glaub­haft gemacht worden. Eine Aufsichts­be­hörde mag durchaus berech­tigt sein, nach Prüfung zusätz­li­cher Beweise zu dieser Einschät­zung zu gelangen, doch wenn dies inner­halb weniger Stunden geschah, sollte es möglich sein, die zugrunde liegenden Ermitt­lungs­ar­beiten nach­zu­voll­ziehen.

Dies ist beson­ders wichtig, da der Nach­weis von Akti­vi­täten in einer Wett­an­nah­me­stelle nicht auto­ma­tisch ein Beweis dafür ist, dass Bet3000 diese Akti­vi­täten ange­ordnet hat. Geschäfts­räume können auch nach einer Ände­rung der kommer­zi­ellen Verein­ba­rungen weiterhin das Marken­zei­chen tragen, Vermittler können unab­hängig handeln und einzelne Betreiber können Entschei­dungen treffen, die vom Lizenz­in­haber nie geneh­migt wurden. Die GGL musste daher weit mehr nach­weisen als nur die einfache Tatsache, dass offenbar jemand von einem zuvor mit Bet3000 verbun­denen Standort aus über TipGo eine Wette plat­zieren konnte.

Dr. Böhms Klar­stel­lung fünf Tage später

Am 31. Juli sandte Dr. Böhm eine weitere Mittei­lung, die diese Unter­schei­dung deut­lich schärfte. Er erklärte, dass es – um ganz genau zu sein – keine Anzei­chen dafür gebe, dass die angeb­liche Anwei­sung von inner­halb von Bet3000 stamme.

Das lässt weder seine erste E‑Mail verschwinden, noch bedeutet es, dass die ihm ursprüng­lich gemel­dete Akti­vität nicht statt­ge­funden habe. Viel­mehr schränkt es den Vorwurf in entschei­dender Weise ein. Dr. Böhm stellte klar, dass die ihm vorlie­genden Infor­ma­tionen nicht belegten, dass Bet3000 selbst jemanden ange­wiesen habe, weiterhin Einzah­lungen entge­gen­zu­nehmen oder Wetten zu ermög­li­chen.

In einem Lizenz­streit ist dieser Unter­schied von wesent­li­cher Bedeu­tung. Hätte Bet3000 nach dem Entzug seiner Geneh­mi­gung direkt die Fort­set­zung des Glücks­spiel­be­triebs ange­ordnet, wäre dies eine andere Art von Fall. Hätte jemand, der zuvor mit Bet3000 in Verbin­dung stand, eigen­ständig und ohne Anwei­sung des Unter­neh­mens gehan­delt, wäre die Lage ganz anders. Der Ort allein kann diese Frage nicht beant­worten.

Die Art und Weise, wie die GGL mit der Klar­stel­lung vom 31. Juli umge­gangen ist, verdient daher dieselbe genaue Prüfung wie ihre Behand­lung der ursprüng­li­chen E‑Mail. Wenn die früheren Infor­ma­tionen wichtig genug waren, um inner­halb weniger Stunden dem Gericht vorge­legt zu werden, hätte auch eine spätere Klar­stel­lung, die einschränkte, was Bet3000 zuge­rechnet werden konnte, umge­hend und sichtbar behan­delt werden müssen. Die Doku­mente, die Malta Media derzeit vorliegen, liefern keine klare Antwort darauf, wie diese Einschrän­kung in das laufende Verwal­tungs­ver­fahren einfloss.

Dem späteren Urteil wurde oft zu viel Gewicht beigemessen

Das Urteil vom September 2024 bezüg­lich der E‑Mail von Dr. Böhm fügt der Geschichte eine weitere Ebene hinzu, klärt jedoch nicht die zentrale Frage im Zusam­men­hang mit der eigenen Über­prü­fung durch die GGL. Das Gericht akzep­tierte, dass Dr. Böhm Infor­ma­tionen erhalten hatte, bevor er sich an die Aufsichts­be­hörde wandte, und wies das Argu­ment zurück, er habe den Bericht einfach erfunden. Es berück­sich­tigte auch seine Erklä­rung dafür, warum er die Personen, die die Infor­ma­tionen gelie­fert hatten, nicht iden­ti­fi­ziert hatte, und befand seine Darstel­lung in diesem zentralen Punkt letzt­end­lich für glaub­würdig.

Gleich­zeitig werden im Urteil Unstim­mig­keiten in einigen Einzel­heiten fest­ge­halten. In seiner schrift­li­chen eides­statt­li­chen Erklä­rung bezog sich Dr. Böhm auf Infor­ma­tionen von Fran­chise­neh­mern der Tipwin Limited, während er während der Verhand­lung die Infor­ma­ti­ons­geber als Mandanten bezeich­nete, deren Berichte er in seiner Eigen­schaft als Rechts­an­walt weiter­ge­leitet hatte. Das Gericht stellte zudem unter­schied­liche Darstel­lungen darüber fest, ob sich der Vorwurf auf eine Wett­an­nah­me­stelle oder auf mehrere bezog. Die Richter hielten diese Punkte nicht für wichtig genug, um den Kern der Aussage von Dr. Böhm zu unter­graben, nämlich dass ihm die Infor­ma­tionen vor seinem Schreiben an die GGL zuge­gangen waren.

Das ist eine völlig legi­time Fest­stel­lung, deren Trag­weite jedoch beachtet werden muss. Das Urteil stellte fest, dass Dr. Böhm Berichte erhalten hatte und berech­tigt war, den Verdacht weiter­zu­geben. Es stellte nicht fest, dass Bet3000 selbst die angeb­liche Anwei­sung erteilt hatte, und es teilte uns nach­träg­lich nicht mit, was die GGL am Nach­mittag des 26. Juli eigen­ständig über­prüft hatte.

Das Urteil enthält zudem einen wich­tigen wirt­schaft­li­chen Aspekt. Das Gericht erkannte an, dass Dr. Böhm nicht nur als Rechts­an­walt, sondern auch in seiner Eigen­schaft als Geschäfts­führer eines mit Bet3000 konkur­rie­renden Unter­neh­mens handelte. Es kam dennoch zu dem Schluss, dass die Weiter­gabe des Verdachts an die Aufsichts­be­hörde nicht rechts­widrig war. Damit liegt der Fokus genau dort, wo er sein sollte: nicht darauf, Dr. Böhm dafür anzu­greifen, dass er sich an die GGL gewandt hat, sondern darauf, zu hinter­fragen, wie sorg­fältig die Behörde mit Infor­ma­tionen umge­gangen ist, die von einer Person stammten, die mit einem Wett­be­werber in Verbin­dung stand.

Eine Aufsichts­be­hörde muss Infor­ma­tionen von Beweisen unter­scheiden

Es ist nichts Unge­wöhn­li­ches, dass ein Glücks­spiel­un­ter­nehmen Infor­ma­tionen über ein anderes liefert. Der deut­sche Markt ist relativ klein, die Akteure kennen sich unter­ein­ander, und Unter­nehmen erfahren zwangs­läufig, was Wett­be­werber, Vermittler und ehema­lige Geschäfts­partner tun. Einige dieser Infor­ma­tionen sind zutref­fend und für eine Aufsichts­be­hörde wert­voll, während sich andere Meldungen als unvoll­ständig oder auf Miss­ver­ständ­nissen beru­hend erweisen können.

Die Aufgabe der Aufsichts­be­hörde besteht darin, diese Unter­schei­dung zu treffen. Der Erhalt von Infor­ma­tionen ist nur der Anfang des Prozesses, insbe­son­dere wenn die Quelle geschäft­lich mit einem anderen Betreiber verbunden ist und die Konse­quenzen für das unter­suchte Unter­nehmen bis zum Verlust der Lizenz reichen können. In der E‑Mail von Dr. Böhm selbst wurde dies aner­kannt, als die GGL aufge­for­dert wurde, eine eigene Über­prü­fung durch­zu­führen.

Das macht die Ermitt­lungs­ar­beit der GGL weitaus inter­es­santer als die Iden­tität der ursprüng­li­chen Quelle. Hätten die Beamten fest­ge­stellt, wer die Räum­lich­keiten kontrol­lierte, wer das Personal anwies, wohin das Geld floss und ob Bet3000 in irgend­einer Weise operativ mit der Akti­vität verbunden war, dann würden diese Erkennt­nisse einen Groß­teil der Kritik an diesem Vorfall ausräumen. Hätten die Beweise ledig­lich belegt, dass Wett­ak­ti­vi­täten im Zusam­men­hang mit TipGo in Räum­lich­keiten statt­fanden, die zuvor mit Bet3000 in Verbin­dung standen, hätte die Aufsichts­be­hörde es mit einer ganz anderen Sach­lage zu tun gehabt.

Diese Unter­schei­dung ist beson­ders rele­vant, da die spätere Klar­stel­lung von Dr. Böhm ausdrück­lich jeden Verdacht ausräumte, er habe Infor­ma­tionen, wonach die Anwei­sung von Bet3000 stammte. Sobald diese Klar­stel­lung zu Proto­koll genommen war, hatte die GGL umso mehr Grund, genau zu unter­scheiden, was sie dem Unter­nehmen zuschrieb und was eine Behaup­tung bezüg­lich der Akti­vi­täten in den Räum­lich­keiten blieb.

Deutsch­lands ille­galer Markt macht einen Vergleich kaum vermeidbar

Der Fall Bet3000 wird noch inter­es­santer, wenn man ihn mit der Vorge­hens­weise der GGL gegen­über ille­galem Glücks­spiel vergleicht. Malta Media hat sich wieder­holt mit dem anhal­tenden Problem befasst, dass nicht lizen­zierte Anbieter deut­sche Kunden errei­chen, unter anderem in unserer Bericht­erstat­tung über die Sicht­bar­keit von ille­galem Glücks­spiel in Deutsch­land. Die Aufsichts­be­hörde selbst gibt an, ille­gale Glücks­spiel­an­ge­bote zu iden­ti­fi­zieren und ihre Erkennt­nisse an die zustän­digen Straf­ver­fol­gungs- und Finanz­be­hörden weiter­zu­leiten, die dann ihre eigenen Ermitt­lungen durch­führen.

Dieser Prozess nimmt verständ­li­cher­weise Zeit in Anspruch. Offshore-Unter­nehmen müssen iden­ti­fi­ziert, Eigen­tü­mer­struk­turen zurück­ver­folgt, Zahlungs­an­bieter über­prüft und Beweise gesam­melt werden, bevor Maßnahmen einer recht­li­chen Anfech­tung stand­halten können. Die GGL führt außerdem die offi­zi­elle deut­sche White­list der zuge­las­senen Glücks­spiel­an­bieter, auf die sie die Verbrau­cher verweist, um fest­zu­stellen, ob ein Onlin­e­glücks­spiel­an­gebot legal ist.

Niemand würde ernst­haft behaupten, dass Maßnahmen gegen einen ille­galen Offshore-Anbieter und Verfahren gegen ein bereits lizen­ziertes deut­sches Unter­nehmen verfah­rens­recht­lich iden­tisch sind. Das sind sie nicht. Was man vernünf­ti­ger­weise verglei­chen kann, ist die Sorg­falt, mit der Beweise geprüft werden, bevor ernst­hafte Durch­set­zungs­maß­nahmen ergriffen werden.

Genau das macht den Zeit­punkt am 26. Juli so bemer­kens­wert. Die GGL erhielt einen Bericht eines Dritten, in dem Dr. Böhm selbst eine Über­prü­fung vorschlug, und das Mate­rial floss bereits noch am selben Tag in die Gerichts­un­ter­lagen der Behörde ein. Es mag zwar genü­gend unab­hän­gige Beweise gegeben haben, um diese Eile zu recht­fer­tigen, doch nach fast zwei Jahren der Ausein­an­der­set­zung um den Fall gibt es kaum einen Grund dafür, dass der Über­prü­fungs­pro­zess selbst noch immer unklar sein sollte.

Von lizen­zierten Anbie­tern wird erwartet, dass sie fast alles nach­weisen

Die deut­sche Glücks­spiel­re­gu­lie­rung bürdet lizen­zierten Anbie­tern eine erheb­liche Compli­ance-Last auf. Sie müssen detail­lierte Anfor­de­rungen in Bezug auf Spie­ler­schutz, tech­ni­sche Systeme und betrieb­liche Kontrollen erfüllen, während die GGL angibt, dass es zu ihren Aufgaben gehört, sicher­zu­stellen, dass zuge­las­sene Anbieter die Vorschriften einhalten, die Spieler vor Sucht und Mani­pu­la­tion schützen sollen.

Das gehört zum Geschäft in einer regu­lierten Branche, und Bet3000 hat nicht mehr das Recht, sich diesen Anfor­de­rungen zu entziehen, als jedes andere Unter­nehmen. Kann die GGL schwer­wie­gende Verstöße eines Anbie­ters nach­weisen, sollte sie entspre­chende Maßnahmen ergreifen und diese Entschei­dungen vor Gericht vertei­digen.

Der gleiche Sorg­falts­maß­stab sollte auch für die eigenen Beweise der Behörde gelten. Eine Regu­lie­rungs­be­hörde, die von Lizenz­in­ha­bern umfang­reiche Unter­lagen verlangt, kann vernünf­ti­ger­weise nicht erwarten, dass ihr eigener Weg von der Behaup­tung zur veri­fi­zierten Tatsache vage bleibt, wenn diese Beweise dazu dienen, eine der schwer­wie­gendsten Entschei­dungen zu unter­mauern, die sie gegen einen Anbieter treffen kann.

Dies ist auch der Grund, warum der Fall Bet3000 nicht auf einen Streit zwischen dem Unter­nehmen und der Aufsichts­be­hörde redu­ziert werden sollte. Andere lizen­zierte Betreiber haben ein offen­sicht­li­ches Inter­esse daran zu erfahren, wie Infor­ma­tionen von Wett­be­wer­bern oder Dritten bewertet werden, insbe­son­dere wenn diese schnell Teil von Aufsichts­ver­fahren werden können. Ein einheit­li­ches System schützt die Aufsichts­be­hörde ebenso wie den Betreiber, da es Entschei­dungen leichter vertretbar und weitaus schwerer als selektiv abzutun macht.

Was die GGL beant­worten kann, ohne eine Unter­su­chung zu gefährden

Die offenen Fragen sind eher prak­ti­scher Natur. Die GGL kann erläu­tern, ob die Beamten unab­hängig fest­ge­stellt haben, wer die in Dr. Böhms E‑Mail genannten Wett­büros kontrol­lierte, ob sie bestä­tigt haben, wer die angeb­liche Fort­set­zung der Wett­ge­schäfte ange­ordnet hatte, und ob sie eine direkte betrieb­liche Verbin­dung zu Bet3000 fest­ge­stellt haben. Sie kann auch darlegen, wann der Wett­schein, der Quell­code und das Video zur Verfü­gung standen und wie jedes dieser Elemente zu der Posi­tion beitrug, die schließ­lich vor dem Verwal­tungs­ge­richt vertreten wurde.

Die Aufsichts­be­hörde kann zudem klären, was nach der E‑Mail von Dr. Böhm vom 31. Juli geschah. Falls aus seiner späteren Mittei­lung hervor­ging, dass er keinen Hinweis darauf hatte, dass die Anwei­sung von Bet3000 stammte, stellt sich natür­lich die Frage, ob das Gericht über diese Einschrän­kung infor­miert wurde und ob die GGL daraufhin irgend­einen Teil ihrer früheren Argu­men­ta­tion ange­passt hat.

Die Beant­wor­tung dieser Fragen würde nicht erfor­dern, dass die GGL vertrau­liche Quellen preis­gibt oder sensible Ermitt­lungs­me­thoden veröf­fent­licht. Es würde ledig­lich die Chro­no­logie nach­voll­ziehbar machen und aufzeigen, welche Arbeit die Aufsichts­be­hörde selbst geleistet hat, bevor sie Infor­ma­tionen, die von außer­halb der Behörde stammten, Beweis­kraft beimaß.

Diese Erklä­rung würde auch dazu beitragen, eine weiter­rei­chende Frage zu klären, die die GGL bereits in mehreren Streit­fällen begleitet hat. Die deut­sche Aufsichts­be­hörde hat wieder­holt die Notwen­dig­keit eines starken legalen Marktes und wirk­samer Maßnahmen gegen ille­gales Glücks­spiel betont. Damit lizen­zierte Unter­nehmen Vertrauen in dieses System haben können, müssen sie zudem wissen, dass sie betref­fende Regu­lie­rungs­ent­schei­dungen auf Beweisen beruhen, die mit derselben Sorg­falt geprüft wurden, die auch von den Betrei­bern selbst erwartet wird.

Dieser Fall sollte letzt­lich recht einfach zu klären sein

Bet3000 benö­tigt keinen beson­deren Beweis­maß­stab und sollte auch keinen erhalten. Wenn das Unter­nehmen gegen seine Verpflich­tungen verstoßen hat und die GGL über Beweise verfügt, um dies nach­zu­weisen, sollte sich die Regu­lie­rungs­be­hörde darauf stützen können. Ebenso sollte für das Unter­nehmen keine nied­ri­gere Schwelle gelten, nur weil bereits ein Lizenz­streit im Gange war oder weil Infor­ma­tionen von einer Person bereit­ge­stellt wurden, die mit einem Wett­be­werber in Verbin­dung steht.

Die Doku­mente vom Juli 2024 weisen eine eindeu­tige Lücke auf. Dr. Böhm gab Infor­ma­tionen weiter, die er erhalten hatte, schlug der GGL eindeutig vor, diese zu über­prüfen, und stellte fünf Tage später klar, dass er keinen Hinweis darauf habe, dass die angeb­liche Anwei­sung von Bet3000 stamme. Zwischen diesen Ereig­nissen verwen­dete die Aufsichts­be­hörde Mate­rial aus seinem Bericht in ihrem Gerichts­ver­fahren und beschrieb den Sach­ver­halt in deut­lich schär­feren Worten.

Was fehlt, ist die eigene Über­prü­fung durch die GGL. Wenn das Video, die tech­ni­schen Beweise und andere Ermitt­lungs­ar­beiten bereits vor der Einrei­chung am 26. Juli einen direkten Zusam­men­hang zu Bet3000 belegt hätten, müsste die Behörde dies darlegen. Wenn die Beweise ledig­lich belegten, dass in Räum­lich­keiten, die zuvor mit dem Unter­nehmen in Verbin­dung standen, weiterhin Akti­vi­täten statt­fanden, müsste dies ebenso klar darge­legt werden.

Nach allem, was im Zusam­men­hang mit der deut­schen Lizenz von Bet3000 geschehen ist, handelt es sich hier nicht mehr um eine tech­ni­sche Debatte über den Wort­laut einer E‑Mail. Es geht darum, wie die deut­sche Glücks­spiel­auf­sichts­be­hörde zwischen einer aus dem Markt stam­menden Anschul­di­gung und Beweisen unter­scheidet, auf die sie sich im Verfahren gegen einen lizen­zierten Betreiber stützen will. Eine Aufsichts­be­hörde, die von den von ihr beauf­sich­tigten Unter­nehmen detail­lierte Nach­weise verlangt, sollte keine Schwie­rig­keiten haben, zu erklären, wo in einem ihrer umstrit­tensten Fälle diese Grenze gezogen wurde.

FAQs

Worum geht es beim Streit zwischen Bet3000 und der GGL?
Der Streit betrifft den Entzug der deut­schen Glücks­spiel­li­zenz von Bet3000 durch die GGL sowie Fragen zu den Beweisen und deren Über­prü­fung im anschlie­ßenden regu­la­to­ri­schen Verfahren.

Wann entzog die GGL Bet3000 die deut­sche Glücks­spiel­li­zenz?
Laut den im Artikel ausge­wer­teten Doku­menten entzog die GGL Bet3000 am 24. Juli 2024 die deut­sche Glücks­spiel­li­zenz. Bet3000 ging am folgenden Tag gegen die Entschei­dung vor.

Wer ist Dr. Damir Böhm?
Dr. Damir Böhm ist der Rechts­an­walt, der die GGL am 26. Juli 2024 kontak­tierte und Infor­ma­tionen weitergab, die ihn von Personen aus dem Umfeld von Wett­ver­mitt­lern erreicht hatten.

Was teilte Dr. Böhm der GGL mit?
Er berich­tete über Hinweise, wonach Kunden in ehema­ligen Bet3000-Wett­shops weiterhin Geld einzahlen und über TipGo Wetten plat­zieren könnten. Zugleich regte er an, dass die GGL diese Infor­ma­tionen selbst über­prüft.

Warum ist der Über­prü­fungs­pro­zess der GGL wichtig?
Der Artikel hinter­fragt, was die Behörde selbst über­prüfte, bevor Infor­ma­tionen, die ursprüng­lich zur Veri­fi­zie­rung vorge­legt worden waren, Teil ihres Beweis­vor­trags gegen Bet3000 wurden.

Welche Beweise wurden in der Gerichts­akte der GGL erwähnt?
Die Einrei­chung verwies unter anderem auf einen TipGo-Wett­schein, Quell­code und Video­ma­te­rial im Zusam­men­hang mit der mutmaß­lich fort­ge­setzten Wett­tä­tig­keit.

Sagte Dr. Böhm, dass Bet3000 die Fort­set­zung der Wetten ange­ordnet habe?
Nein. In einer späteren Mittei­lung vom 31. Juli erklärte er, dass ihm keine Hinweise darauf vorlägen, dass die mutmaß­liche Anwei­sung von Bet3000 selbst ausge­gangen sei.

Was stellte das Urteil vom September 2024 fest?
Das Gericht akzep­tierte, dass Dr. Böhm vor seiner Kontakt­auf­nahme mit der GGL entspre­chende Infor­ma­tionen erhalten und den Verdacht nicht einfach erfunden hatte. Es stellte jedoch nicht fest, dass Bet3000 selbst die mutmaß­liche Anwei­sung erteilt hatte.

Welche Rolle spielt die GGL bei der deut­schen Glücks­spiel­re­gu­lie­rung?
Die GGL regu­liert länder­über­grei­fende Glücks­spiel­an­ge­bote in Deutsch­land, insbe­son­dere im Online­be­reich. Sie über­wacht erlaubte Anbieter und geht gegen ille­gales Glücks­spiel vor.

Warum könnte der Bet3000-Fall für andere lizen­zierte Anbieter wichtig sein?
Der Fall wirft grund­sätz­liche Fragen darüber auf, wie Hinweise von Wett­be­wer­bern oder anderen Dritten geprüft werden, bevor sie in regu­la­to­ri­schen Verfahren mit erheb­li­chen Konse­quenzen für lizen­zierte Anbieter als Beweis­mittel verwendet werden.

Michael Schmitt
Michael Schmitthttps://michaelschmitt.co.uk
Michael Schmitt ist Gründer von TRIDER.UK und Herausgeber von Malta-Media.de. Er berichtet über iGaming, Glücksspielregulierung, Unternehmensstrukturen, Finanzdienstleistungen und Marktintegrität und verbindet investigativen Journalismus mit fast drei Jahrzehnten Erfahrung im Unternehmensservice und internationalen Geschäft.

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