Inpay stoppt iGaming Kunden in Däne­mark wegen AML Mängeln

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AML-Mängel bei Inpay: Inpay und AML stehen im Mittel­punkt der aktu­ellen däni­schen Aufsichts­maß­nahme für Zahlungs­dienst­leister im Onlin­e­glücks­spiel.
Inpay A/S unter­liegt einer vorüber­ge­henden Beschrän­kung durch die däni­sche Finanz­auf­sichts­be­hörde Finan­stil­synet hinsicht­lich der Aufnahme neuer Geschäfts­be­zie­hungen mit Onlin­e­glücks­spiel­un­ter­nehmen. Die Maßnahme folgt auf eine im März 2026 durch­ge­führte Geld­wä­sche­be­kämp­fungs­prü­fung, bei der die Aufsichts­be­hörde nach eigenen Angaben schwer­wie­gende Verstöße gegen die däni­schen Geld­wä­sche­ge­setze fest­stellte.

Die Entschei­dung hindert Inpay nicht daran, Kunden aus der Glücks­spiel­branche, mit denen bereits Geschäfts­be­zie­hungen bestehen, weiterhin zu bedienen. Sie stellt auch keinen Entzug der däni­schen Zulas­sung des Unter­neh­mens dar. Viel­mehr konzen­triert sich die Beschrän­kung speziell auf die Aufnahme neuer Firmen­kunden aus dem Onlin­e­glücks­spiel­sektor, bis die Aufsichts­be­hörde davon über­zeugt ist, dass die fest­ge­stellten Mängel behoben wurden.

Diese Entwick­lung lenkt die Aufmerk­sam­keit erneut auf Compli­ance-Kontrollen zur Absi­che­rung von Zahlungs­strömen im Zusam­men­hang mit Glücks­spielen, insbe­son­dere wenn Unter­nehmen in mehreren Rechts­räumen tätig sind und komplexe Eigen­tums­ver­hält­nisse aufweisen.

Finan­stil­synet erlässt formelle Anord­nung

Laut der formellen Entschei­dung erließ Finan­stil­synet seine Anord­nung am 17. August 2026 im Anschluss an die im März durch­ge­führte Inspek­tion. Inpay hatte die Aufsichts­be­hörde bereits darüber infor­miert, dass es frei­willig den Aufbau neuer Geschäfts­be­zie­hungen mit Onlin­e­glücks­spiel­un­ter­nehmen einge­stellt hatte.

Die Entschei­dung der Aufsichts­be­hörde sieht vor, dass dieser Stopp so lange bestehen bleibt, bis Inpay nach­weisen kann, dass die bei der Inspek­tion fest­ge­stellten schwer­wie­genden Mängel bei der Geld­wä­sche­be­kämp­fung behoben wurden. Die Einschrän­kung dient somit eher als aufsichts­recht­liche Abhil­fe­maß­nahme denn als gene­relles Verbot der Zahlungs­ak­ti­vi­täten des Unter­neh­mens.

Im Mittel­punkt der Maßnahmen der Finan­stil­synet steht die Ange­mes­sen­heit der Rege­lungen von Inpay zur Kunden­über­prü­fung und Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung. Die Aufsichts­be­hörde kam zu dem Schluss, dass das Unter­nehmen keine ausrei­chenden Verfahren zur Steue­rung der Risiken im Zusam­men­hang mit seinem Kunden­stamm aus dem Bereich Onlin­e­glücks­spiel nach­weisen konnte.

Für Unter­nehmen, die im Bereich regu­lierter Finanz­dienst­leis­tungen tätig sind, können solche aufsichts­recht­li­chen Maßnahmen eine Bedeu­tung haben, die über den unmit­tel­baren Kunden-Onboar­ding-Prozess hinaus­geht. Es wird erwartet, dass wirk­same Kontrollen zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche auch im Verlauf einer Geschäfts­be­zie­hung weiterhin funk­tio­nieren und sich nicht auf Über­prü­fungen beschränken, die bei der erst­ma­ligen Aufnahme einer Geschäfts­be­zie­hung mit einem Kunden durch­ge­führt werden.

Bereiche mit Compli­ance-Bedenken

Die Prüfung deckte Schwach­stellen in mehreren Aspekten des Ansatzes von Inpay zur Kunden­über­wa­chung auf. Finan­stil­synet hob die Notwen­dig­keit einer stren­geren Sorg­falts­pflicht hervor, wenn sich rele­vante Umstände im Umfeld eines Kunden ändern, sowie einer fundier­teren Bewer­tung von Bezie­hungen mit hohem Risiko.

Die laufende Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung war ein weiterer Bereich, der Anlass zur Sorge gab. Die Fest­stel­lungen der Aufsichts­be­hörde deuten darauf hin, dass Inpay nicht nach­weisen konnte, dass seine Kontrollen für das mit seinen Onlin­e­glücks­spiel­kunden verbun­dene Risi­ko­profil durch­ge­hend ausrei­chend waren.

Die Umstände eines Kunden können sich im Laufe einer Geschäfts­be­zie­hung erheb­lich ändern. Eigen­tü­mer­struk­turen können sich ändern, Lizenzen können sich ändern, Geschäfts­ak­ti­vi­täten können auf neue Märkte ausge­weitet werden und Trans­ak­ti­ons­muster können sich so entwi­ckeln, dass eine Neube­wer­tung des Risikos erfor­der­lich wird. AML-Rahmen­werke sind daher auf eine konti­nu­ier­liche Über­prü­fung ange­wiesen und nicht ausschließ­lich auf anfäng­liche Onboar­ding-Verfahren.

Die Aufsichts­be­hörde wies außerdem auf die Nutzung komplexer Unter­neh­mens­struk­turen und grenz­über­schrei­tender Geschäfts­tä­tig­keiten hin, an denen mehrere Länder betei­ligt sind. Solche Merk­male begründen für sich genommen noch kein rechts­wid­riges Verhalten, können jedoch den Umfang der Über­prü­fung erhöhen, die von regu­lierten Finanz­in­sti­tuten im Rahmen eines risi­ko­ba­sierten Compli­ance­rah­mens verlangt wird.

Warum Onlin­e­glücks­spiele beson­dere Aufmerk­sam­keit erhalten

Zahlungs­dienst­leis­tungen im Zusam­men­hang mit Onlin­e­glücks­spielen können hohe Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mina, inter­na­tio­nale Kunden und Akti­vi­täten umfassen, die sich über mehrere Regu­lie­rungs­ge­biete erstre­cken. Diese Kombi­na­tion kann eine wirk­same Sorg­falts­pflicht gegen­über Kunden und deren Über­wa­chung für Finanz­in­sti­tute, die diesen Sektor unter­stützen, beson­ders wichtig machen.

Die Finan­stil­synet stellte fest, dass ein erheb­li­cher Teil des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens von Inpay mit Firmen­kunden aus dem Onlin­e­glücks­spiel­sektor in Verbin­dung stand. Viele dieser Kunden hatten ihren Sitz außer­halb Däne­marks, einige sogar außer­halb der Euro­päi­schen Union.

Die Aufsichts­be­hörde wies zudem darauf hin, dass Inpay keinen Einblick in die Einzah­lungen der Endnutzer der Glücks­spiel­an­bieter hatte. Diese Einschrän­kung war für die Bewer­tung der Risiken im Zusam­men­hang mit den Zahlungs­be­zie­hungen des Unter­neh­mens durch die Finan­stil­synet von Bedeu­tung.

Aus aufsichts­recht­li­cher Sicht kann die Trans­pa­renz über rele­vante Zahlungs­ak­ti­vi­täten wichtig sein, um zu beur­teilen, ob die Trans­ak­tionen eines Kunden mit seinem ange­ge­benen Geschäfts­mo­dell über­ein­stimmen. Verfügt ein Zahlungs­dienst­leister nur über begrenzte Infor­ma­tionen über die zugrunde liegenden Geld­flüsse, kann dies seine Fähig­keit einschränken, unge­wöhn­liche Akti­vi­täten zu erkennen oder poten­zi­elle Risiken einzu­schätzen.

Risiko der Betei­li­gung an nicht lizen­zierten Akti­vi­täten

Die Bedenken der Finan­stil­synet gehen über herkömm­liche Maßnahmen zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche hinaus. Die Behörde erklärte, dass die bei Inpay fest­ge­stellten Schwach­stellen bei der Kunden­über­prü­fung und der Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung ein reales und erheb­li­ches Risiko darstellten, dass das Unter­nehmen ille­gale Glücks­spiel­ak­ti­vi­täten oder nicht lizen­zierte Zahlungs­dienste unter­stützen könnte.

Diese Fest­stel­lung bedeutet nicht, dass fest­ge­stellt wurde, dass Inpay oder seine Kunden sich an solchen Hand­lungen betei­ligt hätten. Viel­mehr spie­gelt sie die Einschät­zung der Aufsichts­be­hörde hinsicht­lich der Risiken wider, die durch Lücken in den Systemen zur Iden­ti­fi­zie­rung und Steue­rung poten­ziell proble­ma­ti­scher Kunden­be­zie­hungen entstehen.

Diese Unter­schei­dung ist wichtig, um den Charakter der Entschei­dung zu verstehen. Eine aufsichts­recht­liche Anord­nung aufgrund unzu­rei­chender Kontrollen ist nicht gleich­be­deu­tend mit der Fest­stel­lung, dass krimi­nelle Akti­vi­täten statt­ge­funden haben. Das erklärte Ziel der Aufsicht besteht darin, sicher­zu­stellen, dass das Institut über wirk­same Schutz­maß­nahmen verfügt, mit denen Risiken iden­ti­fi­ziert und gesteuert werden können, bevor diese Risiken zu verbo­tenen Akti­vi­täten führen.

Für regu­lierte Zahlungs­dienst­leister kommt es daher beson­ders darauf an, nach­weisen zu können, dass Compli­ance-Verfahren in der Praxis effektiv funk­tio­nieren und ange­passt werden können, wenn sich das Risi­ko­profil eines Kunden ändert.

Inpay bedient weiterhin bestehende Glücks­spiel­kunden

Die Beschrän­kung zielt auf neue Onlin­e­glücks­spiel-Kunden­be­zie­hungen ab. Bestehende Glücks­spiel­kunden sind von dem in der Entschei­dung beschrie­benen Stopp der Neukun­den­ak­quise nicht betroffen, sodass Inpay seine bestehenden Geschäfts­be­zie­hungen fort­setzen kann, während die Compli­ance-Mängel behoben werden.

Diese Unter­schei­dung ist wirt­schaft­lich rele­vant, da der Glücks­spiel­sektor einen wesent­li­chen Teil des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens von Inpay ausmacht. Eine auf Neukunden beschränkte Beschrän­kung ermög­licht es daher, bestehende Zahlungs­vor­gänge fort­zu­setzen, während das Institut den aufsichts­recht­li­chen Abhil­fe­pro­zess durch­läuft.

Inpay ist ein däni­sches Zahlungs­in­stitut mit Haupt­sitz in Kopen­hagen, das gemäß dem däni­schen Zahlungs­recht zuge­lassen ist. Das Unter­nehmen bietet grenz­über­schrei­tende Zahlungs­dienst­leis­tungen für verschie­dene Bran­chen an, darunter Finanz­dienst­leister, Firmen­kunden, Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen und iGaming-Unter­nehmen.

In den öffent­li­chen Unter­lagen des Unter­neh­mens wird zudem dessen Fokus auf inter­na­tio­nale Zahlungen und Compli­ance-Kontrollen beschrieben. Die aktu­elle aufsichts­recht­liche Maßnahme verdeut­licht, warum Aussagen über Compli­ance-Fähig­keiten durch doku­men­tierte Verfahren, eine wirk­same Über­wa­chung und eine nach­weis­bare Umset­zung in allen rele­vanten Kunden­be­zie­hungen unter­mauert werden müssen.

Was Inpay nun nach­weisen muss

Das zentrale Thema für Inpay ist die Behe­bung der Mängel. Gemäß der Anord­nung kann die Beschrän­kung so lange in Kraft bleiben, bis das Unter­nehmen gegen­über der Finan­stil­synet nach­weist, dass die von der Aufsichts­be­hörde fest­ge­stellten schwer­wie­genden Verstöße nicht mehr bestehen.

Dieser Prozess wird voraus­sicht­lich Maßnahmen in den Berei­chen Kunden-Due-Dili­gence, Risi­koklas­si­fi­zie­rung, verstärkte Über­prü­fung von Bezie­hungen mit höherem Risiko sowie eine konti­nu­ier­liche Über­wa­chung erfor­dern. Mögli­cher­weise sind auch Ände­rungen an der internen Gover­nance, der Doku­men­ta­tion und den Eska­la­ti­ons­ver­fahren erfor­der­lich, sofern bestehende Kontrollen keinen ausrei­chenden Einblick in die Kunden­ak­ti­vi­täten bieten.

Ein wirk­samer Abhil­fe­pro­zess umfasst in der Regel mehr als nur die Aktua­li­sie­rung schrift­li­cher Richt­li­nien. Aufsichts­be­hörden erwarten in der Regel von den Unter­nehmen, dass sie nach­weisen, dass das über­ar­bei­tete Rahmen­werk effektiv funk­tio­niert und dass Mitar­beiter und Systeme es konse­quent anwenden können.

Für Inpay wird sich die aufsichts­recht­liche Prüfung daher darauf konzen­trieren, ob die bei der Inspek­tion fest­ge­stellten Mängel so behoben wurden, dass Finan­stil­synet ausrei­chende Gewiss­heit erhält.

Weiter­rei­chende Auswir­kungen für Zahlungs­dienst­leister

Der Fall Inpay verdeut­licht zudem die wach­sende Bedeu­tung der Infra­struktur rund um regu­lierte Zahlungen im Glücks­spiel­be­reich. Die Aufsicht beschränkt sich nicht auf die Glücks­spiel­an­bieter selbst. Zahlungs­in­sti­tute, Banken und andere Finanz­in­ter­me­diäre können einer genauen Prüfung unter­zogen werden, wenn sie Dienst­leis­tungen für Unter­nehmen erbringen, die in risi­ko­rei­cheren Bran­chen tätig sind.

Der Fokus auf Kunden­über­wa­chung und Risi­ko­be­wer­tung steht im Einklang mit dem über­ge­ord­neten Grund­satz der risi­ko­ba­sierten AML-Aufsicht. Von Finanz­in­sti­tuten wird erwartet, dass sie die beson­deren Risiken im Zusam­men­hang mit ihren Geschäfts­be­zie­hungen verstehen und Kontrollen anwenden, die diesen Risiken ange­messen sind.

Grenz­über­schrei­tende Geschäfts­tä­tig­keiten können diese Verant­wor­tung noch komplexer machen. Zahlungs­dienst­leister arbeiten mögli­cher­weise mit Unter­nehmen zusammen, die in einer Rechts­ord­nung ansässig sind, während sie Trans­ak­tionen abwi­ckeln, die mit Nutzern, Zahlungs­konten oder Dienst­leis­tern in mehreren anderen Rechts­ord­nungen in Verbin­dung stehen. Das daraus resul­tie­rende Compli­ance-Umfeld kann detail­lierte Infor­ma­tionen über Eigen­tums­ver­hält­nisse, den Lizenz­status, Geschäfts­tä­tig­keiten und Trans­ak­ti­ons­muster erfor­dern.

Ein auf Compli­ance ausge­rich­teter Weg in die Zukunft

Für Inpay ist die unmit­tel­bare regu­la­to­ri­sche Prio­rität klar: Es muss nach­ge­wiesen werden, dass die von der Finan­stil­synet fest­ge­stellten Mängel behoben wurden. Bis dahin ist es dem Unter­nehmen gemäß der Anord­nung der Aufsichts­be­hörde weiterhin unter­sagt, neue Geschäfts­be­zie­hungen im Bereich des Onlin­e­glücks­spiels aufzu­bauen.

Die Entschei­dung sollte zudem im rich­tigen recht­li­chen und regu­la­to­ri­schen Kontext betrachtet werden. Die Maßnahme der Finan­stil­synet betrifft Mängel bei den Kontrollen zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche sowie die Risiken, die nach Ansicht der Aufsichts­be­hörde durch diese Mängel entstehen. Sie sollte nicht als Fest­stel­lung inter­pre­tiert werden, dass Inpay oder seine bestehenden Kunden Straf­taten begangen haben.

Der Fall unter­streicht die Bedeu­tung einer konti­nu­ier­li­chen Einhal­tung der Vorschriften im inter­na­tio­nalen Zahlungs­ver­kehr. Da Finanz­ströme zuneh­mend grenz­über­schrei­tend und digital vernetzt sind, legen die Aufsichts­be­hörden größeren Wert darauf, dass Zahlungs­dienst­leister ihre Kunden iden­ti­fi­zieren, deren Risi­ko­pro­file verstehen und die Akti­vi­täten während der gesamten Geschäfts­be­zie­hung über­wa­chen können.

Für die Glücks­spiel- und Zahlungs­branche im Allge­meinen ist die Botschaft ebenso bedeutsam. Ein solider Markt­zu­gang hängt nicht nur von der Zahlungs­tech­no­logie und der kommer­zi­ellen Reich­weite ab, sondern auch von der Fähig­keit, unter aufsichts­recht­li­cher Kontrolle zuver­läs­sige Compli­ance­sys­teme aufrecht­zu­er­halten.

Fazit

Die aufsichts­recht­li­chen Maßnahmen gegen Inpay stellen eine gezielte Inter­ven­tion dar, die sich auf neue Kunden­be­zie­hungen im Bereich des Onlin­e­glücks­spiels konzen­triert und nicht auf eine Ausset­zung des gesamten Zahlungs­ge­schäfts des Unter­neh­mens abzielt. Bei der Inspek­tion durch die Finan­stil­synet im März 2026 wurden schwer­wie­gende Mängel bei der Einhal­tung der Geld­wä­sche­be­kämp­fungs­vor­schriften fest­ge­stellt, die die Kunden­über­prü­fung, die Risi­ko­be­wer­tung und die laufende Über­wa­chung betrafen. Die anschlie­ßende Anord­nung verpflichtet Inpay, nach­zu­weisen, dass diese Mängel behoben wurden, bevor das Unter­nehmen wieder neue Firmen­kunden im Onlin­e­glücks­spiel­sektor aufnehmen darf.

Das Ergebnis wird letzt­lich von der Wirk­sam­keit und der Nach­weis­bar­keit der Abhil­fe­maß­nahmen von Inpay abhängen. Für das Unter­nehmen und für andere Zahlungs­dienst­leister, die Glücks­spiel­un­ter­nehmen bedienen, bekräf­tigt dieser Fall einen zentralen Grund­satz des regu­lierten Finanz­we­sens: Die Compli­ance muss sich über die gesamte Kunden­be­zie­hung erstre­cken und in der Lage sein, Risiken zu bewäl­tigen, die durch inter­na­tio­nale Struk­turen, sich ändernde Kunden­ver­hält­nisse und komplexe Zahlungs­ströme entstehen. Der Fokus der Aufsichts­be­hörden wird daher wahr­schein­lich weiterhin fest auf Nach­weisen, Kontrollen und der prak­ti­schen Wirk­sam­keit von AML-Sicher­heits­vor­keh­rungen liegen.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurde Inpay daran gehin­dert, neue Onlin­e­glücks­spiel­kunden aufzu­nehmen?
Die Finan­stil­synet verhängte eine vorüber­ge­hende Beschrän­kung, nachdem sie bei einer im März 2026 durch­ge­führten Inspek­tion schwer­wie­gende Mängel bei den AML-Kontrollen von Inpay fest­ge­stellt hatte.

Gilt die Beschrän­kung auch für die bestehenden Glücks­spiel­kunden von Inpay?
Nein. Die Anord­nung betrifft den Aufbau neuer Geschäfts­be­zie­hungen mit Firmen­kunden im Onlin­e­glücks­spiel­sektor. Bestehende Glücks­spiel­kunden sind von der Beschrän­kung nicht betroffen.

Hat Inpay seine däni­sche Zahlungs­li­zenz verloren?
Nein. Die von der Finan­stil­synet beschrie­bene aufsichts­recht­liche Maßnahme ist eine gezielte Beschrän­kung für neue Geschäfts­be­zie­hungen im Bereich Onlin­e­glücks­spiel und stellt keinen Entzug der Lizenz von Inpay dar.

Wann hat die Finan­stil­synet die Inspek­tion durch­ge­führt?
Die Inspek­tion fand im März 2026 statt. Die formelle Aufsichts­ent­schei­dung wurde am 17. August 2026 erlassen.

Welche Schwach­stellen bei der Geld­wä­sche­be­kämp­fung hat die Finan­stil­synet fest­ge­stellt?
Die Aufsichts­be­hörde stellte Mängel bei der Sorg­falts­pflicht gegen­über Kunden bei verän­derten Umständen, bei der Bewer­tung von Glücks­spiel­be­zie­hungen mit erhöhtem Risiko sowie bei der laufenden Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung fest.

Warum sind inter­na­tio­nale Glücks­spiel­kunden für den Fall rele­vant?
Die Finan­stil­synet stellte fest, dass sich viele der betrof­fenen Kunden außer­halb Däne­marks und in einigen Fällen außer­halb der Euro­päi­schen Union befanden. Die Aufsichts­be­hörde berück­sich­tigte zudem komplexe Eigen­tü­mer­struk­turen und grenz­über­schrei­tende Akti­vi­täten.

Hat die Finan­stil­synet fest­ge­stellt, dass Inpay eine Straftat begangen hat?
Die behörd­liche Entschei­dung betrifft Mängel bei der Einhal­tung der Geld­wä­sche­be­kämp­fungs­vor­schriften und die aus diesen Mängeln resul­tie­renden Risiken. Sie sollte nicht als Fest­stel­lung inter­pre­tiert werden, dass Inpay eine Straftat begangen hat.

Was muss Inpay tun, damit die Beschrän­kung aufge­hoben wird?
Inpay muss der Finan­stil­synet Nach­weise vorlegen, aus denen hervor­geht, dass die von der Aufsichts­be­hörde fest­ge­stellten schwer­wie­genden Verstöße gegen die Geld­wä­sche­be­kämp­fungs­vor­schriften nicht mehr bestehen und dass die entspre­chenden Compli­ance-Mängel behoben wurden.

Kann Inpay weiterhin Zahlungs­dienst­leis­tungen für andere Bran­chen erbringen?
Die Anord­nung richtet sich ausdrück­lich gegen die Aufnahme neuer Geschäfts­be­zie­hungen im Bereich des Onlin­e­glücks­spiels. Inpay ist in anderen Berei­chen seines Zahlungs­ge­schäfts weiterhin tätig.

Was bedeutet dieser Fall für Zahlungs­dienst­leister, die Glücks­spiel­un­ter­nehmen bedienen?
Der Fall unter­streicht die Bedeu­tung einer strengen Sorg­falts­pflicht gegen­über Kunden, einer Risi­ko­be­wer­tung und einer konti­nu­ier­li­chen Über­wa­chung, insbe­son­dere wenn Zahlungs­be­zie­hungen inter­na­tio­nale Akti­vi­täten und poten­ziell risi­ko­rei­chere Tätig­keiten umfassen.

Mehr über iGaming, Zahlungs­ver­kehr und Compli­ance.

Die däni­sche Finanz­auf­sicht veröf­fent­licht Infor­ma­tionen zur Regu­lie­rung von Finanz- und Zahlungs­dienst­leis­tern.

Finan­stil­synet bean­standet AML-Kontrollen

Inpay darf vorüber­ge­hend keine neuen Geschäfts­kunden aus dem Onlin­e­glücks­spiel aufnehmen. Die offi­zi­elle Entschei­dung des däni­schen Finan­stil­synet nennt Mängel bei Kunden­prü­fung und Trans­ak­ti­ons­über­wa­chung. Weitere Analysen finden Sie in der Kate­gorie Compli­ance & Geld­wä­sche­prä­ven­tion.

Quelle: Finan­stil­synet und die veröf­fent­lichte Aufsichts­ent­schei­dung zu Inpay.

Esther
Esther
I am a professional writer with 8 years of experience in this field and I can provide you with the best-written content you can find. Education B.A. - English, George Washington University, United States, Graduated 2011.

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