Glücks­spiel­recht: Zwei Beweis­stan­dards der deut­schen Aufsicht

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Die deut­sche Glücks­spiel­auf­sichts­be­hörde hat der Branche in den letzten Jahren immer wieder deut­lich gemacht, dass Zuver­läs­sig­keit, Trans­pa­renz und strikte Einhal­tung der Vorschriften nicht verhan­delbar sind. Von lizen­zierten Anbie­tern wird erwartet, dass sie ihre Eigen­tums­ver­hält­nisse, tech­ni­schen Systeme, Zahlungs­ab­läufe, Kunden­schutz­maß­nahmen und so ziem­lich jeden anderen Aspekt ihres Geschäfts doku­men­tieren, der für die Gemein­same Glücks­spiel­be­hörde der Länder von Belang sein könnte. Ein solches Maß an Kontrolle ist in einer Branche, die mit Spie­ler­gel­dern, perso­nen­be­zo­genen Daten und Produkten umgeht, die ernst­hafte Schäden verur­sa­chen können, durchaus ange­messen. Schwie­rig­keiten entstehen jedoch, wenn die Anfor­de­rungen an die Beweis­füh­rung je nachdem, wer auf welcher Seite der regu­la­to­ri­schen Barriere steht, deut­lich flexi­bler zu werden scheinen.

Malta Media hat nun mehrere Fälle unter­sucht, die für sich genommen jeweils erklärbar sind. Einer betrifft Infor­ma­tionen, die Dr. Damir Böhm im Rahmen des Bet3000-Verfah­rens im Juli 2024 vorge­legt hatte und auf die sich die GGL noch am selben Tag vor Gericht stützte, obwohl Dr. Böhm die Behörde selbst aufge­for­dert hatte, diese zu über­prüfen. Ein weiterer Fall betrifft Lotto­land Deutsch­land, wo die GGL öffent­lich auf das Fehlen „gerichts­fester Nach­weise“ hinwies, als Fragen zu einer mögli­chen wirt­schaft­li­chen Verbin­dung mit der inter­na­tio­nalen Lotto­land-Gruppe aufge­worfen wurden. Ein dritter Fall betrifft Beweis­mittel im Zusam­men­hang mit ille­galen oder offenbar nicht lizen­zierten Glücks­spiel­web­sites, bei denen detail­lierte Screen­shots, deut­sche Erreich­bar­keits­tests, Konto­ak­ti­vi­täten und tech­ni­sche Vergleiche Außen­ste­hende immer noch im Unklaren darüber lassen, welches Maß an Gewiss­heit erfor­der­lich ist, bevor sicht­bare Durch­set­zungs­maß­nahmen folgen.

Keines dieser Beispiele beweist, dass die GGL rechts­widrig gehan­delt, ein Unter­nehmen begüns­tigt oder bewusst unter­schied­liche Rechts­stan­dards ange­wandt hat. Unter­schied­liche Befug­nisse erfor­dern unter­schied­liche Beweise, unter­schied­liche Verfahren haben unter­schied­liche Verfah­rens­re­geln, und ein Lizenz­entzug lässt sich nicht einfach Zeile für Zeile mit einer Zahlungs­sperre oder einer Ermitt­lung wegen ille­galen Glücks­spiels verglei­chen. Doch nach Durch­sicht der Unter­lagen stellt sich immer wieder dieselbe Frage: Verfügt Deutsch­land über eine einheit­liche Beweis­phi­lo­so­phie für die Glücks­spiel­auf­sicht, oder verschiebt sich die Schwelle je nach dem Fall, der der Behörde vorliegt?

Diese Unter­schei­dung ist weit über Bet3000, Lotto­land oder jeden anderen einzelnen Betreiber hinaus von Bedeu­tung. Eine Aufsichts­be­hörde kann streng sein und dennoch Respekt einflößen, wenn jeder die Regeln versteht. Was das Vertrauen unter­gräbt, ist der Eindruck, dass einem Betreiber aufgrund von Infor­ma­tionen, die noch über­prüft werden müssen, sofor­tige Konse­quenzen drohen, während in einer anderen Situa­tion offenbar Beweise erfor­der­lich sind, die vor Gericht Bestand hätten, bevor entschie­dene Maßnahmen sichtbar werden.

Strenge Regu­lie­rung ist nicht das Problem

Ich habe nichts dagegen, dass eine Regu­lie­rungs­be­hörde hohe Anfor­de­rungen stellt. Tatsäch­lich wäre ich eher besorgt, wenn die GGL die Vergabe von Glücks­spiel­li­zenzen auf die leichte Schulter nehmen würde, da diese Unter­nehmen mit Geld, Ausweis­do­ku­menten, Verhal­tens­daten und Kunden umgehen, die mögli­cher­weise bereits gefährdet sind. Deutsch­land hat sich im Rahmen des Glücks­spiel­staats­ver­trags 2021 für ein streng kontrol­liertes Modell entschieden, und sobald diese poli­ti­sche Entschei­dung getroffen war, hatte die für die Umset­zung zustän­dige Behörde allen Grund, eine ernst­hafte Einhal­tung der Vorschriften zu erwarten.

Der regu­lierte Markt hat im Gegenzug für den legalen Zugang zu deut­schen Kunden ein sehr umfang­rei­ches Bündel an Verpflich­tungen akzep­tiert. Die Betreiber müssen sich an zentrale Systeme anschließen, Werbe­be­schrän­kungen einhalten, Produkt­be­schrän­kungen beachten, tech­ni­sche Infor­ma­tionen vorlegen und in der Lage bleiben, fort­lau­fende Zuver­läs­sig­keits­an­for­de­rungen zu erfüllen. Die offi­zi­elle White­list der GGL soll den Verbrau­chern zeigen, welche Unter­nehmen diesen Prozess durch­laufen haben und in Deutsch­land legal Glücks­spiele anbieten dürfen.

Ein strenges System ist daher stärker auf Konsis­tenz ange­wiesen als ein frei­zü­giges. Wenn eine Behörde von Unter­nehmen umfang­reiche Infor­ma­tionen anfor­dert, weckt dies die Erwar­tung, dass diese Infor­ma­tionen nach nach­voll­zieh­baren Stan­dards bewertet werden. Diese Stan­dards müssen nicht bei jeder Regu­lie­rungs­ent­schei­dung iden­tisch sein, aber Unter­nehmen sollten nach­voll­ziehen können, warum eine bestimmte Art von Nach­weis für eine Maßnahme ausrei­chend und für eine andere unzu­rei­chend ist.

Die GGL hat wieder­holt davon gespro­chen, faire und gleiche Bedin­gungen für legale Anbieter zu schaffen und gleich­zeitig den ille­galen Markt zu bekämpfen. Dieses Verspre­chen lässt sich nur schwer einhalten, wenn die Beweis­last für Unter­nehmen, die bereits Teil des regu­lierten Systems sind, höher erscheint – einfach weil sie leichter zu errei­chen und zu über­prüfen sind und wirt­schaft­lich von der Geneh­mi­gung der Behörde abhängig sind.

Die Bet3000-Doku­mente vom Juli 2024 lassen sich nach wie vor kaum igno­rieren

Die Chro­no­logie rund um Bet3000 ist aufschluss­reich, da sie unge­wöhn­lich gut doku­men­tiert ist. Am 24. Juli 2024 entzog die GGL der IBA Enter­tain­ment Limited, dem Unter­nehmen hinter Bet3000, die deut­sche Glücks­spiel­li­zenz und erklärte die Entschei­dung für sofort voll­streckbar. Bet3000 focht diese Entschei­dung vor dem Verwal­tungs­ge­richt in Halle an und bean­tragte einst­wei­ligen Rechts­schutz.

Am 26. Juli 2024 um 12:15 Uhr sandte Dr. Damir Böhm eine E‑Mail an GGL-Beamte, in der er sich auf Infor­ma­tionen bezog, die er nach eigenen Angaben aus dem Kreis der Wett­ver­mittler erhalten hatte. In der E‑Mail wurde behauptet, dass Spieler von ehema­ligen Bet3000-Wett­büros auf eine andere Website, tipgo.eu, umge­leitet würden. Dr. Böhm gab sich nicht als Augen­zeuge aus, und aus dem Wort­laut der E‑Mail ging eindeutig hervor, dass es sich um Infor­ma­tionen aus zweiter Hand handelte.

Er schrieb außerdem einen Satz, der für diesen Artikel beson­ders rele­vant ist: „Evtl. können Sie mit Ihren Mitteln dies veri­fi­zieren lassen.“ Auf Deutsch ist die Bedeu­tung eindeutig: Viel­leicht könnte die GGL die Infor­ma­tionen mit ihren eigenen Mitteln über­prüfen lassen. Das war eine völlig vernünf­tige Äuße­rung für einen Anwalt, der Infor­ma­tionen an eine Aufsichts­be­hörde weiter­gibt, und nichts an der Formu­lie­rung deutet darauf hin, dass Dr. Böhm vorgab, Tatsa­chen fest­ge­stellt zu haben, die er nicht persön­lich über­prüft hatte.

Später am selben Tag bezog sich die GGL in ihren Schrift­sätzen an das Verwal­tungs­ge­richt auf die E‑Mail von Dr. Böhm. In diesen Schrift­sätzen erklärte die Behörde, dass die rele­vanten Sach­ver­halte durch die „Fest­stel­lungen“ von Dr. Böhm glaub­haft gemacht worden seien – eine deut­lich stär­kere Formu­lie­rung als in der ursprüng­li­chen E‑Mail selbst. Aus den Malta Media vorlie­genden Unter­lagen geht nicht hervor, welche unab­hän­gige Über­prü­fung die GGL zwischen dem Erhalt der Infor­ma­tionen und ihrer Vorlage vor Gericht durch­ge­führt hat; es wäre daher falsch zu behaupten, dass keine statt­ge­funden habe.

Fünf Tage später sandte Dr. Böhm eine Klar­stel­lung. Er erklärte, dass ihm keine Anhalts­punkte vorlägen, wonach die angeb­liche Anwei­sung, Kunden auf die andere Website umzu­leiten, von Bet3000 selbst gekommen sei. Diese Klar­stel­lung besagte nicht, dass die ursprüng­li­chen Infor­ma­tionen falsch waren, und sollte nicht als Rück­nahme des gesamten Berichts darge­stellt werden. Sie schränkte die Zuord­nung des angeb­li­chen Verhal­tens ein, was wichtig ist, da das ursprüng­liche Mate­rial bereits in das Regu­lie­rungs­ver­fahren einge­flossen war.

Hier geht es nicht um das Verhalten von Dr. Böhm. Menschen sollten dazu ermu­tigt werden, den Aufsichts­be­hörden Infor­ma­tionen zu über­mit­teln, wenn sie der Meinung sind, dass etwas einer Unter­su­chung bedarf, und insbe­son­dere Anwälte haben jedes Recht, Bedenken im Namen ihrer Mandanten oder anderer Parteien zu äußern. Inter­es­sant ist die Geschwin­dig­keit, mit der die Infor­ma­tionen von einem Bericht eines Dritten, der um Über­prü­fung bat, zu Mate­rial wurden, auf das sich die Aufsichts­be­hörde in drin­genden Gerichts­ver­fahren stützte.

Infor­ma­tionen können offenbar sehr schnell zu verwert­baren Beweisen werden.

Es ist an sich nichts Unan­ge­mes­senes daran, wenn eine Aufsichts­be­hörde schnell handelt. Drin­gende Verwal­tungs­ver­fahren erfor­dern oft genau das, insbe­son­dere wenn eine Lizenz entzogen wurde und ein Gericht um Inter­ven­tion gebeten wird, bevor eine umfas­sen­dere Anhö­rung statt­finden kann. Die Behörden können nicht sechs Monate damit verbringen, jedes Detail zu unter­su­chen, wenn ein Richter noch am selben Nach­mittag eine Antwort erwartet.

Die Chro­no­logie verrät uns dennoch etwas Wich­tiges über den Umgang der GGL mit Beweis­mit­teln. Sie zeigt, dass Infor­ma­tionen nicht immer in Form eines rechts­kräf­tigen Gerichts­ur­teils, eines unab­hängig beglau­bigten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder eines lückenlos voll­stän­digen Beweis­ma­te­ri­al­pa­kets vorliegen müssen, bevor sie für ein ernst­haftes Regu­lie­rungs­ver­fahren rele­vant werden. Die Behörde kann Infor­ma­tionen erhalten, bewerten und inner­halb weniger Stunden nutzen, wenn die Umstände Schnel­lig­keit erfor­dern.

Dieser Punkt sollte nicht umstritten sein. Eine moderne Regu­lie­rung wäre unmög­lich, wenn Behörden nur auf der Grund­lage von Tatsa­chen handeln könnten, die bereits von Gerichten fest­ge­stellt wurden. Aufsichts­be­hörden exis­tieren unter anderem deshalb, weil von ihnen erwartet wird, dass sie Infor­ma­tionen prüfen, bevor über­haupt ein Gericht einge­schaltet wird.

Was einer genauen Prüfung bedarf, ist die Frage, ob diese prak­ti­sche Flexi­bi­lität einheit­lich ange­wendet wird. Wenn Infor­ma­tionen aus zweiter Hand noch am selben Tag ausrei­chend rele­vant für drin­gende gericht­liche Eingaben werden können, wie soll der Markt dann spätere Aussagen verstehen, die nahe­legen, dass andere Zusam­men­hänge ohne „gerichts­feste Beweise“ nicht als erwiesen behan­delt werden können? Der recht­liche Kontext mag zwar ein anderer sein, doch der Kontrast ist zu bedeu­tend, um ihn zu igno­rieren.

Lotto­land verwen­dete eine gegen­tei­lige Formu­lie­rung

Als Fragen zur deut­schen Lizenz aufkamen, die der Lotto­land Deutsch­land GmbH im Jahr 2024 erteilt wurde, verwen­dete die GGL eine ganz andere Formu­lie­rung. Sie erklärte, ihre Prüfung habe keine „gerichts­festen Nach­weise“ ergeben, die eine rechts­wid­rige wirt­schaft­liche Verbin­dung zwischen dem deut­schen Unter­nehmen und der Lotto­land Holdings Ltd. belegen würden. Die Behörde wies zudem darauf hin, dass eine mögliche Verbin­dung im Rahmen der laufenden Aufsicht weiterhin geprüft werde.

Unsere jüngste Unter­su­chung „Lotto­land Deutsch­land: Was wusste die GGL vor der Lizenz­er­tei­lung?“ befasste sich damit, warum diese Formu­lie­rung erneute Aufmerk­sam­keit verdient. In anschlie­ßenden Berichten der Jour­na­listin und Hackerin Lilith Witt­mann wurden eine bereits auf das Jahr 2020 zurück­ge­hende Umstruk­tu­rie­rungs­stra­tegie, mögliche Kunden­über­tra­gungen, eine angeb­liche Opti­ons­ver­ein­ba­rung unter Betei­li­gung der inter­na­tio­nalen Lotto­land-Gruppe sowie ein länger­fris­tiger Weg beschrieben, über den wirt­schaft­li­cher Wert in den regu­lierten deut­schen Betrieb fließen könnte.

Nichts davon belegt auto­ma­tisch eine rechts­wid­rige Kontrolle. Lotto­land bestreitet wesent­liche Teile der weiter­ge­henden Vorwürfe, und sepa­rate Unter­nehmen müssen als sepa­rate Unter­nehmen behan­delt werden, sofern die Beweis­lage keine andere Schluss­fol­ge­rung recht­fer­tigt. Für die GGL geht es nicht darum, ob Jour­na­listen vor Gericht beweisen können, dass ein Unter­nehmen ein anderes heim­lich kontrol­liert, sondern darum, was eine Geneh­mi­gungs­be­hörde vor der Ertei­lung einer Geneh­mi­gung unter­su­chen sollte.

Der Begriff „gerichts­feste Beweise“ passt daher nur schwer zur umfas­sen­deren Regu­lie­rungs­funk­tion. Eine Lizenz hat präven­tiven Charakter. Die Behörde prüft den Antrag­steller, bevor sie ihm den Markt­ein­tritt gestattet, anstatt abzu­warten, bis jemand im Nach­hinein klagt, und erst dann fest­zu­stellen, wie die Struktur tatsäch­lich aussieht.

Würde die GGL Beweise verlangen, die stark genug sind, um eine Ableh­nung vor Gericht zu vertei­digen, wäre dies verständ­lich, da jede Lizenz­ent­schei­dung letzt­end­lich ange­fochten werden kann. Doch die öffent­liche Begrün­dung lässt nach wie vor eine unan­ge­nehme Lücke zwischen dem Versäumnis, eine unrecht­mä­ßige Kontrolle nach­zu­weisen, und der posi­tiven Gewiss­heit, dass der Antrag­steller ausrei­chend unab­hängig, zuver­lässig und trans­pa­rent war, um eine Geneh­mi­gung zu erhalten.

Die beiden Fälle sind recht­lich nicht iden­tisch

Dieser Vergleich muss mit Bedacht gehand­habt werden, da eine reiße­ri­sche Schlag­zeile schnell zu einem schlechten recht­li­chen Argu­ment werden kann. Das Bet3000-Verfahren und die Lotto­land-Lizenz betrafen unter­schied­liche Unter­nehmen, unter­schied­liche Sach­ver­halte und unter­schied­liche Regu­lie­rungs­be­fug­nisse. Die für einen Antrag auf einst­wei­lige Anord­nung erfor­der­liche Beweis­an­for­de­rung entspricht nicht zwangs­läufig derje­nigen, die für die Verwei­ge­rung einer Lizenz erfor­der­lich ist.

Eine Aufsichts­be­hörde, die eine drin­gende Verwal­tungs­ent­schei­dung vertei­digt, kann sich auf Infor­ma­tionen stützen, die für ein Eilver­fahren glaub­würdig genug sind, während sie die zugrunde liegenden Sach­ver­halte weiter unter­sucht. Eine Geneh­mi­gungs­be­hörde, die prüft, ob sie einen Antrag­steller recht­lich ablehnen kann, benö­tigt mögli­cher­weise Beweise, die robust genug sind, um einer späteren gericht­li­chen Anfech­tung stand­zu­halten. Diese Unter­schiede sind real und sollten nicht einfach beisei­te­ge­schoben werden, nur weil sie die Geschichte weniger drama­tisch machen.

Das Problem besteht darin, dass der Öffent­lich­keit kaum erklärt wird, wie diese unter­schied­li­chen Schwel­len­werte tatsäch­lich funk­tio­nieren. Wir hören, dass Infor­ma­tionen in einem Verfahren ausrei­chend glaub­würdig waren und dass in einem anderen Verfahren keine vor Gericht stand­hal­tenden Beweise vorlagen, sehen aber selten eine klare Beschrei­bung dessen, was zwischen diesen Posi­tionen liegt. Wie viel Über­prü­fung reicht für eine Unter­su­chung aus, reicht für eine Verwal­tungs­maß­nahme aus, reicht für eine Geneh­mi­gungs­auf­lage aus oder reicht für eine Ableh­nung aus?

Ein ausge­reiftes Regu­lie­rungs­system sollte in der Lage sein, diese Frage zu beant­worten, ohne vertrau­liche Akten offen­zu­legen. Die Branche benö­tigt keine privaten Verträge oder perso­nen­be­zo­genen Daten. Sie muss die Logik verstehen, nach der Infor­ma­tionen von einer Behaup­tung zu einer veri­fi­zierten Tatsache und von einer veri­fi­zierten Tatsache zu regu­la­to­ri­schen Konse­quenzen führen.

Ille­gales Glücks­spiel macht die Inkon­sis­tenz noch deut­li­cher

Der ille­gale Markt führt zu einem noch unan­ge­neh­meren Vergleich, da hier oft gar keine Lizenz­be­zie­hung vorliegt. Wenn eine Website deut­schen Verbrau­chern Glücks­spiele ohne die erfor­der­liche Geneh­mi­gung anbietet, sollte die erste recht­liche Frage norma­ler­weise relativ einfach zu beant­worten sein: Entweder ist der Betreiber für dieses Angebot zuge­lassen oder nicht.

Die GGL selbst rät Verbrau­chern, die White­list zu nutzen, um legale von ille­galen Ange­boten zu unter­scheiden, und fordert dazu auf, Verdachts­fälle von ille­galem Glücks­spiel zu melden. Ihre Infor­ma­tionen zum ille­galen Glücks­spiel beschreiben Verbots­ver­fahren, Zahlungs­sperren und andere Durch­set­zungs­in­stru­mente, die darauf abzielen, nicht geneh­migte Akti­vi­täten einzu­schränken.

Malta Media hat bereits unter­sucht, wie präsent ille­gales Glücks­spiel in Deutsch­land nach wie vor ist und warum Durch­set­zungs­sta­tis­tiken nicht unbe­dingt Aufschluss darüber geben, was deut­sche Verbrau­cher online erleben. Eine Aufsichts­be­hörde kann Hunderte von Websites iden­ti­fi­zieren und Hunderte von Verfahren einleiten, doch der prak­ti­sche Erfolg bleibt begrenzt, wenn weiterhin eine große Anzahl nicht lizen­zierter Ange­bote zugäng­lich und leicht zu finan­zieren ist.

Das bedeutet nicht, dass die GGL jede Website, die jemand meldet, einfach abschalten kann. Unter­nehmen können ihren Sitz im Ausland haben, Betreiber können ihre Eigen­tums­ver­hält­nisse verschleiern, Zahlungs­wege können sich ändern, und recht­liche Grenzen für Sperr­maß­nahmen wurden bereits vor deut­schen Gerichten geprüft. Die Durch­set­zung ist gerade deshalb schwierig, weil sich ille­gale Unter­nehmen nicht frei­willig denselben Kontrollen unter­werfen wie lizen­zierte.

Die Frage ist, wie sich diese Schwie­rig­keit auf den Beweis­maß­stab auswirkt. Wenn Screen­shots, deut­sche IP-Prüfungen, Einzah­lungen, Wett­funk­tio­na­li­täten, Konto­zu­gang und iden­ti­fi­zier­bare Zahlungs­wege immer noch nicht ausrei­chen, um recht­zeitig zu handeln, sollte die Aufsichts­be­hörde erläu­tern, welche zusätz­li­chen Beweise sie benö­tigt und welchen Teil dieser Beweise nur die Behörde selbst beschaffen kann.

Betanna lieferte mehr als eine anonyme Beschwerde

Das zuvor von Malta Media geprüfte Betanna-Mate­rial ist beson­ders nütz­lich, da es detail­liert genug war, um über eine einfache Behaup­tung hinaus­zu­gehen. Die Unter­lagen zeigten, dass Betanna.com offline genommen wurde und an dessen Stelle Betanna90.com erschien. Sie belegten, dass ein zuvor auf Betanna genutztes Benut­zer­konto auch auf Betanna90 verwendet werden konnte, und zeigten, dass die spätere Website von Deutsch­land aus zugäng­lich war.

Das Mate­rial enthielt zudem Vergleiche mit Tipwin, die iden­ti­sche Quoten und zeit­gleich statt­fin­dende Bewe­gungen zeigten. Malta Media hat darauf geachtet, diese tech­ni­schen Ähnlich­keiten nicht als Hinweis auf gemein­same Eigen­tums­ver­hält­nisse, gemein­same Geschäfts­füh­rung oder Zusam­men­ar­beit zu inter­pre­tieren, da verschie­dene Sport­wet­ten­an­bieter dieselben Liefe­ranten, Handels­sys­teme oder Tech­no­lo­gien nutzen können. Wir haben die Frage der über­ge­ord­neten Infra­struktur in unserer früheren Bericht­erstat­tung über Tipwin, Betanna und die Tech­no­logie hinter modernen Sport­wet­ten­an­bie­tern unter­sucht.

Aus Sicht der Durch­set­zung ist der entschei­dende Punkt wesent­lich enger gefasst. Es gab einen von Deutsch­land aus zugäng­li­chen Wett­be­trieb, der getestet, doku­men­tiert und über einen Domain­wechsel hinweg verfolgt werden konnte. Das Mate­rial bot einen Ausgangs­punkt für eine Aufsichts­be­hörde, die über erheb­lich größere Ermitt­lungs­be­fug­nisse verfügt als Jour­na­listen oder Markt­teil­nehmer.

Sollte die Behörde letzt­end­lich eine harm­lose Erklä­rung finden, sollte dies eben­falls in die Akten aufge­nommen werden. Eine Aufsichts­be­hörde sollte einen Betreiber nicht allein deshalb bestrafen, weil Screen­shots verdächtig aussehen. Wenn jedoch detail­liertes tech­ni­sches Mate­rial bei der Behörde eingeht und die Öffent­lich­keit später kaum Hinweise auf das Ergebnis sieht, wirkt das System weniger trans­pa­rent, als es sein müsste.

Das Verfolgen von Websites reicht nicht mehr aus

Die Bekämp­fung des ille­galen Glücks­spiels wird beson­ders schwierig, wenn sich die Behörden zu stark auf einzelne Domains konzen­trieren. Websites lassen sich kosten­günstig ersetzen. Ein Unter­nehmen kann den Traffic umleiten, eine neue URL starten, das Bran­ding ändern oder Zahlungen zu einem anderen Anbieter verla­gern – und das wesent­lich schneller, als ein herkömm­li­ches Verwal­tungs­ver­fahren voran­schreitet.

Deshalb hat Malta Media wieder­holt argu­men­tiert, dass Regu­lie­rungs­be­hörden sowohl die Infra­struktur als auch die Marken verstehen müssen. Zahlungs­an­bieter, Platt­form­an­bieter, Hosting-Verein­ba­rungen, tech­ni­sche Systeme und die Konti­nuität von Kunden­konten können manchmal aussa­ge­kräf­ti­gere Infor­ma­tionen liefern als die im Browser ange­zeigte Domain. Keine dieser tech­ni­schen Verknüp­fungen beweist für sich genommen eine gemein­same Eigen­tü­mer­schaft, aber sie helfen den Ermitt­lern zu verstehen, wie das Geschäft tatsäch­lich funk­tio­niert.

Die GGL trägt dieser Realität durch die Sper­rung von Zahlungen bereits teil­weise Rech­nung. Wir haben die Bedeu­tung der Finanz­in­fra­struktur im Zusam­men­hang mit der verbor­genen Rolle von Zahlungs­sys­temen bei der Glücks­spiel­re­gu­lie­rung unter­sucht, wobei die grund­le­gende Logik auf der Hand liegt: Eine Glücks­spiel­web­site kann zwar ihre URL ändern, benö­tigt aber weiterhin Kunden, die Geld einzahlen und abheben.

Lotto­land liefert erneut ein anschau­li­ches Beispiel, da die Behörde jahre­lang versuchte, inter­na­tio­nale Ange­bote über Zahlungs­ka­näle und andere Durch­set­zungs­maß­nahmen zu unter­binden. Witt­manns spätere Bericht­erstat­tung beschrieb sich ändernde Unter­neh­mens­struk­turen im Bereich der Zahlungs­ab­wick­lung, obwohl diese Vorwürfe von einem Gericht nicht als rechts­wid­riges Verhalten fest­ge­stellt wurden. Die Geschichte zeigt, warum sich moderne Durch­set­zungs­maß­nahmen nicht auf eine einzelne Moment­auf­nahme als Beweis­mittel stützen und erwarten können, dass der Markt unver­än­dert bleibt, während die Behörden diese bear­beiten.

Gerichte haben einige Befug­nisse der GGL einge­schränkt, doch das ist nicht die ganze Antwort

Die GGL hat in ihrem Kampf gegen ille­gales Glücks­spiel echte recht­liche Rück­schläge erlitten. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt schränkte die Ausle­gung der Rechts­grund­lage für bestimmte Internet-Sperr­maß­nahmen durch die Behörde ein, wodurch es schwie­riger wurde, Zugangs­an­bieter dazu zu zwingen, ille­gale Glücks­spiel­web­sites gemäß der Bestim­mung zu sperren, auf die sich die GGL gestützt hatte.

Dieses Urteil verdient Respekt. Regu­lie­rungs­be­hörden handeln im Rahmen des Gesetzes, und die Tatsache, dass ein poli­ti­sches Ziel wünschens­wert ist, verleiht einer Behörde keine Befug­nisse, die der Gesetz­geber nicht vorge­sehen hat. Wenn Deutsch­land umfas­sen­dere Sperr­be­fug­nisse wünscht, muss der Gesetz­geber mögli­cher­weise den Rechts­rahmen ändern, anstatt von den Gerichten zu erwarten, dass sie bestehende Bestim­mungen ausweiten.

Malta Media hat bereits zuvor die Folgen der Domain-Sperren durch die GGL nach den Gerichts­ur­teilen unter­sucht, da das prak­ti­sche Durch­set­zungs­pro­blem unge­achtet des recht­li­chen Rück­schlags bestehen bleibt. Ille­gale Ange­bote werden nicht allein dadurch legal, dass eine Methode zu ihrer Sper­rung einge­schränkt wurde.

Diese Unter­schei­dung ist wichtig, wenn es um Beweis­stan­dards geht. Die GGL weiß mögli­cher­weise sehr wohl, dass ein Angebot unzu­lässig ist, verfügt jedoch nicht über einen recht­mä­ßigen Mecha­nismus, um einen bestimmten Inter­net­an­bieter zur Sper­rung zu zwingen. Das ist ein Problem der Durch­set­zungs­be­fugnis, nicht unbe­dingt ein Problem der Beweis­füh­rung, und in der öffent­li­chen Kommu­ni­ka­tion sollte dieser Unter­schied viel deut­li­cher gemacht werden.

Die Regu­lie­rungs­be­hörde muss drei Fragen vonein­ander trennen

Ein Groß­teil der Verwir­rung würde verschwinden, wenn die GGL drei Phasen ihrer Arbeit offener erläu­tern würde: Welche Infor­ma­tionen reichen aus, um Ermitt­lungen einzu­leiten, welche Beweise reichen aus, um eine Verwal­tungs­maß­nahme zu ergreifen, und welche Beweise sind erfor­der­lich, um diese Maßnahme zu vertei­digen, falls sie vor Gericht ange­fochten wird. Das sind drei verschie­dene Fragen, doch in öffent­li­chen Erklä­rungen werden sie oft mitein­ander vermischt.

Die erste Schwelle sollte logi­scher­weise relativ niedrig sein. Regu­lie­rungs­be­hörden erhalten ständig Beschwerden, Screen­shots, Trans­ak­ti­ons­auf­zeich­nungen, Hinweise von Whist­le­b­lo­wern und Infor­ma­tionen von Wett­be­wer­bern. Die Forde­rung nach vor Gericht stand­hal­tenden Beweisen vor Einlei­tung einer Unter­su­chung würde den Zweck einer Ermitt­lungs­be­hörde zunichte machen.

Die zweite Schwelle sollte höher sein, da Verwal­tungs­maß­nahmen echten Schaden anrichten können. Wenn einem Unter­nehmen der Zugang zu Zahlungs­dienst­leis­tern entzogen wird, es eine Unter­las­sungs­ver­fü­gung erhält oder mit Konse­quenzen bei der Lizen­zie­rung rechnen muss, sollte die Aufsichts­be­hörde nach­weisen können, dass ihre Beweise geprüft wurden und die Rechts­grund­lage für das Vorgehen stich­haltig ist.

Die dritte Schwelle ist noch höher, da Gerichte prüfen werden, ob die Behörde recht­mäßig und verhält­nis­mäßig gehan­delt hat. Eine Aufsichts­be­hörde, die damit rechnet, dass jede wich­tige Entschei­dung ange­fochten wird, ist berech­tigt, eine Akte anzu­legen, die dieser Prüfung stand­hält.

Das Problem tritt auf, wenn Formu­lie­rungen aus der dritten Stufe verwendet werden, um zu erklären, warum in der ersten oder zweiten Stufe etwas nicht geschehen ist. „Nicht vor Gericht haltbar“ kann zu einer Ausrede werden, die weit über die recht­liche Frage hinaus­geht, die damit ursprüng­lich beschrieben werden sollte.

Lizen­zierte Betreiber sind leich­tere Ziele, weil sie koope­rieren

Es gibt ein weiteres struk­tu­relles Problem, über das Regu­lie­rungs­be­hörden selten offen spre­chen. Die Unter­nehmen inner­halb des Rechts­sys­tems lassen sich viel leichter regu­lieren als dieje­nigen außer­halb.

Ein lizen­zierter Betreiber verfügt über nament­lich genannte Geschäfts­führer, deut­sche Rechts­an­wälte, Compli­ance-Mitar­beiter, bekannte Zahlungs­be­zie­hungen und tech­ni­sche Systeme, die mit der Regu­lie­rungs­be­hörde verbunden sind. Wenn die GGL Doku­mente anfor­dert, antwortet jemand. Wenn die Behörde eine Frist setzt, kann das Unter­nehmen nicht einfach seine Lizenz aufgeben und eine andere Domain starten, ohne enorme wirt­schaft­liche Konse­quenzen zu riskieren.

Ein ille­galer Anbieter kann genau das tun. Er kann die Domain wech­seln, Zahlungen umleiten, Unter­nehmen umstruk­tu­rieren und weiterhin Verbrau­cher aus einem anderen Rechts­raum anspre­chen. Die GGL muss daher wesent­lich größere Anstren­gungen unter­nehmen, um die gleiche prak­ti­sche Wirkung zu erzielen.

Diese Realität schafft einen gefähr­li­chen Anreiz für jede Aufsichts­be­hörde. Der legale Markt kann zu dem Bereich werden, in dem die Aufsicht am strengsten ist, einfach weil diese Unter­nehmen am einfachsten zu über­wa­chen sind. Niemand muss der Behörde dabei böse Absichten unter­stellen; schon die insti­tu­tio­nelle Bequem­lich­keit allein kann zu diesem Ungleich­ge­wicht führen.

Die Antwort kann nicht in einer schwä­cheren Aufsicht über legale Unter­nehmen bestehen, da dies dem Verbrau­cher­schutz schaden würde. Deutsch­land braucht ein ebenso entschlos­senes Vorgehen gegen Unter­nehmen, die außer­halb des Systems operieren, gestützt durch die recht­li­chen Befug­nisse und Ressourcen, die erfor­der­lich sind, um dieses Vorgehen wirksam zu gestalten.

Zuver­läs­sig­keit darf nicht zu einer Ermes­sens­waffe werden

Das deut­sche Lizen­zie­rungs­system misst der Zuver­läs­sig­keit erheb­liche Bedeu­tung bei. Das ist verständ­lich, denn eine Glücks­spiel­li­zenz ist nicht einfach nur die Erlaubnis, ein gewöhn­li­ches Konsum­pro­dukt zu verkaufen. Die Betreiber müssen nach­weisen, dass den Personen und Struk­turen hinter dem Unter­nehmen Geld, Daten und regu­la­to­ri­sche Verpflich­tungen anver­traut werden können.

Malta Media hat bereits zuvor unter­sucht, ob die GGL die Zuver­läs­sig­keits­stan­dards konse­quent anwendet, wenn ernst­hafte Fragen zu verschie­denen lizen­zierten Betrei­bern aufkommen. Große Unter­nehmen können mit Cyber­si­cher­heits­vor­fällen, Rechts­strei­tig­keiten, histo­ri­schen Spie­ler­an­sprü­chen, komplexen Eigen­tü­mer­struk­turen und finan­zi­ellen Problemen konfron­tiert sein, ohne dass jedes einzelne Problem sie zwangs­läufig als unzu­ver­lässig erscheinen lässt.

Das Gleiche sollte auch für klei­nere oder poli­tisch weniger bequeme Betreiber gelten. Zuver­läs­sig­keit muss eine recht­liche Beur­tei­lung auf der Grund­lage von Beweisen bleiben und darf kein dehn­barer Begriff sein, der immer anspruchs­voller wird, sobald eine Behörde bereits Bedenken hinsicht­lich eines bestimmten Unter­neh­mens hegt.

Das bedeutet nicht, dass jeder Betreiber die gleiche Behand­lung verdient. Ein Unter­nehmen mit wieder­holten Verstößen sollte selbst­ver­ständ­lich einer stren­geren Prüfung unter­zogen werden als eines mit einer makel­losen Vergan­gen­heit. Konsis­tenz bedeutet, dass vergleich­bare Sach­ver­halte vergleichbar behan­delt werden, wobei Unter­schiede durch Beweise und nicht durch insti­tu­tio­nelle Präfe­renzen erklärt werden.

„Gleiche Bedin­gungen“ erfor­dern mehr als nur gleiche Regeln auf dem Papier

Die GGL spricht häufig von fairem Wett­be­werb zwischen zuge­las­senen Anbie­tern. Dieses Ziel ist wichtig, da legale Betreiber Kosten tragen, die ille­gale Wett­be­werber bewusst umgehen. Einzah­lungs­kon­trollen, tech­ni­sche Inte­gra­tionen, Werbe­be­schrän­kungen, Spie­ler­schutz­sys­teme und Compli­ance-Abtei­lungen kosten alle­samt Geld.

Wenn ein lizen­zierter Betreiber davon ausgeht, dass eine frag­wür­dige interne Ange­le­gen­heit sofort regu­la­to­ri­schen Druck auslöst, während ein ille­galer Wett­be­werber trotz wieder­holter Beweise weiterhin zugäng­lich bleibt, ist das Problem nicht nur emotio­nale Frus­tra­tion. Es wirkt sich auf die Wirt­schaft­lich­keit des regu­lierten Marktes aus.

Deutsch­lands Ziel der Kana­li­sie­rung hängt davon ab, legales Glücks­spiel für Spieler ausrei­chend attraktiv und für Betreiber wirt­schaft­lich trag­fähig zu gestalten. Die Durch­set­zung ist Teil dieser Glei­chung, denn von legalen Unter­nehmen kann nicht erwartet werden, dass sie auf unbe­stimmte Zeit gegen Unter­nehmen konkur­rieren, die die Regeln igno­rieren und sich dadurch Vorteile sichern.

Eine Regu­lie­rungs­be­hörde benö­tigt daher mehr als nur die Befugnis, legale Betreiber ange­messen zu bestrafen. Sie muss in der Lage sein, sicher­zu­stellen, dass ein ille­galer Betrieb wirt­schaft­lich nicht einfa­cher ist als die Einhal­tung des deut­schen Rechts.

Öffent­liche Rechen­schafts­pflicht erfor­dert keine Veröf­fent­li­chung vertrau­li­cher Akten

Ein Argu­ment gegen mehr Trans­pa­renz lautet, dass Aufsichts­be­hörden keine Einzel­er­mitt­lungen erör­tern dürfen. Das trifft oft zu. Die Veröf­fent­li­chung vertrau­li­cher Infor­ma­tionen könnte die Durch­set­zung gefährden, perso­nen­be­zo­gene Daten offen­legen oder es Unter­nehmen ermög­li­chen, sich umzu­struk­tu­rieren, bevor Maßnahmen abge­schlossen sind.

Es besteht jedoch ein großer Unter­schied zwischen der Veröf­fent­li­chung vertrau­li­cher Fall­akten und der Tatsache, dass fast nichts über Beweis­stan­dards gesagt wird. Die GGL könnte ihre Methodik in allge­meinen Zügen erläu­tern, ohne sensible Infor­ma­tionen preis­zu­geben.

Darin könnte beschrieben werden, welche Arten von Mate­rial in der Regel eine Unter­su­chung auslösen, wie tech­ni­sche Beweise über­prüft werden, wann Berichte Dritter vorläu­fige Maßnahmen stützen können und welche zusätz­li­chen Über­prü­fungen vor der Einlei­tung formeller Maßnahmen erfor­der­lich sind. Außerdem könnte erläu­tert werden, wann „gerichts­feste Beweise“ rele­vant werden und warum sich diese Schwelle von den Beweisen unter­scheidet, die für die Einlei­tung einer Unter­su­chung erfor­der­lich sind.

Solche Leit­li­nien würden sowohl die Aufsichts­be­hörde als auch die Branche schützen. Wenn die Menschen den Prozess verstehen, ist es weniger wahr­schein­lich, dass sie jedes einzelne Ergebnis als Bevor­zu­gung oder Inkon­se­quenz inter­pre­tieren.

Die Bet3000-Chro­no­logie hätte diese Diskus­sion bereits anstoßen sollen

Die Chro­no­logie vom Juli 2024 im Fall von Dr. Böhm zeigte, wie schnell Infor­ma­tionen in einen laufenden Regu­lie­rungs­streit einfließen können. In seiner ursprüng­li­chen E‑Mail äußerte er sich zurück­hal­tend hinsicht­lich der Quelle der Infor­ma­tionen und bat die GGL ausdrück­lich um deren Über­prü­fung. Die Behörde hielt das Mate­rial dennoch für rele­vant genug, um es noch am selben Tag in ihre Schrift­sätze vor dem Verwal­tungs­ge­richt aufzu­nehmen.

Fünf Tage später wurde das Sach­ver­halts­bild durch Dr. Böhms Klar­stel­lung präzi­siert. Einige Wochen später tauchten weitere Details in einer eides­statt­li­chen Erklä­rung im Zusam­men­hang mit einem damit verbun­denen Zivil­ver­fahren auf. Genau so entwi­ckeln sich Infor­ma­tionen oft in echten Ermitt­lungen: Ein erster Bericht geht ein, weitere Fakten kommen ans Licht und das Verständnis ändert sich.

Dieser Prozess ist kein Beweis für ein Fehl­ver­halten der Betei­ligten. Er zeigt viel­mehr, warum Aufsichts­be­hörden klare interne Regeln benö­tigen, die zwischen Hinweisen, veri­fi­zierten Infor­ma­tionen und hinrei­chend fest­ge­stellten Tatsa­chen unter­scheiden, die schwer­wie­gende Konse­quenzen nach sich ziehen können.

Die Gerichte wiesen später Versuche zurück, Dr. Böhm an der Verbrei­tung der Infor­ma­tionen zu hindern, und Malta Media respek­tiert diese Urteile. Unser Anliegen galt stets dem Umgang der Aufsichts­be­hörde mit dem Mate­rial und nicht der Recht­mä­ßig­keit der Bericht­erstat­tung durch Dr. Böhm an sich.

Hätte die GGL eine klare Erklä­rung veröf­fent­licht, wie solche Infor­ma­tionen bewertet werden, wäre ein Groß­teil der aktu­ellen Ausein­an­der­set­zung über die Beweis­kon­sis­tenz leichter zu lösen.

Lotto­land wirft dieselbe Frage aus einer anderen Perspek­tive auf

Der Fall Lotto­land zeigt das andere Ende des Spek­trums. Anstatt dass Infor­ma­tionen zügig in das Verfahren einflossen, betonte die öffent­liche Erklä­rung, was nicht hinrei­chend bewiesen werden konnte.

Die GGL mag ausge­zeich­nete recht­liche Gründe gehabt haben, Lotto­land Deutsch­land die Lizenz zu erteilen. Sie mag jeden rele­vanten Vertrag geprüft, den Umstruk­tu­rie­rungs­plan verstanden, die Opti­ons­ver­ein­ba­rung über­prüft und sich davon über­zeugt haben, dass das deut­sche Unter­nehmen ausrei­chend unab­hängig war. Die Tatsache, dass die Geneh­mi­gung erteilt wurde, recht­fer­tigt nicht die Annahme, dass das Verfahren mangel­haft war.

Doch sobald die Aufsichts­be­hörde den Ausdruck „keine vor Gericht stich­hal­tigen Beweise“ verwen­dete, um auf die Bezie­hung zum inter­na­tio­nalen Konzern einzu­gehen, warf dies die weiter­ge­hende Frage auf, welchen Beweis­stan­dard sie anlegte. Wenn der Maßstab ledig­lich darin bestand, ob ein rechts­wid­riger beherr­schender Einfluss gut genug nach­ge­wiesen werden konnte, um eine Ableh­nung vor Gericht zu vertei­digen, hätte die Erklä­rung dies auch so formu­lieren müssen.

Außerdem sollte erläu­tert werden, was unter­halb dieser Schwelle fest­ge­stellt wurde. Wirt­schaft­liche Bezie­hungen verschwinden nicht einfach, nur weil sie den recht­li­chen Test für eine Kontrolle nicht erfüllen, und eine Geneh­mi­gungs­be­hörde sollte diese Bezie­hungen dennoch berück­sich­tigen, wenn sie entscheidet, ob ein Antrag­steller vertrau­ens­würdig ist.

Diese Unter­schei­dung ist beson­ders wichtig, da das inter­na­tio­nale Lotto­land-Geschäft bereits seit Jahren auf dem deut­schen Markt tätig war, während die Behörden dessen Recht­mä­ßig­keit anzwei­felten. Ein Unter­nehmen kann sich recht­lich von dieser Vorge­schichte distan­zieren, aber eine Aufsichts­be­hörde kann nicht vernünf­ti­ger­weise so tun, als hätte diese Vorge­schichte nie exis­tiert.

Ille­gale Betreiber sollten nicht von einem Perfek­tio­nismus bei der Beweis­füh­rung profi­tieren

Die schwer­wie­gendste Folge unein­heit­li­cher Beweis­stan­dards zeigt sich, wenn Unsi­cher­heit dem ille­galen Markt zugu­te­kommt. Wenn eine nicht lizen­zierte Website weiterhin deut­sche Kunden bedienen kann, während die Behörde auf perfekte Beweise für Eigen­tums­ver­hält­nisse, Kontrolle oder Infra­struktur wartet, profi­tiert der Betreiber wirt­schaft­lich gerade von jener Undurch­sich­tig­keit, die eine Regu­lie­rung erschwert.

Niemand sollte sich für eine rück­sichts­lose Durch­set­zung ausspre­chen. Eine Regu­lie­rungs­be­hörde, die Websites sperrt oder Zahlungs­be­zie­hungen auf der Grund­lage schwa­cher Beweise unter­bindet, kann unschul­digen Unter­nehmen schaden und schwer­wie­gende recht­liche Probleme verur­sa­chen. Es besteht jedoch ein Unter­schied zwischen der Forde­rung nach verläss­li­chen Beweisen und der Forde­rung nach unmög­li­cher Gewiss­heit.

Ille­gale Betreiber gestalten ihre Struk­turen oft genau so, dass eine Zuord­nung erschwert wird. Unter­nehmen wech­seln, Zahlungen werden umge­leitet und Domains ersetzt. Wenn das Durch­set­zungs­system einen Beweis­grad verlangt, der erst erreicht werden kann, nachdem jede Unter­neh­mens­schicht entwirrt wurde, wird sich der Markt schneller entwi­ckeln als die Ermitt­lungen.

Die GGL verfügt über ausge­feilte tech­ni­sche Systeme, gesetz­liche Befug­nisse und Zugang zu Infor­ma­tionen, die privaten Ermitt­lern nicht zur Verfü­gung stehen. Die Frage ist, ob diese Instru­mente schnell genug einge­setzt werden, um Beweise in Markt­er­geb­nisse umzu­setzen.

Deutsch­land braucht eine für alle nach­voll­zieh­bare Beweis­kette

Die sinn­vollste Reform in diesem Bereich würde nicht unbe­dingt ein weiteres neues Gesetz erfor­dern. Viel­mehr müsste die GGL konkret erläu­tern, wie sie Infor­ma­tionen auswertet.

Eine Verbrau­cher­be­schwerde sollte nicht wie ein Gerichts­ur­teil behan­delt werden. Ein Screen­shot sollte nicht auto­ma­tisch als Eigen­tums­nach­weis gelten. Eine tech­ni­sche Korre­la­tion sollte nicht auto­ma­tisch als Beweis für Abspra­chen gewertet werden. Eine Aufsichts­be­hörde sollte dennoch in der Lage sein zu erklären, wann jede dieser Grund­lagen ausreicht, um den nächsten Ermitt­lungs­schritt zu recht­fer­tigen.

Die gleiche Logik sollte auch für lizen­zierte Betreiber gelten. Eine Anschul­di­gung sollte eine ange­mes­sene Über­prü­fung auslösen, nicht eine sofor­tige Verur­tei­lung. Ein wieder­keh­rendes Muster, das durch unab­hän­gige Beweise gestützt wird, sollte stren­gere Maßnahmen recht­fer­tigen. Eine Entschei­dung, die ein Unter­nehmen ruinieren kann, sollte durch eine Beweis­lage gestützt werden, die einer ernst­haften gericht­li­chen Über­prü­fung stand­hält.

Wären diese Schritte trans­pa­rent, wären viele der schein­baren Wider­sprüche leichter zu verstehen. Die Branche könnte einzelnen Entschei­dungen wider­spre­chen und dennoch die dahinter stehende Regu­lie­rungs­logik akzep­tieren.

Derzeit hängt zu viel von Bruch­teilen aus Gerichts­akten, Pres­se­er­klä­rungen und Einzel­fällen ab. Das reicht für einen so stark regu­lierten Markt wie den deut­schen nicht aus.

Eine Regu­lie­rungs­be­hörde kann es sich nicht leisten, zwei Repu­ta­tionen zu haben

Die GGL ist noch eine relativ junge Behörde, übt jedoch bereits enormen Einfluss auf den deut­schen Glücks­spiel­markt aus. Sie entscheidet, wer in den Markt eintritt, wer bleibt, auf welche Anbieter die Spieler zugreifen können und wie aggressiv gegen ille­gale Ange­bote vorge­gangen wird. Ihre Glaub­wür­dig­keit hängt daher von mehr ab als nur von der recht­li­chen Korrekt­heit einzelner Entschei­dungen.

Die regu­lierte Branche muss darauf vertrauen können, dass Beweise konse­quent abge­wogen werden. Verbrau­cher müssen darauf vertrauen können, dass die White­list mehr darstellt als eine formale Geneh­mi­gung. Ille­gale Anbieter müssen davon ausgehen, dass sie sich nicht durch die Komple­xität ihrer Unter­neh­mens­struktur jahre­lange gewinn­brin­gende Verzö­ge­rungen verschaffen können.

Mögli­cher­weise wendet die Behörde bereits völlig kohä­rente interne Stan­dards an. Wenn dem so ist, besteht das Problem darin, dass Außen­ste­hende diese nicht klar genug erkennen können.

Die Bet3000-Doku­mente zeigen, dass Infor­ma­tionen mit bemer­kens­werter Geschwin­dig­keit in Eilver­fahren einfließen. Im Fall Lotto­land hat die Regu­lie­rungs­be­hörde öffent­lich betont, dass keine vor Gericht verwert­baren Beweise vorliegen, als eine kompli­zierte wirt­schaft­liche Bezie­hung in Frage gestellt wurde. Unter­su­chungen zum ille­galen Markt zeigen, wie sich tech­ni­sche Beweise anhäufen können, während sicht­bare Ergeb­nisse der Durch­set­zung weiterhin schwer einzu­schätzen sind.

Diese drei Situa­tionen beweisen zwar keine Doppel­moral, werfen aber zusammen eine Frage auf, die die GGL viel klarer beant­worten sollte, als sie es bisher getan hat. Deutsch­land braucht keine schwache Aufsichts­be­hörde, und lizen­zierte Betreiber sollten auch nicht danach verlangen. Es braucht eine Aufsichts­be­hörde, deren Beweis­stan­dards so anspruchs­voll, verhält­nis­mäßig und vorher­sehbar sind, dass der Markt versteht, warum ein Fall inner­halb von Stunden voran­schreitet, während ein anderer offenbar Beweise erfor­dert, die jahre­lange Rechts­strei­tig­keiten über­stehen können.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die GGL?
Die Gemein­same Glücks­spiel­be­hörde der Länder (GGL) ist Deutsch­lands gemein­same Glücks­spiel­be­hörde. Sie ist gemäß dem Glücks­spiel­staats­ver­trag 2021 für wesent­liche Bereiche der Glücks­spiel­re­gu­lie­rung zuständig, insbe­son­dere für das Onlin­e­glücks­spiel.

Warum werden die Beweis­stan­dards der GGL in Frage gestellt?
Der Artikel unter­sucht, ob bei der Lizenz­ver­gabe, der Durch­set­zung und in Gerichts­ver­fahren offenbar unter­schied­liche Beweis­stan­dards gelten. Er vergleicht den Umgang mit Infor­ma­tionen im Zusam­men­hang mit Bet3000, Lotto­land und mutmaß­li­chen ille­galen Glücks­spiel­be­trieben.

Was geschah im Fall Bet3000?
Die GGL entzog am 24. Juli 2024 der IBA Enter­tain­ment Limited, dem Unter­nehmen hinter Bet3000, die deut­sche Glücks­spiel­li­zenz. Im Rahmen des anschlie­ßenden Verfah­rens bezog sich die Regu­lie­rungs­be­hörde in ihren Schrift­sätzen vor Gericht noch am selben Tag, an dem sie einge­gangen waren, auf Infor­ma­tionen, die von Dr. Damir Böhm bereit­ge­stellt worden waren.

Warum ist die E‑Mail von Dr. Damir Böhm rele­vant?
Dr. Böhm über­mit­telte der GGL Infor­ma­tionen zu mutmaß­li­chen Akti­vi­täten im Zusam­men­hang mit ehema­ligen Bet3000-Wett­büros und tipgo.eu. In seiner E‑Mail wies er ausdrück­lich darauf hin, dass die Behörde die Infor­ma­tionen mit eigenen Mitteln über­prüfen könne, wodurch die Geschwin­dig­keit, mit der sie in das Regu­lie­rungs­ver­fahren einflossen, für die Analyse des Arti­kels beson­ders rele­vant wurde.

Inwie­fern unter­scheidet sich der Fall Lotto­land von Bet3000?
Im Zusam­men­hang mit Lotto­land Deutsch­land verwies die GGL auf das Fehlen „gerichts­fester Nach­weise“ hinsicht­lich einer mutmaß­li­chen rechts­wid­rigen wirt­schaft­li­chen Verbin­dung zur Lotto­land Holdings Ltd. Der Artikel stellt diese Formu­lie­rung dem schnel­leren Umgang mit Infor­ma­tionen im Bet3000-Verfahren gegen­über.

Behauptet der Artikel, dass die GGL rechts­widrig gehan­delt habe?
Nein. Der Artikel stellt ausdrück­lich fest, dass die Fälle kein rechts­wid­riges Verhalten, keine Begüns­ti­gung oder die absicht­liche Anwen­dung unter­schied­li­cher Rechts­stan­dards belegen. Er erkennt an, dass unter­schied­liche Regu­lie­rungs­be­fug­nisse und ‑verfahren legi­ti­mer­weise unter­schied­liche Beweis­stan­dards erfor­dern können.

Warum sind ille­gale Glücks­spiel­web­sites für die Beweis­dis­kus­sion rele­vant?
Ille­gales Glücks­spiel stellt einen weiteren Test für Regu­lie­rungs­stan­dards dar, da Beweis­mittel Screen­shots, deut­sche Erreich­bar­keits­tests, Einzah­lungen, Konto­zu­griffs­daten und Zahlungs­in­for­ma­tionen umfassen können. Der Artikel hinter­fragt, welche zusätz­li­chen Beweise erfor­der­lich sind, bevor die Durch­set­zung fort­ge­setzt werden kann, wenn bereits umfang­rei­ches tech­ni­sches Mate­rial gesam­melt wurde.

Was sollte die GGL laut dem Artikel klar­stellen?
Er argu­men­tiert, dass die Regu­lie­rungs­be­hörde klarer unter­scheiden sollte zwischen den Infor­ma­tionen, die zur Einlei­tung einer Unter­su­chung erfor­der­lich sind, den Beweisen, die für eine Verwal­tungs­maß­nahme notwendig sind, und den Beweisen, die benö­tigt werden, um diese Maßnahme vor Gericht erfolg­reich zu vertei­digen.

Warum ist Konsis­tenz für lizen­zierte Glücks­spiel­an­bieter wichtig?
Lizen­zierte Anbieter unter­liegen umfang­rei­chen Compli­ance­an­for­de­rungen und lassen sich von den Aufsichts­be­hörden leichter über­wa­chen, da ihre Geschäfts­führer, Rechts­be­rater, Zahlungs­be­zie­hungen und tech­ni­schen Systeme iden­ti­fi­zierbar sind. Der Artikel argu­men­tiert, dass dies nicht dazu führen sollte, dass legale Anbieter einer unver­hält­nis­mäßig aggres­siven Durch­set­zung ausge­setzt sind, nur weil sie leichter zu regu­lieren sind.

Was ist eine „Beweis­leiter“ in der Glücks­spiel­re­gu­lie­rung?
Der Artikel verwendet dieses Konzept, um zuneh­mend höhere Beweis­stan­dards zu beschreiben. Eine erste Beschwerde könnte eine Unter­su­chung recht­fer­tigen, unab­hängig belegte Beweise könnten stren­gere Regu­lie­rungs­maß­nahmen recht­fer­tigen, und Entschei­dungen mit erheb­li­chen wirt­schaft­li­chen Folgen sollten durch Beweise gestützt werden, die einer gericht­li­chen Über­prü­fung stand­halten.

Michael Schmitt
Michael Schmitthttps://michaelschmitt.co.uk
Michael Schmitt ist Gründer von TRIDER.UK und Herausgeber von Malta-Media.de. Er berichtet über iGaming, Glücksspielregulierung, Unternehmensstrukturen, Finanzdienstleistungen und Marktintegrität und verbindet investigativen Journalismus mit fast drei Jahrzehnten Erfahrung im Unternehmensservice und internationalen Geschäft.

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