SCHUFA G und Spie­ler­schutz: Recht­liche Analyse der Boni­täts­prü­fung

Date:

Prof. Grzes­zicks Vertei­di­gung von SCHUFA G: Stimmt die Theorie mit der Markt­rea­lität überein?

Die Vertei­di­gung von SCHUFA G durch Professor Bernd Grzes­zick ist stich­hal­tiger als die Parolen, mit denen das Unter­nehmen übli­cher­weise ange­griffen wird. Er betrachtet eine Boni­täts­be­wer­tung nicht als Gehalts­ab­rech­nung oder aktu­ellen Konto­stand. Seiner Argu­men­ta­tion zufolge könnte Deutsch­land ein funk­ti­ons­fä­higes System wählen, das Spie­ler­schutz und Kana­li­sie­rung in Einklang bringt, und SCHUFA G sollte nicht isoliert, sondern als Teil einer umfas­sen­deren Kontroll­kette beur­teilt werden.

Das inter­es­san­teste Glied dieser Kette taucht gegen Ende einer von Malta Media bespro­chenen Präsen­ta­tion vom November 2025 auf. Grzes­zick beschrieb die Finan­zie­rung des regu­lierten Glücks­spiels als eine Art „Prepaid-Modell“. Bevor ein Spieler Geld verlieren könne, so argu­men­tierte er, müsse das Geld in der Regel von einem zuge­las­senen Bank­konto einge­zahlt werden. Glücks­spiel­an­bie­tern ist es unter­sagt, Kredite zu gewähren, während eine Bank ihren Kunden bereits kennt und mögli­cher­weise einen Über­zie­hungs­kredit oder eine andere Kredit­fa­zi­lität geprüft hat. Die Einzah­lung stelle daher eine weitere Kontroll­in­stanz dar, bevor das Risiko real werde.

Betrachten wir nun diese Argu­men­ta­tion im Zusam­men­hang mit den im vorhe­rigen Artikel dieser Reihe unter­suchten „Shop Geld­börse Plus“-Dateien. Ein Test­dos­sier vom Juni zeigt einen Kunden mit einem anbie­ter­weiten LUGAS-Limit von 50 €, einer Barein­zah­lung von 1.000 € in einer Tipwin-Filiale und einer anschlie­ßenden mobilen Tipwin-Wette. Andere Unter­lagen zeigen klei­nere Barein­zah­lungen, die auf dasselbe Wallet fließen, bevor über die App – abseits des Schal­ters – gewettet wird. Das Mate­rial stellt keine offi­zi­elle aufsichts­recht­liche Fest­stel­lung dar, aber die darin beschrie­bene Customer Journey beginnt nicht mit einer Über­wei­sung vom Bank­konto des Spie­lers.

Das beweist nicht, dass SCHUFA G rechts­widrig ist. Es beweist nicht, dass das Produkt von Tipwin gegen das deut­sche Glücks­spiel­recht verstößt, und es zeigt nicht, dass dem Kunden die Mittel fehlten, um das Bargeld auszu­geben. Es leistet etwas Eingrenz­teres und Nütz­li­cheres: Es über­prüft eine fakti­sche Annahme, die in der zusätz­li­chen Sicher­heits­maß­nahme des Profes­sors enthalten ist. Wenn Bargeld aus der Ferne zu einem einsetz­baren Wett­gut­haben werden kann, ist die Bank nicht immer das zweite Sicher­heits­schloss.

Grzes­zicks formale Aufgabe betraf die staat­liche Haftung für die fort­ge­setzte Nutzung von SCHUFA G, wenn höhere Limits geneh­migt werden. Die Schluss­fol­ge­rung, dass Beamte derzeit keiner Scha­dens­er­satz­haf­tung unter­liegen, bedeutet nicht, dass jeder Zahlungsweg kontrol­liert wird. Dieser Artikel fragt, ob der durch die Beweis­lage darge­stellte Markt noch mit dem von der Theorie ange­nom­menen Markt über­ein­stimmt.

Zunächst einmal sollte man Grzes­zick sein stärkstes Argu­ment zuge­stehen

Prof. Dr. Bernd Grzes­zick, LL.M., ist kein Gele­gen­heits­kom­men­tator zum Thema staat­liche Haftung. Er leitet das Institut für Verfas­sungs­recht, Verfas­sungs­theorie und Rechts­phi­lo­so­phie der Univer­sität Heidel­berg und ist seit 2021 Mitglied des Verfas­sungs­ge­richts von Nord­rhein-West­falen. In der Publi­ka­ti­ons­liste der Univer­sität Heidel­berg ist ein 28-seitiges Gutachten aus dem Jahr 2025 aufge­führt, das vom Deut­schen Sport­wet­ten­ver­band und vom Deut­schen Onli­ne­ca­sino-Verband in Auftrag gegeben wurde und sich mit der staat­li­chen Haftung im Zusam­men­hang mit der Nutzung von SCHUFA G für höhere Limits gemäß § 6c des Glücks­spiel­staats­ver­trags befasst.

Der Auftrags­kon­text sollte erwähnt werden, da Bran­chen­ver­bände ein offen­sicht­li­ches Inter­esse daran hatten, ein schnelles und wirt­schaft­lich nutz­bares Verfahren zur Limi­t­an­he­bung zu vertei­digen. Er sollte jedoch nicht als Ersatz für eine Analyse der Argu­men­ta­tion heran­ge­zogen werden. Ein Rechts­gut­achten kann von inter­es­sierten Parteien finan­ziert werden und dennoch echte Schwach­stellen in der gegne­ri­schen Posi­tion aufzeigen. Die entschei­dende Frage ist, ob die Argu­men­ta­tion den Fakten stand­hält, nicht, wer für das Gutachten bezahlt hat.

Grzes­zick ging von einem im deut­schen Glücks­spiel­system veran­kerten Konflikt aus. Der Vertrag zielt darauf ab, Sucht zu verhin­dern und Spieler zu schützen, soll aber gleich­zeitig die Nach­frage in einen legalen und beauf­sich­tigten Markt lenken. Eine Rege­lung, die in einer Rich­tung maximal restriktiv ist, kann das andere Ziel unter­graben, indem sie Kunden zu ille­galen Anbie­tern treibt, die keine vergleich­baren Kontrollen anwenden. Seiner Analyse zufolge verfügt die Behörde daher über einen Ermes­sens­spiel­raum, inner­halb dessen sie eine zwar nicht perfekte, aber verhält­nis­mä­ßige Methode wählen kann.

Das ist wichtig, weil der recht­liche Maßstab nicht „Null­ri­siko“ ist. Keine Boni­täts­prü­fung kann garan­tieren, dass jeder zuge­las­sene Spieler zahlungs­fähig bleibt, schäd­li­ches Glücks­spiel vermeidet oder nur Geld einsetzt, dessen Verlust er problemlos verkraften kann. Grzes­zicks Posi­tion lautet, dass verein­zelte Fehl­schläge oder spätere Über­schul­dung für sich genommen ein System nicht ungültig machen, das im Großen und Ganzen voraus­schauend ist, weniger eingrei­fend als die Alter­na­tiven und in der Lage ist, Kunden mit höherem Umsatz im regu­lierten Markt zu halten.

Das ist die stärkste Ausprä­gung seiner Argu­men­ta­tion, und sie verdient es, auf dieser Ebene disku­tiert zu werden. Eine faire Kritik darf nicht ledig­lich auf einen in Not gera­tenen Kunden verweisen und die gesamte Bewer­tung für bedeu­tungslos erklären. Sie muss entweder aufzeigen, dass die Methode die gesetz­lich gefor­derte Frage nicht beant­wortet, oder dass die umfas­sen­deren Schutz­vor­keh­rungen, von denen ihre Verhält­nis­mä­ßig­keit abhängt, wesent­lich schwä­cher sind, als die Theorie annimmt.

Was SCHUFA G lösen soll

Gemäß § 6c des Glücks­spiel­staats­ver­trags 2021 beträgt das regu­läre, anbie­ter­über­grei­fende monat­liche Einzah­lungs­limit für unter den Glücks­spiel­staats­ver­trag fallende Onlin­e­glücks­spiele 1.000 €. Der Rahmen erlaubt zudem höhere Limits, sofern der Betreiber dazu berech­tigt ist und der Spieler ausrei­chende wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit nach­weist, ohne Anzei­chen für Glücks­spiel­schäden zu zeigen. Den aktu­ellen FAQ der GGL zufolge können regu­läre höhere Limits bis zu 10.000 € betragen, wobei eine streng begrenzte Gruppe unter zusätz­li­chen Bedin­gungen mögli­cher­weise bis zu 30.000 € errei­chen kann.

Das prak­ti­sche Problem liegt auf der Hand. Eine Aufsichts­be­hörde kann zwar vorschreiben, dass die wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit in geeig­neter und nach­prüf­barer Weise nach­ge­wiesen werden muss, doch der legale Markt benö­tigt ein Verfahren, das wieder­holt, schnell und einheit­lich ange­wendet werden kann. Die manu­elle Prüfung von Steu­er­be­scheiden, Gehalts­ab­rech­nungen, Konto­aus­zügen und anderen Unter­lagen führt zu Verzö­ge­rungen, Ermes­sens­ent­schei­dungen und erheb­li­chen Betriebs­kosten. Zudem schafft sie einen starken Anreiz für Kunden, denen das Verfahren miss­fällt, statt­dessen eine ille­gale Website zu nutzen.

Grzes­zick beschrieb SCHUFA G als eine vergleichs­weise leis­tungs­starke und wenig belas­tende Lösung. Sie baut auf der umfas­senden Daten­basis, der Erfah­rung und den etablierten Scoring-Verfahren der SCHUFA auf. In den höheren Boni­täts­stufen, so sagte er, liefern länger­fris­tige Beob­ach­tungen aussa­ge­kräf­tige Belege dafür, dass eine Person weiterhin in der Lage und bereit ist, finan­zi­ellen Verpflich­tungen nach­zu­kommen. Die Abfrage läuft mit Einwil­li­gung im Hinter­grund und beein­träch­tigt die allge­meine Bonität der Person an sich nicht.

In seinem Vortrag ging er auch auf eine neuere Gene­ra­tion des Produkts ein. Dem Proto­koll zufolge wäre ein posi­tives Ergebnis auf Erwach­sene beschränkt, würde eine mindes­tens sechs­mo­na­tige SCHUFA-Historie voraus­setzen und nega­tive Merk­male präziser unter­scheiden. Diese Ände­rungen könnten das Risiko verrin­gern, dass eine Person ohne aussa­ge­kräf­tige inlän­di­sche Kredit­ge­schichte ein scheinbar beru­hi­gendes Ergebnis erhält. Sie machen aus einer Boni­täts­be­wer­tung zwar keine aktu­elle Einkom­mens­be­schei­ni­gung, stärken aber den Daten­satz, auf dem die Einstu­fung beruht.

Der Reiz liegt auf der Hand. SCHUFA G bietet eine skalier­bare Antwort auf eine Frage, deren Klärung andern­falls lang­wierig, aufdring­lich und unein­heit­lich wäre. Es eröffnet dem legalen Markt einen reibungs­losen Weg zu höheren Limits, während die Verhal­tens­über­wa­chung schäd­li­ches Spiel­ver­halten separat angeht. Das ist diffe­ren­zierter als die Behaup­tung, ein Anbieter prüfe ledig­lich auf unbe­zahlte Rech­nungen und gewähre ein Limit von 10.000 Euro.

Warum er den vermeint­lich stren­geren Alter­na­tiven miss­traut

Grzes­zicks Kritik an Verfahren zur Konto­ein­blick­nahme ist beson­ders rele­vant, da es sich nicht ledig­lich um ein Argu­ment für Bequem­lich­keit handelt. Das offen­sicht­liche Argu­ment für einen Konto­ein­blick ist, dass er zeigt, was der Spieler tatsäch­lich verdient, ausgibt und besitzt, anstatt sich auf eine Kredit­ri­si­ko­pro­gnose zu verlassen. Seine Antwort lautet, dass die schein­bare Präzi­sion irre­füh­rend sein kann.

Ein Anbieter von Konto­ein­bli­cken sieht in der Regel nur das Konto, auf das Zugriff gewährt wurde. Viele Verbrau­cher nutzen mehrere Giro­konten, Spar­pro­dukte, Zahlungs-Apps und elek­tro­ni­sche Geld­börsen. Eine Person kann heikle Trans­ak­tionen an einen anderen Ort verla­gern, bevor sie ein Konto zur Über­prü­fung frei­gibt, oder dem Prüfer nur einen sorg­fältig ausge­wählten Ausschnitt ihres finan­zi­ellen Gesamt­bildes zeigen. Grzes­zick argu­men­tierte, dass das geprüfte Konto daher auf eine Weise „verschö­nert“ werden könne, was ange­sichts des umfas­sen­deren Daten­satzes der SCHUFA aus Dritt­quellen schwie­riger zu bewerk­stel­ligen sei.

Er ging auch auf die Kosten für den Daten­schutz ein. Eine voll­stän­dige Konto­his­torie offen­bart weit mehr als nur die Zahlungs­fä­hig­keit. Sie kann medi­zi­ni­sche Zahlungen, Abon­ne­ments, poli­ti­sche Spenden, Bezie­hungen, Reisen, Einkäufe und andere Details offen­legen, die keinen direkten Bezug zu einem Glücks­spiel­limit haben. In der Präsen­ta­tion verwies er auf einen Test, bei dem die kombi­nierte Ableh­nungs- und Abbruch­quote bei einem Konto­ein­se­hungs­pro­zess 70 % über­stieg. Auch wenn sich das genaue Ergebnis nicht auf den gesamten Markt verall­ge­mei­nern lässt, zeigt es doch, warum eine theo­re­tisch stren­gere Prüfung als Instru­ment zur Kana­li­sie­rung schlecht funk­tio­nieren kann.

Das Hoch­laden von Doku­menten schafft eine andere Vari­ante desselben Problems. Steu­er­be­scheide und Einkom­mens­nach­weise können nütz­lich sein, bleiben aber Moment­auf­nahmen, die einer Inter­pre­ta­tion bedürfen. Außerdem zwingen sie den Kunden zu einem manu­ellen Prozess, der das Scannen, Hoch­laden und Warten umfasst. Der Betreiber oder der ausge­la­gerte Prüfer verfügt mögli­cher­weise über weniger Erfah­rung als die SCHUFA darin, unvoll­stän­dige Finanz­in­for­ma­tionen in eine konsis­tente Prognose umzu­wan­deln.

Hier über­zeugt Grzes­zick. Mehr Daten bedeuten nicht auto­ma­tisch eine bessere Regu­lie­rung. Ein in die Privat­sphäre eingrei­fendes Verfahren kann versteckte Konten über­sehen, mani­pu­liert werden und zu inkon­sis­tenten Entschei­dungen führen. Wenn viele Kunden das recht­liche Verfahren abbre­chen, muss die Regu­lie­rungs­be­hörde diesen Kana­li­sie­rungs­ver­lust gegen die Verbes­se­rung des Schutzes abwägen.

Die Bank soll das zweite Sicher­heits­gitter sein

Der Score ist nur der erste Teil von Grzes­zicks Vertei­di­gung. Sein zusätz­li­ches Argu­ment lautet, dass die prak­ti­sche Finan­zie­rung des Glücks­spiels eine weitere Hürde darstellt, bevor das geneh­migte Limit zu einem tatsäch­li­chen Verlust wird. Der Kunde muss in der Regel Geld über ein auto­ri­siertes Konto einzahlen. Der Betreiber darf den Einsatz nicht vorstre­cken, und die Zahlung muss aus Mitteln erfolgen, die dem Kunden bereits zur Verfü­gung stehen, oder aus einem Kredit, der von einem Finanz­in­stitut gewährt wird, das den Konto­in­haber kennt.

Dies ist ein geschickter Schachzug, da er auf einen der zentralen Einwände gegen SCHUFA G eingeht. Kritiker bemän­geln, dass der Score nicht zeigt, ob ein Spieler in einem bestimmten Monat über 10.000 € verfügt, die er verlieren kann. Grzes­zick entgegnet, dass der Score nicht den endgül­tigen Risi­ko­punkt darstellt. Selbst nachdem ein höheres Limit geneh­migt wurde, muss der Spieler das Konto weiterhin über eine regu­lierte Bank­ver­bin­dung aufladen. In seinem Modell wirken der Score und der Zahlungs­kanal zusammen.

Das Argu­ment ist am stich­hal­tigsten, wenn ein Spieler eine Bank­über­wei­sung oder eine Last­schrift von einem Konto nutzt, das auf denselben Namen lautet. Die Trans­ak­tion sorgt für Rück­ver­folg­bar­keit, schränkt anonyme Einzah­lungen ein und macht einen Kredit durch den Betreiber unmög­lich. Bei Inan­spruch­nahme eines Über­zie­hungs­kre­dits hat die Bank zwar mögli­cher­weise eine sepa­rate Kredit­ent­schei­dung getroffen. Dies belegt zwar nicht, dass der Glücks­spiel­ver­lust sinn­voll ist, fügt der Kette jedoch Reibungs­punkte und eine weitere iden­ti­fi­zier­bare Insti­tu­tion hinzu.

Selbst in diesem konven­tio­nellen Rahmen gibt es Grenzen. Das Führen eines Bank­kontos bedeutet nicht, dass die Bank erneut beur­teilt hat, ob eine bestimmte Glücks­spiel­zah­lung erschwing­lich ist. Geld kann vorhanden sein, weil gerade das Gehalt einge­gangen ist, weil Erspar­nisse aufge­braucht werden oder weil Mittel für den Lebens­un­ter­halt umge­leitet werden. Ein Zahlungs­system kann bestä­tigen, dass Geld vorhanden ist und dass das Konto dem Kunden gehört, ohne zu entscheiden, ob dessen Verlust wirt­schaft­lich tragbar ist.

Diese Schwäche macht das Argu­ment der zweiten Ebene nicht wertlos. Regu­lie­rung stützt sich oft auf mehrere unvoll­kom­mene Kontroll­me­cha­nismen statt auf eine einzige perfekte Lösung. Eine umfas­sende Boni­täts­prü­fung, eine veri­fi­zierte Verknüp­fung mit einem Bank­konto, ein Verbot von Betrei­ber­kre­diten und die Verhal­tens­über­wa­chung können gemeinsam das Risiko verrin­gern, selbst wenn keine dieser Maßnahmen für sich allein das verfüg­bare Einkommen nach­weist. Die Schwie­rig­keit entsteht, wenn eine dieser Ebenen aus einem Produkt verschwindet, das dennoch das gleiche Online­wet­t­er­lebnis bietet.

„Shop Geld­börse Plus“ füllt die Lücke

Die erste Unter­su­chung dieser Reihe im September befasste sich mit mehreren Unter­lagen zu Tipwins „Shop Geld­börse Plus“. Am deut­lichsten war ein Test­dos­sier vom 15. Juni 2026. Es zeigte einen Kunden, dessen aktu­elles und verblei­bendes anbie­ter­über­grei­fendes LUGAS-Limit bei 50 € lag, gefolgt von einer Quit­tung einer Tipwin-Filiale in Neuss, auf der eine Barein­zah­lung von 1.000 € in „Shop Geld­börse Plus“ vermerkt war. Ein Tipwin-Konto­stand­bild­schirm verzeich­nete anschlie­ßend die Einzah­lung und eine mobile Wette, während ein späteres Bild eine erfolg­reiche Wette bei Neobet zeigte.

Ein Dossier vom April zeigte dieselbe Struktur in klei­nerem Maßstab. Ein Neobet-Bild­schirm zeigte ein LUGAS-Limit von 50 €. Anschlie­ßend tauchten Unter­lagen von Tipwin auf, die eine Einzah­lung von 100 € in den „Shop Geld­börse Plus“ zeigten, gefolgt von einer mobilen Tipwin-Wette und einer weiteren Neobet-Wette. Unter­lagen aus Hessen, München und Schleswig-Holstein beschrieben oder doku­men­tierten eben­falls, wie Bargeld aus dem Laden zu einem in der App sicht­baren Guthaben wurde, das außer­halb der Theke verwendet wurde.

Diese Unter­lagen erfor­dern dieselbe Vorsicht wie in Artikel 7. Es handelt sich um Screen­shots, Quit­tungen, Test­no­tizen und Briefe, nicht um ein Server-Audit oder eine Entschei­dung der GGL. Malta Media hat weder die voll­stän­digen Lizenz­be­din­gungen von Tipwin noch die Backend-Klas­si­fi­zie­rung oder jede einzelne LUGAS-Meldung einge­sehen. Tipwin hat mögli­cher­weise eine recht­mä­ßige Erklä­rung, und die Tester haben mögli­cher­weise einen Teil der Archi­tektur miss­ver­standen.

Bargeld an sich ist kein Beweis für finan­zi­elle Notlage. Ein Kunde, der 1.000 € an der Kasse bezahlt, ist mögli­cher­weise wohl­ha­bender als jemand, der 100 € von einem Bank­konto über­weist. Auch bedeutet das Fehlen einer elek­tro­ni­schen Zahlung nicht auto­ma­tisch, dass das Geld nicht nach­ver­folgbar ist, da das Geschäft den Kunden iden­ti­fi­zieren, eine Quit­tung ausstellen und die Trans­ak­tion zentral erfassen kann. Der Punkt ist nicht, dass Bargeld von Natur aus unsi­cher ist.

Der Punkt ist, dass Grzes­zicks bank­sei­tige Sicher­heits­vor­keh­rung bei der darge­stellten Trans­ak­tion fehlt. Zwischen dem Kunden und dem im Wett­büro gutge­schrie­benen Guthaben von 1.000 € steht kein auto­ri­siertes Bank­konto. Es wird keine Bank ange­zeigt, die die Inha­ber­schaft des Einzah­lungs­kontos bestä­tigt, eine Über­zie­hung prüft oder jene zweite Ebene schafft, auf die der Professor beson­deren Wert gelegt hat. Das Geld gelangt über einen Kassierer oder ein Terminal in ein Wallet.

Das wäre für die SCHUFA G immer noch uner­heb­lich, wenn das Guthaben nur für eine herkömm­liche Wette im Wett­büro verwendet werden könnte, die vor Ort abge­schlossen und über­wacht wird. Die regu­la­to­ri­sche Frage stellt sich anders, wenn die Geld­börse in einer App erscheint und der Kunde den Einsatz später von einem Smart­phone oder Computer aus tätigen kann. Das Produkt scheint dann den Einzah­lungsweg einer Wett­an­nah­me­stelle mit der Zugäng­lich­keit von Onlin­e­glücks­spielen zu kombi­nieren.

Die Beweise aus dem Cash-Wallet stellen daher keine direkte Wider­le­gung von Grzes­zicks Meinung dar. Die Unter­lagen betreffen keinen Spieler, dessen Limit über die SCHUFA G von 1.000 € auf 10.000 € ange­hoben wurde. Sie zeigen ein sepa­rates Wallet, das offenbar neben einem nied­ri­geren, gewählten Limit betrieben wird. Ihre Rele­vanz ist enger gefasst: Wenn aus der Ferne einsetz­bare Gelder ohne die ange­nom­mene Bank-Sperre eingehen können, kann das Bank­wesen nicht als univer­selle zweite Sicher­heits­vor­keh­rung bezeichnet werden.

Der Vertrag erkennt die hybride Grenze bereits an

Deutsch­lands Vertrag über­lässt das Verhältnis zwischen Zahlungen in Wett­büros und Online-Konten nicht voll­ständig der Produkt­kenn­zeich­nung. § 21a Abs. 4 besagt, dass Zahlungen für Wetten in einem Wett­büro grund­sätz­lich nicht auf das anbie­ter­über­grei­fende Internet-Einzah­lungs­limit ange­rechnet werden. Anschlie­ßend wird eine entschei­dende Ausnahme geschaffen: Werden Einzah­lungen oder Gewinne aus Sport­wetten in der Filiale dem Spie­ler­konto gemäß § 6a gutge­schrieben und können als Einsatz für Glücks­spiele im Internet verwendet werden, müssen diese Gelder unter das Limit nach § 6c fallen.

Dieser Wort­laut ist fast schon ein recht­li­ches Schema der „Shop-Geldbörse-Plus“-Frage. Eine Barzah­lung kann eine Zahlung im statio­nären Handel bleiben, doch die Ausnahme hängt davon ab, was aus dem Guthaben wird und wo es verwendet werden kann. Die Bezeich­nung einer Geld­börse als „Shop“ beant­wortet nicht die Frage, ob das Geld dem entspre­chenden Spie­ler­konto gutge­schrieben wird oder ob der spätere mobile Einsatz als Inter­net­glücks­spiel gilt. Der tech­ni­sche Weg und die recht­liche Einstu­fung müssen über­ein­stimmen.

Die stärkste mögliche Vertei­di­gung von Tipwin ist einfach. Das Unter­nehmen könnte argu­men­tieren, dass die App ledig­lich ein Fern­auf­trags­kanal für einen recht­mäßig über die ursprüng­liche Filiale abge­schlos­senen Einsatz ist, dass die Geld­börse vom gewöhn­li­chen Online­konto abge­grenzt ist und dass jede Trans­ak­tion der Geneh­mi­gung für den statio­nären Handel zuge­ordnet wird. Wenn die Lizenz­be­din­gungen, die System­ge­stal­tung und die geltenden Landes­vor­schriften diese Posi­tion stützen, kann sich der Kundenweg recht­lich von einer gewöhn­li­chen Online-Einzah­lung unter­scheiden, auch wenn er auf dem Smart­phone ähnlich aussieht.

Die gegen­tei­lige Möglich­keit ist ebenso klar. Wenn Bargeld einem Konto gutge­schrieben wird, das der Kunde unab­hängig für Onlin­e­glücks­spiele nutzen kann, scheint § 21a Abs. 4 darauf ausge­legt zu sein, zu verhin­dern, dass die statio­näre Lizenz zu einem Umge­hungsweg für die anbie­ter­über­grei­fende Beschrän­kung wird. Die LUGAS-Aufsicht der GGL und die für den Laden zustän­dige Landes­be­hörde müssten sich dann über die Art und Weise der Erfas­sung der Trans­ak­tion einig sein.

Dies ist keine neben­säch­liche Einstu­fungs­frage. Der legale Markt kann nicht behaupten, dass LUGAS einem Kunden ein anbie­ter­über­grei­fendes Limit gewährt, während gleich­zeitig zuge­lassen wird, dass sich die prak­ti­sche Bedeu­tung dieses Limits je nach der inner­halb einer App ausge­wählten Geld­börse ändert. Entweder fällt das mobile Guthaben unter den zentralen Schutz, oder es muss eine andere recht­lich gleich­wer­tige Kontroll­maß­nahme iden­ti­fi­ziert und erläu­tert werden.

Seine Kritik an der „Account-View“-Perspektive richtet sich gegen Bargeld

Hier besteht eine unan­ge­nehme Symme­trie. Grzes­zick kriti­sierte die „Account-View“-Perspektive, weil sie nur ein Konto erfasst, während Verbrau­cher andere Konten, Wallets und Zahlungs­in­stru­mente außer­halb dieses Über­blicks besitzen können. Das ist eine scharfe Kritik an jeder Behaup­tung, dass ein einziger Bank­da­ten­feed die gesamten Finanzen des Kunden offen­legt. Doch dieselbe Argu­men­ta­tion macht es schwierig, ein mit Bargeld finan­ziertes App-Wallet einfach abzutun.

Wenn eine Konto­über­sicht unvoll­ständig ist, weil Geld in einer Geld­börse außer­halb des über­prüften Kontos liegen kann, stellt eine direkt mit Bargeld finan­zierte Glücks­spiel-Geld­börse einen noch deut­li­cheren blinden Fleck für die Bankebene dar. Sie mag für Tipwin und den Shop voll­ständig sichtbar sein, ist aber nicht sichtbar, weil eine Bank die jewei­lige Zahlung bewertet hat. Die zusätz­liche Sicher­heits­vor­keh­rung hat sich von einem externen Finanz­in­stitut auf das Glücks­spiel­ver­triebs­netz­werk selbst verla­gert.

Auch die Unter­schei­dung zwischen Bonität und wirt­schaft­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit bleibt unge­klärt. Die SCHUFA kann das Risiko einschätzen, dass eine Person ihren finan­zi­ellen Verpflich­tungen nicht nach­kommt. Sie gibt in der Regel keine Auskunft über das aktu­elle Gehalt, den Konto­stand, die Miete, unter­halts­be­rech­tigte Personen oder den Betrag, der in diesem Monat sicher für Glücks­spiele verloren gehen kann. In der offi­zi­ellen Zwischen­be­wer­tung Deutsch­lands wurde die Posi­tion des Fach­bei­rats fest­ge­halten, dass ein Score allein nicht ausreiche, da er keine Rück­schlüsse auf die tatsäch­liche wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit zulasse.

Auch die Formu­lie­rungen der GGL sind vorsich­tiger geworden. In ihren am 25. August 2026 aktua­li­sierten FAQ heißt es, dass Spieler ihre Zahlungs­fä­hig­keit auf geeig­nete und nach­prüf­bare Weise nach­weisen müssen; als Beispiele werden Steu­er­be­scheide, sons­tige Einkom­mens­nach­weise und Konto­aus­züge genannt; außerdem wird darauf hinge­wiesen, dass die zuvor heran­ge­zo­genen Boni­täts­in­for­ma­tionen nun Gegen­stand inten­siver recht­li­cher Diskus­sionen und Gerichts­ver­fahren sind. Dies ist keine offi­zi­elle Erklä­rung, dass die SCHUFA G niemals heran­ge­zogen werden darf. Es ist viel­mehr ein Einge­ständnis, dass ihre Eignung nicht mehr als fest­ste­hende tech­ni­sche Tatsache behan­delt wird.

Grzes­zicks Verhält­nis­mä­ßig­keits­ar­gu­ment lässt ein gewisses Maß an Unsi­cher­heit zu. Eine Aufsichts­be­hörde kann sich für eine weniger eingrei­fende Methode entscheiden, wenn diese ausrei­chend gut funk­tio­niert und die Kana­li­sie­rung gewähr­leistet. Was sie jedoch nicht tun darf, ist, sich auf eine system­weite Absi­che­rung zu verlassen, die nur für bestimmte Finan­zie­rungs­wege gilt, während unge­klärte Hybrid­pro­dukte andere nutzen. Der Markt­test geht daher über die Frage hinaus, ob der Score einen Ausfall vorher­sagt: Durch­läuft jeder Weg, über den risi­ko­rei­cheres Geld auch nur im Entfern­testen einsetzbar wird, Kontrollen, die denen entspre­chen, mit denen das System gerecht­fer­tigt wird?

Die Entschei­dung des OVG war keine Labor­va­li­die­rung

Grzes­zick stützte sich zudem auf die Entschei­dung des OVG Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2024. In seinem Vortrag behan­delte er zwei Passagen als wich­tige Stütze: Das Gericht sah zu diesem Zeit­punkt keine Anhalts­punkte für eine syste­ma­ti­sche behörd­liche Duldung einer unzu­läs­sigen Auswei­tung, und es wurde nicht nach­ge­wiesen, dass Abwei­chungen von den Kapa­zi­täts­an­for­de­rungen eher zur Regel als zur Ausnahme geworden waren. Er inter­pre­tierte die Entschei­dung als Bestä­ti­gung dafür, dass SCHUFA G grund­sätz­lich in der Lage sei, die Aufgabe zu erfüllen.

Das Urteil verdient eine genauere Betrach­tung. Das OVG führte keine empi­ri­sche Unter­su­chung von SCHUFA G durch und zerti­fi­zierte diese nicht als direkten Maßstab für die Zahlungs­fä­hig­keit. In seiner Begrün­dung berück­sich­tigte es ausdrück­lich die Möglich­keit, dass eine SCHUFA-Abfrage ledig­lich die Kredit­wür­dig­keit und nicht die konkrete wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit wider­spie­geln könnte und dass die tatsäch­liche Leis­tungs­fä­hig­keit, die sich aus Einkom­mens­nach­weisen ergibt, geringer sein könnte. Das Gericht konzen­trierte sich dann darauf, ob das vorlie­gende Mate­rial ein ausrei­chend syste­ma­ti­sches Durch­set­zungs­de­fizit belegte.

Diese Unter­schei­dung ist von zentraler Bedeu­tung. Ein Gericht kann zu dem Schluss kommen, dass ein Regu­lie­rungs­system noch nicht als struk­tu­rell inko­hä­rent erwiesen ist, ohne fest­zu­stellen, dass jede akzep­tierte Nach­weis­me­thode inhalt­lich ideal ist. Die recht­liche Schwelle in einem Fall über die Durch­set­zung gegen ille­gales Glücks­spiel und die Teil­nahme an Zahlungen ist nicht iden­tisch mit der poli­ti­schen Frage, ob ein Score das misst, was § 6c als wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit bezeichnet.

Grzes­zick war berech­tigt, die Entschei­dung in seiner Haftungs­ana­lyse heran­zu­ziehen. Wenn ein höheres Verwal­tungs­ge­richt kürz­lich abge­lehnt hatte, den erfor­der­li­chen syste­mi­schen Mangel fest­zu­stellen, spricht dies stark gegen die Behaup­tung eines schuld­haften behörd­li­chen Verhal­tens und einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Seine Schluss­fol­ge­rung zur Haftungs­frei­heit kann daher recht­lich plau­sibel sein, selbst wenn die zugrunde liegende Bewer­tungs­me­thode umstritten bleibt.

Das Problem entsteht erst dann, wenn diese begrenzte gericht­liche Unter­stüt­zung in eine pauscha­lere Aussage umge­wan­delt wird, dass die Markt­ar­chi­tektur vali­diert worden sei. Das Gericht hat weder „Shop Geld­börse Plus“ noch die Barein­zah­lung im Juni 2026 noch jede derzeit verfüg­bare hybride Finan­zie­rungs­me­thode geprüft. Eine Entschei­dung aus dem Jahr 2024 über die damals dem Gericht vorlie­genden Beweise kann keine Sach­frage aus dem Jahr 2026 beant­worten, die ihm nicht vorge­legt wurde.

Was würde dazu führen, dass die Theorie den Markt­test besteht?

Die Antwort erfor­dert nicht, SCHUFA G reflex­artig aufzu­geben. Sie erfor­dert, dass die Regu­lie­rungs­be­hörden den gesamten Weg von der Geneh­mi­gung bis zur Ausga­be­mög­lich­keit abbilden. Eine Methode mit höherem Limit sollte zusammen mit jeder Bank­über­wei­sung, Karten­zah­lung, jedem Zahlungs­dienst, Gutschein, Laden­theke und jeder Geld­börse bewertet werden, über die der Kunde Geld in aus der Ferne nutz­bares Glücks­spiel­gut­haben umwan­deln kann.

Vier Erklä­rungen könnten die offen­sicht­liche Lücke schließen. Das Bargeld könnte in LUGAS eingehen, sobald es in der App nutzbar wird. Die Wallet könnte zweck­ge­bunden sein, um ausschließ­lich eine im Laden abge­schlos­sene Einzel­wette zu finan­zieren. Tipwin könnte bereits in der Bargeld­phase eine gleich­wer­tige Kapa­zi­täts- und Spie­ler­schutz­prü­fung durch­führen. Oder spezi­fi­sche Lizenz­be­din­gungen könnten den hybriden Weg auf andere recht­mä­ßige Weise defi­nieren und über­wa­chen.

Jede Möglich­keit ist über­prüfbar. Die GGL und die staat­li­chen Behörden können Konto­ken­nungen, Trans­ak­ti­ons­ka­te­go­rien, Zeit­stempel, Safe-Server-Aufzeich­nungen, LUGAS-Aufrufe und den Zeit­punkt des Wett­ab­schlusses prüfen. Sie können fest­stellen, ob die App einen Fili­al­auf­trag über­mit­telt oder eine Teil­nahme über das Internet ermög­licht und ob das 50-Euro-Limit und das 1.000-Euro-Guthaben recht­mäßig neben­ein­ander bestehen können.

Eine Aufsichts­be­hörde muss keine Kunden­daten oder proprie­tären Quell­code veröf­fent­li­chen, um das Ergebnis zu erläu­tern. Sie kann angeben, welcher Kate­gorie das Produkt zuzu­ordnen ist, ob die Einzah­lungen von LUGAS erfasst werden, welche alter­na­tiven Schutz­maß­nahmen gelten und ob die Test­se­quenz repro­du­ziert wurde. Das würde Tipwin schützen, sofern die Archi­tektur konform ist, und die brei­tere Debatte über hybride Einzel­han­dels­pro­dukte berei­chern.

Grzes­zicks Modell könnte dieser Prüfung stand­halten. Wenn mit Bargeld finan­zierte mobile Guthaben entweder zentral erfasst oder einer gleich­wer­tigen, veri­fi­zierten Kontrolle unter­zogen werden, könnte die fehlende Bank­trans­ak­tion durch eine andere vertret­bare Sicher­heits­vor­keh­rung ersetzt werden. Diese Sicher­heits­vor­keh­rung muss jedoch im System vorhanden sein, nicht nur in der Theorie. Eine Kette wird nicht gestärkt, indem man ein fehlendes Glied als Verant­wor­tung eines anderen bezeichnet.

Die Methode des Profes­sors selbst weist den Weg zur Antwort. Er verglich Wirk­sam­keit, Eingriffs­in­ten­sität und Kana­li­sie­rung, anstatt Perfek­tion zu fordern. Wenden Sie diese Vorge­hens­weise auf bargeld­fi­nan­zierte Wallets an: Messen Sie, wie diese finan­ziert, klas­si­fi­ziert, über­wacht und begrenzt werden, und entscheiden Sie dann, ob der umfas­sende Schutz weiterhin ausrei­chend ist.

Unsere abschlie­ßenden Über­le­gungen und Schluss­fol­ge­rung

Prof. Grzes­zicks Vertei­di­gung von SCHUFA G sollte nicht als Lobby­ar­beit der Branche in verfas­sungs­recht­li­cher Sprache abgetan werden. Sie iden­ti­fi­ziert echte Abwä­gungen, deckt Schwä­chen in Systemen zur Konto­über­prü­fung auf und erklärt, warum ein reibungs­loser Prozess den legalen Markt mögli­cher­weise besser schützen kann als eine vermeint­lich perfekte Über­prü­fung, die Kunden ablehnen.

Sein Argu­ment bezüg­lich Bank­konten ist zudem schwer­wie­gender, als Kritiker aner­kennen. Beim herkömm­li­chen Onlin­e­glücks­spiel können veri­fi­zierte Konto­in­ha­ber­schaft, nach­voll­zieh­bare Zahlungen, das Verbot von Betrei­ber­kre­diten und Verhal­tens­über­wa­chung zusätz­li­chen Schutz um eine Bewer­tung herum bieten, die das Einkommen nicht direkt misst. Das System kann vernünftig sein, ohne unfehlbar zu sein.

Die Beweis­lage zu „Shop Geld­börse Plus“ deckt jedoch eine fakti­sche Grenze auf. Eine Theorie, die auf konto­fi­nan­ziertem Onlin­e­glücks­spiel basiert, kann nicht als voll­ständig ange­sehen werden, solange mit Bargeld finan­zierte mobile Geld­börsen unge­klärt bleiben. Wenn das Geld niemals über die Bank fließt, funk­tio­niert die behaup­tete zweite Kontroll­stufe nicht in der von Grzes­zick beschrie­benen Form. Befindet sich die Geld­börse zudem außer­halb von LUGAS, wird die Lücke mehr als nur akade­mi­scher Natur.

Nichts davon belegt einen Verstoß seitens Tipwin oder eine rechts­wid­rige Vorge­hens­weise der GGL. Es belegt jedoch die Notwen­dig­keit einer Antwort. Ist das mit Bargeld aufge­la­dene mobile Guthaben ein Einzel­han­dels­pro­dukt, ein Inter­net­konto oder eine zuge­las­sene Misch­form? Welche Rege­lung erfasst es, welche Insti­tu­tion stellt die fehlende Sicher­heits­vor­keh­rung bereit und welche Belege zeigen, dass der Kunde einen Schutz erhält, der dem zum Schutz von SCHUFA G gleich­wertig ist?

Die Theorie des Profes­sors mag dennoch auf den deut­schen Markt zutreffen. Sie kann jedoch nicht als voll­stän­dige Vertei­di­gung dienen, solange die Regu­lie­rungs­be­hörden nicht nach­weisen, dass jeder Weg vom Bargeld zum mobilen Glücks­spiel abge­deckt ist. Dazu gehört auch der Weg, der mit „Bargeld“ beschriftet ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist SCHUFA G im deut­schen Glücks­spiel­be­reich?
SCHUFA G wird als boni­täts­ba­sierte Bewer­tung einge­setzt, die Entschei­dungen über höhere Einzah­lungs­li­mits beim Onlin­e­glücks­spiel unter­stützen kann. Der Vorteil besteht darin, dass es eine skalier­bare und relativ reibungs­lose Alter­na­tive zur manu­ellen Über­prü­fung von Einkom­mens­nach­weisen und Konto­aus­zügen bietet.

Wie hoch ist das stan­dard­mä­ßige monat­liche Einzah­lungs­limit für Glücks­spiele in Deutsch­land?
Gemäß § 6c des Glücks­spiel­staats­ver­trags 2021 beträgt das stan­dard­mä­ßige, anbie­ter­über­grei­fende monat­liche Einzah­lungs­limit für erfasste Onlin­e­glücks­spiele 1.000 €. Höhere Limits können geneh­migt werden, wenn rele­vante Anfor­de­rungen hinsicht­lich der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit und des Spie­ler­schutzes erfüllt sind.

Warum ist SCHUFA G bei der Über­prü­fung der Spiel­trag­bar­keit umstritten?
Der zentrale Punkt ist, dass Bonität nicht gleich­be­deu­tend mit der aktu­ellen wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ist. Die SCHUFA kann zwar dabei helfen, vorher­zu­sagen, ob jemand seinen finan­zi­ellen Verpflich­tungen nach­kommen wird, gibt jedoch in der Regel keinen Aufschluss über das aktu­elle Gehalt, den Konto­stand, die Haus­halts­kosten oder darüber, wie viel eine Person sich sicher leisten kann, beim Glücks­spiel zu verlieren.

Wie lautet Grzes­zicks Argu­men­ta­tion zugunsten von SCHUFA G?
Prof. Bernd Grzes­zick argu­men­tiert, dass Deutsch­land ein verhält­nis­mä­ßiges System anwenden kann, das den Spie­ler­schutz mit der Kana­li­sie­rung in den regu­lierten Glücks­spiel­markt in Einklang bringt. Er vertritt die Ansicht, dass SCHUFA G im Zusam­men­hang mit anderen Schutz­maß­nahmen betrachtet werden sollte, anstatt als eigen­stän­dige Maßnahme zur Über­prü­fung der Spiel­fä­hig­keit beur­teilt zu werden.

Warum spielt das Banken­system für Grzes­zicks Argu­men­ta­tion eine Rolle?
Seine Argu­men­ta­tion geht davon aus, dass Glücks­spiel­gelder in der Regel über ein zuge­las­senes Bank­konto fließen, bevor sie verloren gehen können. Zusammen mit Beschrän­kungen bei Betrei­ber­kre­diten und anderen Kontrollen wird die Bank­be­zie­hung als zusätz­liche Sicher­heits­maß­nahme nach der SCHUFA-Prüfung darge­stellt.

Inwie­fern stellt „Shop Geld­börse Plus“ die Theorie der bank­sei­tigen Sicher­heits­vor­keh­rungen in Frage?
Das unter­suchte Mate­rial beschreibt, wie Bargeld in Tipwin-Filialen einge­zahlt wird und anschlie­ßend als in der App sicht­bares Guthaben erscheint, das für Wetten verwendet wird. Wenn aus der Ferne nutz­bare Glücks­spiel­gelder über Bargeld einge­zahlt werden können, ohne ein auto­ri­siertes Bank­konto zu durch­laufen, gilt die ange­nom­mene bank­sei­tige Sicher­heits­vor­keh­rung mögli­cher­weise nicht für jeden Einzah­lungsweg.

Beweisen die Beweis­mittel, dass Tipwin gegen das deut­sche Glücks­spiel­recht verstoßen hat?
Nein. Das Mate­rial besteht aus Screen­shots, Belegen, Test­no­tizen und Korre­spon­denz und nicht aus einer behörd­li­chen Entschei­dung oder einem voll­stän­digen tech­ni­schen Audit. In dem Artikel wird ausdrück­lich darauf hinge­wiesen, dass Tipwin mögli­cher­weise eine recht­mä­ßige Erklä­rung dafür hat, wie „Shop Geld­börse Plus“ einge­stuft und betrieben wird.

In welchem Zusam­men­hang steht LUGAS mit bar finan­zierten Wett­gut­haben?
Die zentrale Frage ist, ob Geld, das über eine Filiale einge­zahlt wird, später aber für Onlin­e­glücks­spiele verwendet werden kann, vom anbie­ter­weiten Limit­system erfasst wird. § 21a Abs. 4 sieht eine Ausnahme vor, wonach bestimmte in einem Geschäft einge­zahlte Beträge, die einem Spie­ler­konto gutge­schrieben und für Onlin­e­glücks­spiele verwendet werden können, auf das Limit gemäß § 6c ange­rechnet werden müssen.

Warum werden auch konto­ba­sierte Trag­bar­keits­prü­fungen kriti­siert?
Grzes­zick argu­men­tiert, dass konto­ba­sierte Systeme ein unvoll­stän­diges Bild liefern könnten, da Verbrau­cher mehrere Bank­konten, Zahlungs-Apps und elek­tro­ni­sche Geld­börsen besitzen können. Außerdem können sie erheb­liche Mengen privater Finanz­daten offen­legen, die nichts mit der Trag­bar­keit von Glücks­spielen zu tun haben.

Was müssten die Regu­lie­rungs­be­hörden in Bezug auf mit Bargeld finan­zierte Glücks­spiel­wal­lets klären?
Die Regu­lie­rungs­be­hörden müssten fest­stellen, wie die Wallet recht­lich einge­stuft ist, ob ihre Einzah­lungen von LUGAS erfasst werden, wo der Wett­ver­trag recht­lich geschlossen wird und welche gleich­wer­tige Schutz­maß­nahme gilt, wenn die übliche Bank­kon­trolle fehlt. Der Artikel argu­men­tiert, dass der gesamte Weg von der Einzah­lung bis zum aus der Ferne nutz­baren Glücks­spiel­gut­haben nach­ver­folgt werden muss.

Die Gemein­same Glücks­spiel­be­hörde der Länder (GGL) stellt offi­zi­elle Infor­ma­tionen zur deut­schen Glücks­spiel­re­gu­lie­rung bereit. Weitere Analysen finden Sie unter Rechts­ana­lysen zum iGaming.

Michael Schmitt
Michael Schmitthttps://michaelschmitt.co.uk
Michael Schmitt ist Gründer von TRIDER.UK und Herausgeber von Malta-Media.de. Er berichtet über iGaming, Glücksspielregulierung, Unternehmensstrukturen, Finanzdienstleistungen und Marktintegrität und verbindet investigativen Journalismus mit fast drei Jahrzehnten Erfahrung im Unternehmensservice und internationalen Geschäft.

Share post:

Subscribe

Popular

More like this
Related

LinkedIn-Konto­ein­schrän­kungen brau­chen trans­pa­rente Einsprüche

Meinung: LinkedIn-Kontoeinschränkungen können berufliche Identität und Geschäftszugang unterbrechen; nötig sind verlässliche Prüfung, klare Begründungen und menschliche Einsprüche.

Wie synthe­ti­scher Hebel den Bitcoin Preis beein­flusst

Wie synthetischer Hebel den Bitcoin-Preis prägt, warum Papiermärkte die Knappheit übersteuern und wie Derivate die Marktstabilität beeinflussen.

Bet3000 Lizenz­fall: GGL prüft Hinweise von Wett­be­wer­bern

Am 26. Juli 2024 um 12:15 Uhr ging bei namentlich genannten Beamten der deutschen Glücksspielaufsichtsbehörde eine E-Mail ein. Der Absender, Dr. Damir Böhm, gab an, Informationen aus dem Kreis der Wettvermittler erhalten zu haben. Den Spielern werde angeblich mitgeteilt, sie könnten Geld in Wettbüros einzahlen, die nicht mehr unter Bet3000 aktiv seien, und diese Gelder auf tipgo.eu einsetzen. Die E-Mail schloss mit einem vorsichtigen Vorschlag: Vielleicht könne die GGL die Informationen mit eigenen Mitteln überprüfen.

Glücks­spiel­schäden in Schweden und Spie­ler­schutz für junge Männer

Schweden hat eine staatliche Untersuchung zum Glücksspielverhalten von Kindern und jungen Erwachsenen eingeleitet, da die Besorgnis über die schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels, insbesondere bei Jungen und jungen Männern, zunimmt. Die am 3. September 2026 angekündigte Untersuchung soll untersuchen, wie sich das Glücksspielverhalten entwickelt, und Maßnahmen ermitteln, die den Schutz jüngerer Menschen stärken könnten.