Lotto­land Lizenz wirft Fragen zur GGL Prüfung auf

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Die Posi­tion, die Lotto­land heute in Deutsch­land einnimmt, hat etwas ziem­lich Außer­ge­wöhn­li­ches an sich. Ein Geschäfts­be­reich von Lotto­land ist lizen­ziert, steht auf der offi­zi­ellen deut­schen White­list und darf legal staat­liche Lotte­rien vermit­teln. Ein anderer Geschäfts­be­reich von Lotto­land wird von eben dieser Regu­lie­rungs­be­hörde für deut­sche Kunden nach wie vor als illegal einge­stuft. Wer der Meinung ist, dass dies einer näheren Erläu­te­rung bedarf, gibt sich keiner Verschwö­rungs­theorie hin. Er betrachtet viel­mehr eine jahre­lange Regu­lie­rungs­ge­schichte und fragt sich, wie Deutsch­land von der einen Posi­tion zur anderen gelangt ist.

Die Unter­schei­dung zwischen den Unter­nehmen ist wichtig und sollte nicht verwischt werden. Die Lotto­land Deutsch­land GmbH ist eine eigen­stän­dige juris­ti­sche Person und hat die Geneh­mi­gung erhalten, als gewerb­li­cher Lotte­rie­ver­mittler tätig zu sein, während der inter­na­tio­nale Betrieb hinter lottoland.com nicht unter diese deut­sche Geneh­mi­gung fällt. Noch im April 2026 warnte die GGL die Verbrau­cher, dass das inter­na­tio­nale Lotto­land-Angebot nicht auf der White­list stehe und dass dessen Sekun­där­lot­te­rien in Deutsch­land illegal seien. Das Problem entsteht, wenn die recht­liche Tren­nung so behan­delt wird, als würde sie auto­ma­tisch alle Fragen zur geschäft­li­chen Bezie­hung zwischen den beiden Unter­nehmen beant­worten.

Diese Fragen sind nach der von der Jour­na­listin und Hackerin Lilith Witt­mann veröf­fent­lichten Recherche erheb­lich schwie­riger geworden. Sie beschreibt interne Doku­mente, aus denen hervor­geht, dass bereits 2020 ein Einstieg in den regu­lierten deut­schen Markt geplant war, einschließ­lich einer deut­schen Gesell­schaft, einer mögli­chen Kunden­über­tra­gung und eines späteren Eigen­tü­mer­wech­sels. Ihre Bericht­erstat­tung wirft zudem schwer­wie­gende Vorwürfe hinsicht­lich deut­scher Lotte­rie­steuern und der vom inter­na­tio­nalen Betrieb genutzten Zahlungs­struk­turen auf. Lotto­land bestreitet wesent­liche Teile dieser Vorwürfe, sodass sie nicht als gesi­cherte steu­er­recht­liche Erkennt­nisse darge­stellt werden sollten; dennoch verdienen die Doku­mente rund um die Umstruk­tu­rie­rung weitaus mehr Aufmerk­sam­keit, als ihnen bisher zuteil­wurde.

Deutsch­land hatte jahre­lang gegen Lotto­land gekämpft

Lotto­land war kaum ein unbe­kannter Name, als Lotto­land Deutsch­land schließ­lich seine deut­sche Geneh­mi­gung erhielt. Das inter­na­tio­nale Unter­nehmen hatte sich einen beträcht­li­chen deut­schen Kunden­stamm im Bereich der Sekun­där­lot­te­rien aufge­baut, bei denen Kunden auf das Ergebnis offi­zi­eller Lotte­rie­zie­hungen wetten, anstatt den offi­zi­ellen Lotto­schein selbst zu kaufen. Die deut­schen Behörden haben dieses Modell konse­quent ange­fochten, und die GGL setzte später mehrere der ihr zur Verfü­gung stehenden Durch­set­zungs­in­stru­mente gegen nicht geneh­migte Ange­bote von Lotto­land ein.

Malta Media hat bereits zuvor unter­sucht, wie die GGL ille­gales Glücks­spiel in Deutsch­land bekämpft und welche zuneh­mend wich­tige Rolle Zahlungs­sys­teme bei der Durch­set­zung der Glücks­spiel­vor­schriften spielen. Lotto­land ist ein beson­ders anschau­li­ches Beispiel, da die bloße Sper­rung einer Domain einen inter­na­tio­nalen Glücks­spiel­an­bieter nicht zwangs­läufig vom Markt verdrängt. Das Unter­nehmen benö­tigt weiterhin Kunden, Ein- und Auszah­lungen, Werbung, Tech­no­logie sowie Zahlungs­dienst­leister, was bedeutet, dass die Durch­set­zungs­maß­nahmen letzt­end­lich über die Home­page hinaus­gehen müssen.

Deutsch­lands Konflikt mit dem inter­na­tio­nalen Lotto­land-Unter­nehmen erreichte auch die Gerichte und die brei­tere euro­päi­sche Rechts­de­batte. Malta Media hat den grenz­über­schrei­tenden Rechts­streit um Verluste deut­scher Spieler und Lotto­land sowie das spätere Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zu Deutsch­lands Beschrän­kungen für nicht lizen­ziertes Glücks­spiel verfolgt. Unab­hängig davon, wie man zu den zugrunde liegenden euro­pa­recht­li­chen Argu­menten steht, besteht kaum ein Zweifel daran, dass die deut­schen Behörden Lotto­land und dessen Rechts­lage schon lange vor März 2024 sehr gut kannten.

Diese Vorge­schichte macht die letzt­end­liche Lizenz­ent­schei­dung inter­es­santer als einen gewöhn­li­chen Antrag eines neuen Lotte­rie­ver­mitt­lers. Die GGL bewer­tete ein Unter­nehmen, das eine der bekann­testen Marken genau jenes Marktes trug, den sie seit Jahren zu regu­lieren versucht hatte. Sie hatte allen Grund, die Struktur sorg­fältig zu prüfen, insbe­son­dere wenn wert­volle Kunden, Marken­rechte oder vertrag­liche Rechte aus dem früheren Geschäft letzt­end­lich in das lizen­zierte deut­sche Unter­nehmen einfließen könnten.

Der Plan von 2020 verän­dert das Bild erheb­lich

Witt­manns Unter­su­chung beschreibt eine Präsen­ta­tion, die den deut­schen Behörden im Jahr 2020 vorge­legt wurde, nachdem Lotto­land es trotz früherer poli­ti­scher und recht­li­cher Bemü­hungen nicht geschafft hatte, die recht­liche Aner­ken­nung für Sekun­där­lot­te­rien zu erlangen. Ihrem Bericht zufolge sah der Vorschlag die Grün­dung einer deut­schen Gesell­schaft vor, die unab­hängig vom inter­na­tio­nalen Konzern sein und gleich­zeitig die für einen legalen Betrieb erfor­der­li­chen Geneh­mi­gungen erhalten sollte. Sobald diese Lizenz erteilt worden wäre, hätte die länger­fris­tige Struktur Berichten zufolge eine Umwand­lung unter Einbe­zie­hung von Kunden und einer wirt­schaft­li­chen Betei­li­gung an der deut­schen Gesell­schaft ermög­licht.

Die gemel­dete Kunden­ver­ein­ba­rung lässt sich nur schwer als neben­säch­li­ches Detail abtun. Witt­mann zufolge sah der Vorschlag vor, Anteile an dem deut­schen Unter­nehmen gegen Kunden­daten aus dem inter­na­tio­nalen Geschäfts­be­reich zu tauschen. Ob genau diese Verein­ba­rung die vier Jahre zwischen der Präsen­ta­tion und der letzt­end­li­chen Lizenz­er­tei­lung über­standen hat, lässt sich anhand des derzeit verfüg­baren Mate­rials nicht fest­stellen, und es wäre falsch anzu­nehmen, dass ein alter Geschäfts­plan unver­än­dert umge­setzt wurde. Was sich jedoch daraus ergibt (sofern die Doku­mente echt sind und korrekt beschrieben wurden), ist, dass bereits Jahre vor der Ertei­lung der Lizenz ein Transfer von wirt­schaft­li­chem Wert zwischen der alten und der neuen Struktur ins Auge gefasst worden war.

An einer solchen Umwand­lung ist an sich nichts Unzu­läs­siges. Deutsch­land möchte, dass Anbieter vom ille­galen Glücks­spiel auf beauf­sich­tigte Produkte umsteigen, und würde man jedem histo­risch proble­ma­ti­schen Unter­nehmen den Zugang zum regu­lierten Markt verwehren, würde dies eine erfolg­reiche Kana­li­sie­rung erheb­lich erschweren. Ein Unter­nehmen kann seine Struktur ändern, ein ille­gales Produkt aufgeben und ein Geschäft aufbauen, das dem deut­schen Recht entspricht.

Die wich­tige Frage ist, was mit dem vor diesem Über­gang ange­sam­melten Wert geschieht. Wenn Millionen von Kunden, jahre­lang aufge­baute Marken­be­kannt­heit oder andere wirt­schaft­lich wert­volle Vermö­gens­werte in das lizen­zierte Unter­nehmen über­tragen werden können, sollte die Aufsichts­be­hörde genau wissen, woher diese Vermö­gens­werte stammen und was im Gegenzug dafür geleistet wurde. Betreiber, die ihr deut­sches Geschäft im Rahmen des regu­lierten Systems aufge­baut haben, mussten von Anfang an Kunden gewinnen und dabei deut­sche Werbe­be­schrän­kungen, tech­ni­sche Kontrollen und Lizenz­kosten in Kauf nehmen. Eine Umwand­lung von einem nicht zuge­las­senen in ein lizen­ziertes Unter­nehmen sollte keinen kosten­güns­ti­geren Weg zu genau derselben wirt­schaft­li­chen Posi­tion schaffen.

Was hat die GGL tatsäch­lich geprüft?

Die Kontro­verse um die Lizenz­ver­gabe war bereits im April 2024 öffent­lich geworden. Auf die Frage nach der Bezie­hung zwischen der Lotto­land Deutsch­land GmbH und der Lotto­land Holdings Ltd. erklärte die GGL, ihre Prüfung habe keine „gerichts­festen Nach­weise“ ergeben, die eine unrecht­mä­ßige wirt­schaft­liche Verbin­dung zwischen den Unter­nehmen belegten. Die Behörde fügte hinzu, dass eine mögliche Verbin­dung im Rahmen der laufenden Aufsicht weiterhin geprüft werde.

Ich finde diese Formu­lie­rung bemer­kens­wert, da sie eine engere Frage beant­wortet als die, die sich aus der Geneh­mi­gungs­ge­schichte ergibt. Das Fehlen von Beweisen, die einer gericht­li­chen Anfech­tung stand­halten könnten, mag erklären, warum die GGL der Ansicht war, dass ihr eine ausrei­chende Rechts­grund­lage fehlte, um die Geneh­mi­gung aufgrund einer unrecht­mä­ßigen Kontrolle zu verwei­gern. Sie gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, welche wirt­schaft­li­chen Verbin­dungen fest­ge­stellt wurden, welche Verträge geprüft wurden oder wie die Aufsichts­be­hörde die seit 2020 geplante umfas­sen­dere Umstruk­tu­rie­rung bewertet hat.

Eine Geneh­mi­gungs­be­hörde hat Zugang zu wesent­lich mehr Infor­ma­tionen als ein gewöhn­li­cher Kunde, der das Handels­re­gister einsehen kann. Sie kann die Eigen­tums­ver­hält­nisse, die Finan­zie­rung, Verein­ba­rungen, Führungs­be­zie­hungen und die opera­tive Struktur hinter einem Antrag­steller prüfen. Wenn ein neues Unter­nehmen mit einer Marke verbunden ist, die bereits seit Jahren deut­sche Kunden außer­halb des legalen Marktes bedient, gibt es allen Grund, über den Anteil der zu einem bestimmten Zeit­punkt formal einge­tra­genen Anteile hinaus­zu­schauen.

Die GGL könnte genau das getan haben. Lotto­land Deutsch­land hat erklärt, dass das Geneh­mi­gungs­ver­fahren intensiv und lang­wierig war, was mit einem kompli­zierten Antrag durchaus vereinbar wäre. Eine detail­lierte Erläu­te­rung dessen, was geprüft wurde, würde der Aufsichts­be­hörde daher eher helfen als schaden, insbe­son­dere jetzt, da mehr Mate­rial über die frühere Umstruk­tu­rie­rung an die Öffent­lich­keit gelangt ist.

Die gemel­dete Ein-Euro-Option verdient eine Antwort

Die Eigen­tums­ver­hält­nisse werden durch die in Witt­manns Unter­su­chung beschrie­bene Opti­ons­ver­ein­ba­rung noch inter­es­santer. Magnus von Zitze­witz, Geschäfts­führer von Lotto­land Deutsch­land, soll bestä­tigt haben, dass seit der Grün­dung des deut­schen Unter­neh­mens eine Opti­ons­ver­ein­ba­rung mit der inter­na­tio­nalen Lotto­land-Gruppe bestand und dass die deut­schen Behörden darüber infor­miert waren. Witt­mann beschreibt dies als eine Call-Option, die es der inter­na­tio­nalen Gruppe ermög­li­chen könnte, das deut­sche Unter­nehmen für einen Euro zu erwerben.

Niemand sollte eine Option mit dem derzei­tigen Eigen­tums­ver­hältnis gleich­setzen. Das Recht, ein Unter­nehmen zu einem späteren Zeit­punkt zu erwerben, ist recht­lich nicht dasselbe wie die derzei­tige Kontrolle darüber, und die vorlie­genden Infor­ma­tionen recht­fer­tigen es nicht, die inter­na­tio­nale Lotto­land-Gruppe als derzei­tigen Eigen­tümer von Lotto­land Deutsch­land zu bezeichnen, nur weil eine solche Verein­ba­rung angeb­lich besteht. Die Verein­ba­rung gewinnt jedoch erheb­lich an Bedeu­tung, wenn sich die gesamte regu­la­to­ri­sche Diskus­sion darum dreht, wie unab­hängig das deut­sche Unter­nehmen tatsäch­lich ist.

Laut Witt­mann enthält die deut­sche Geneh­mi­gung zudem eine Klausel, wonach die Lizenz entzogen werden könnte, sollte die inter­na­tio­nale Gruppe Lotto­land Deutsch­land inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jahren nach Abschluss der Umwand­lung erwerben. Sollte diese Darstel­lung zutreffen, war die Möglich­keit einer späteren Über­nahme wichtig genug, um direkt in den regu­la­to­ri­schen Auflagen gere­gelt zu werden. Daher ist es nahe­lie­gend zu fragen, wie die GGL die lang­fris­tigen Absichten hinter dieser Struktur einschätzte und warum ein Zeit­raum von fünf Jahren als ange­messen erachtet wurde.

Ich würde auch gerne wissen, was nach diesen fünf Jahren geschieht. Eine Bedin­gung, die eine Über­nahme aufschiebt, unter­scheidet sich erheb­lich von einer Bedin­gung, die eine solche dauer­haft verhin­dert, und dieser Unter­schied wird wichtig, wenn der Plan von 2020 stets eine spätere Zusam­men­füh­rung der Unter­nehmen vorsah. Die Aufsichts­be­hörde sollte darlegen können, welche neuen Zuver­läs­sig­keits- und Eigen­tums­prü­fungen gelten würden, falls eine solche Trans­ak­tion später vorge­schlagen wird.

Die Kunden sind mögli­cher­weise der wert­vollste Aspekt der Geschichte

Unter­neh­mens­struk­turen können von dem Vermö­gens­wert ablenken, der tatsäch­lich am wich­tigsten sein könnte. Lotto­land hat in den Jahren, in denen sein inter­na­tio­nales Geschäft mit Sekun­där­lot­te­rien von den deut­schen Behörden ange­fochten wurde, einen bedeu­tenden deut­schen Kunden­stamm aufge­baut. Diese Kunden stellen einen wirt­schaft­li­chen Wert dar, unab­hängig davon, welcher Firmen­name letzt­end­lich oben auf der Website erscheint.

Die Kunden­ak­quise ist im regu­lierten Glücks­spiel­be­reich kost­spielig. Deutsch­land schränkt die Werbung ein, unter­wirft legale Anbieter strengen Kontrollen und verpflichtet sie, inner­halb eines Systems zu arbeiten, das speziell darauf ausge­legt ist, die Spiel­in­ten­sität zu begrenzen und die Spieler zu schützen. Ein Unter­nehmen, das mit Zugang zu einer über Jahre hinweg aufge­bauten, ausge­reiften Daten­bank in diesen Markt eintritt, startet aus einer ganz anderen wirt­schaft­li­chen Ausgangs­po­si­tion als jemand, der einen Kunden­stamm von Grund auf neu aufbauen muss.

Aus diesem Grund verdient die im Plan für 2020 erwähnte Kunden­über­tra­gung mehr als nur eine beiläu­fige Erwäh­nung. Die GGL sollte darlegen können, ob bestehende Kunden­in­for­ma­tionen, Marke­ting­be­rech­ti­gungen oder andere kunden­be­zo­gene Vermö­gens­werte an Lotto­land Deutsch­land über­tragen wurden, ob eine künf­tige Über­tra­gung weiterhin möglich ist und welche Gegen­leis­tung im Falle einer Über­tra­gung gezahlt würde. Das Daten­schutz­recht ist selbst­ver­ständ­lich Teil dieser Diskus­sion, doch die regu­la­to­ri­sche Frage reicht darüber hinaus, da Herkunft und Wert dieser Kunden direkt mit der Unter­neh­mens­ge­schichte verbunden sind.

Wenn keine Über­tra­gung statt­ge­funden hat und der Plan für 2020 aufge­geben wurde, würde eine entspre­chende Erklä­rung eine der größten Fragen ausräumen, die über der Umstruk­tu­rie­rung schweben. Wenn eine Über­tra­gung unter von der Aufsichts­be­hörde akzep­tierten Bedin­gungen statt­ge­funden hat, würde die Erläu­te­rung dieser Bedin­gungen es dem Markt ermög­li­chen, zu beur­teilen, ob der Prozess fair war. Schweigen führt dazu, dass alle versu­chen, einen kompli­zierten geschäft­li­chen Über­gang anhand von Frag­menten aus Unter­neh­mens­un­ter­lagen und inves­ti­ga­tivem Jour­na­lismus zu rekon­stru­ieren.

Die Steu­er­vor­würfe sorgen für zusätz­liche Unan­nehm­lich­keiten

Witt­manns finan­zi­elle Vorwürfe betreffen die „Euro­pean Lotto and Betting Limited“, ein malte­si­sches Unter­nehmen, das ihrer Aussage nach seit 2019 einen wesent­li­chen Teil des rele­vanten deut­schen und öster­rei­chi­schen Geschäfts abwi­ckelt. Ihrer Analyse zufolge wurden in diesen Jahren mögli­cher­weise große Summen an deut­scher Lotte­rie­steuer sowie Gelder, die für soziale Zwecke bestimmt waren, nicht abge­führt. Die Berech­nungen beziehen sich auf sehr hohe Beträge, doch Lotto­land weist diese Inter­pre­ta­tion zurück und erklärt, dass die gesetz­lich vorge­schrie­benen deut­schen Steuern gezahlt worden seien.

Dieser Streit sollte von den zustän­digen Steu­er­be­hörden auf der Grund­lage der voll­stän­digen Unter­lagen entschieden werden. Es wäre unver­ant­wort­lich von Malta Media, die Berech­nungen einer Jour­na­listin in einen endgül­tigen Steu­er­be­scheid umzu­wan­deln, wenn das Unter­nehmen sowohl das zugrunde liegende Mate­rial als auch die daraus gezo­genen Schluss­fol­ge­rungen ange­fochten hat. Die Unter­su­chung wirft dennoch eine berech­tigte Frage hinsicht­lich der Lizen­zie­rung auf, da finan­zi­elle Zuver­läs­sig­keit nicht völlig losge­löst von der allge­meinen geschäft­li­chen Vergan­gen­heit eines Unter­neh­mens betrachtet werden kann.

Hätte die GGL gewusst, dass das lizen­zierte deut­sche Unter­nehmen Teil einer länger­fris­tigen Umstruk­tu­rie­rung im Zusam­men­hang mit dem inter­na­tio­nalen Lotto­land-Geschäft war, hätte sie erkennen müssen, welche histo­ri­schen finan­zi­ellen Probleme für diesen Über­gang rele­vant werden könnten. Das bedeutet nicht, dass Lotto­land Deutsch­land auto­ma­tisch die Steu­er­ver­bind­lich­keiten eines anderen Unter­neh­mens über­nimmt. Es bedeutet viel­mehr, dass die Aufsichts­be­hörde wissen sollte, ob wirt­schaft­lich wert­volle Vermö­gens­werte in den regu­lierten Geschäfts­be­trieb über­gehen können, während umstrit­tene Verbind­lich­keiten an anderer Stelle verbleiben.

Diese Unter­schei­dung ist für jeden Betreiber wichtig, der einen Einstieg in den deut­schen Markt in Betracht zieht. Die Kana­li­sie­rung funk­tio­niert am besten, wenn Unter­nehmen ein realis­ti­scher Weg in die Lega­lität aufge­zeigt wird; dieser Weg muss jedoch trans­pa­rent genug sein, um sicher­zu­stellen, dass der Eintritt in den regu­lierten Markt nicht gleich­zeitig eine bequeme Tren­nung zwischen histo­ri­schen Verbind­lich­keiten und zukünf­tigen Gewinnen ermög­licht.

Zahlungs­sperren zeigen, warum das alte Geschäft nicht igno­riert werden kann

In den eigenen Durch­set­zungs­un­ter­lagen der GGL werden Zahlungs­sperren als eines ihrer wich­tigsten Mittel gegen ille­gales Glücks­spiel beschrieben. Die Behörde gibt an, allein im Jahr 2024 165 ille­gale Glücks­spiel­web­sites iden­ti­fi­ziert zu haben, auf denen Zahlungen über gängige Zahlungs­an­bieter aufgrund von Zahlungs­sperr­maß­nahmen nicht mehr möglich waren. Lotto­land war bereits eines der promi­nenten Ziele dieser Art von Durch­set­zungs­maß­nahmen gewesen.

Witt­manns Unter­su­chung beschreibt ein komple­xeres Zahlungs­um­feld rund um den inter­na­tio­nalen Betrieb, einschließ­lich einer Reihe von in Zypern regis­trierten Unter­nehmen und einer Test­last­schrift, die Berichten zufolge von ADZWORK DIGITAL LTD einge­zogen wurde. Ihrer Inter­pre­ta­tion zufolge könnten sich ändernde Zahlungs­struk­turen die deut­sche Durch­set­zung erschwert haben. Diese Vorwürfe wurden von einem Gericht nicht bestä­tigt; daher soll ihre Erwäh­nung nicht bedeuten, dass ein bestimmtes Unter­nehmen eine Maßnahme der GGL absicht­lich umgangen hat.

Sie zeigen jedoch, wie komplex das geschäft­liche Umfeld rund um ein inter­na­tio­nales Glücks­spiel­un­ter­nehmen werden kann. Domains, Zahlungs­dienst­leister und vertrag­liche Verein­ba­rungen können sich wesent­lich schneller ändern als herkömm­liche Verwal­tungs­ver­fahren, weshalb Malta Media bereits zuvor die Grenzen der Domain-Sper­rung nach gericht­li­chen Anfech­tungen unter­sucht hat. Ange­sichts dieser Vorge­schichte ist es umso wich­tiger, dass die Aufsichts­be­hörde das Geschäfts­mo­dell hinter dem deut­schen Antrag­steller verstanden hat, anstatt die neue GmbH isoliert zu betrachten.

Die GGL erklärt, ihre Aufgabe bestehe darin, gleiche und einheit­liche Bedin­gungen für Glücks­spiel­an­bieter zu schaffen und gleich­zeitig die Spieler zu schützen sowie ille­gale Ange­bote zu bekämpfen. Diese Ziele lassen sich nur schwer mitein­ander verein­baren, wenn ein und dasselbe Geschäfts­mo­dell gleich­zeitig inner­halb und außer­halb des regu­lierten Marktes exis­tieren kann, ohne dass öffent­lich klar erklärt wird, wo die Trenn­linie verläuft.

Zwei Lotto­land-Unter­nehmen sind nun für deut­sche Verbrau­cher sichtbar

Der Wider­spruch ist auch ohne Einsicht in das Handels­re­gister erkennbar. Die offi­zi­elle White­list der GGL enthält den zuge­las­senen deut­schen Betrieb, während die Warnung der Aufsichts­be­hörde vom April 2026 bezüg­lich El Gordo und Sekun­där­lot­te­rien ausdrück­lich fest­stellt, dass lottoland.com nicht auf der White­list steht und für deut­sche Glücks­spiel­kunden illegal ist.

Ein Gesell­schafts­rechtler wird kaum Schwie­rig­keiten haben zu erklären, warum diese Posi­tionen neben­ein­ander bestehen können. Zwei verschie­dene Unter­nehmen können unter einem verwandten Marken­auf­tritt tätig sein und dabei einen völlig unter­schied­li­chen Lizenz­status aufweisen. Der Durch­schnitts­ver­brau­cher wird diese Unter­schei­dung jedoch kaum treffen, wenn beide Unter­nehmen den Namen Lotto­land tragen und Teil derselben über­ge­ord­neten Unter­neh­mens­ge­schichte sind.

Dies verleiht Websites, Domains, der E‑Mail-Infra­struktur, der Kunden­kom­mu­ni­ka­tion und dem Bran­ding zusätz­liche Bedeu­tung. Malta Media hat die GGL bereits zu den von Lotto­land Deutsch­land genutzten Systemen befragt, einschließ­lich der Kommu­ni­ka­tion über Lotto­land-bezo­gene Domains und der Frage, ob an anderer Stelle im weiteren Umfeld auf Kunden­daten zuge­griffen werden kann. Dabei handelt es sich um prak­ti­sche Fragen zur Unab­hän­gig­keit und nicht um Strei­tig­keiten darüber, was im Gesell­schaf­ter­ver­zeichnis steht.

Das Gleiche gilt für die opera­tive Substanz des deut­schen Unter­neh­mens in Hamburg. Ein Serviced Office ist kein Beweis für irgend­etwas Unzu­läs­siges, und viele seriöse inter­na­tio­nale Unter­nehmen arbeiten von flexi­blen Büro­räumen aus. Mitar­beiter, Manage­men­tent­schei­dungen, tech­ni­sche Systeme und die Kontrolle über Kunden­daten sagen wesent­lich mehr darüber aus, ob ein Unter­nehmen operativ unab­hängig ist.

Die GGL verfügt über die erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen, um dies zu klären

Die Aufsichts­be­hörde muss keine vertrau­li­chen Verträge veröf­fent­li­chen, keine perso­nen­be­zo­genen Kunden­daten offen­legen oder eine laufende Unter­su­chung gefährden. Sie kann dennoch erläu­tern, ob sie den Umstruk­tu­rie­rungs­vor­schlag von 2020 geprüft hat, ob die Opti­ons­ver­ein­ba­rung offen­ge­legt wurde, wie sie die vorge­schla­genen Kunden­re­ge­lungen bewertet hat und welche prak­ti­sche Unab­hän­gig­keit sie von Lotto­land Deutsch­land verlangt hat. Keine dieser Antworten muss wirt­schaft­lich sensible Zahlen preis­geben.

Die GGL könnte auch erläu­tern, was sie damit meinte, mögliche Verbin­dungen auch nach der Ertei­lung der Lizenz weiterhin zu prüfen. Eine fort­lau­fende Aufsicht ist üblich, deutet in diesem Fall jedoch darauf hin, dass die Bezie­hung zwischen den Unter­nehmen weiterhin ein aktu­elles regu­la­to­ri­sches Thema war. Eine Klar­stel­lung darüber, was noch geprüft wurde, würde helfen, die normale Aufsicht nach der Lizenz­er­tei­lung von unge­lösten Bedenken zu unter­scheiden, die aus dem Antrag über­nommen wurden.

Lotto­land sollte ein Inter­esse an derselben Trans­pa­renz haben. Wenn sein deut­sches Unter­nehmen jahre­langen Prüfungen unter­zogen wurde, die rele­vanten Verein­ba­rungen offen­ge­legt hat und die Behörde davon über­zeugt hat, dass es unab­hängig agieren kann, würde eine detail­lierte Erläu­te­rung seitens der Aufsichts­be­hörde seine Posi­tion stützen, dass die Lizenz ordnungs­gemäß erteilt wurde. Die Geschichte mit der Aussage „keine vor Gericht verwert­baren Beweise“ enden zu lassen, weckt erheb­lich mehr Miss­trauen als eine klare Darstel­lung der Prüfung.

Die Kana­li­sie­rung darf nicht zu einem kommer­zi­ellen „Reset-Knopf“ werden

Ich habe nichts dagegen, dass Lotto­land einen legalen Weg nach Deutsch­land findet. Ganz im Gegen­teil: Kunden aus dem nicht zuge­las­senen Glücks­spiel­be­reich in beauf­sich­tigte Ange­bote zu bringen, ist eines der erklärten Ziele des deut­schen Regu­lie­rungs­mo­dells. Ein erfolg­rei­ches inter­na­tio­nales Unter­nehmen dauer­haft außer­halb des Systems zu halten, nur weil es zuvor das deut­sche Recht ange­fochten hat, würde für den Spie­ler­schutz sehr wenig bewirken.

Der Eintritt in den legalen Markt sollte jedoch mehr beinhalten als nur den Wechsel der Gesell­schaft, über die das Geschäft abge­wi­ckelt wird. Die Regu­lie­rungs­be­hörden müssen verstehen, woher die Kunden kamen, wo der Marken­wert geschaffen wurde, welche histo­ri­schen Verbind­lich­keiten bestehen bleiben und welche Parteien Rechte an der Zukunft des Unter­neh­mens behalten. Diese Prüfung wird beson­ders wichtig, wenn das frühere Geschäft erheb­liche Umsätze in Deutsch­land gene­rierte, während die Behörden gleich­zeitig versuchten, es einzu­schränken.

Deutsch­land kann lizen­zierten Betrei­bern nicht einreden, dass Zuver­läs­sig­keit, Eigen­tums­trans­pa­renz und die Einhal­tung von Vorschriften grund­le­gend sind, während es die wirt­schaft­liche Vorge­schichte hinter einer kompli­zierten Umstruk­tu­rie­rung als das Problem eines anderen behan­delt. Die juris­ti­sche Person, die die Lizenz erhält, mag neu sein, doch die wirt­schaft­liche Geschichte hinter der Marke ist es nicht. Ein seriöses Lizen­zie­rungs­ver­fahren sollte in der Lage sein, beide Aspekte gleich­zeitig zu berück­sich­tigen.

Die GGL hat diese Arbeit mögli­cher­weise bereits geleistet. Sie hat mögli­cher­weise jede Verein­ba­rung geprüft, genau verstanden, was 2020 vorge­schlagen wurde, Teile dieses Vorschlags abge­lehnt und Auflagen erlassen, die streng genug sind, um den deut­schen Markt zu schützen. Nach Witt­manns Unter­su­chung und dem nun öffent­lich zugäng­li­chen zusätz­li­chen Mate­rial hat die Behörde allen Grund, diese Arbeit ordnungs­gemäß zu erläu­tern.

Die deut­sche Lizenz von Lotto­land erscheint nicht deshalb umstritten, weil der Name auf der White­list zufällig dem Namen einer ille­galen Website ähnelt. Sie erscheint umstritten, weil die deut­schen Behörden jahre­lang gegen ein Lotto­land-Unter­nehmen vorge­gangen sind, während ein anderes Lotto­land-Unter­nehmen offenbar im Rahmen eines Umstruk­tu­rie­rungs­plans, der Kunden, Eigen­tums­ver­hält­nisse und die zukünf­tige Inte­gra­tion berück­sich­tigte, auf den regu­lierten Markt vorbe­reitet wurde. Wenn die GGL diese gesamte Vorge­schichte vor der Ertei­lung der Geneh­mi­gung verstanden hat, dürfte es ihr kaum schwer­fallen, den deut­schen Betrei­bern und Verbrau­chern genau darzu­legen, was sie geneh­migt hat.

FAQs

Was ist die Lotto­land Deutsch­land GmbH?
Die Lotto­land Deutsch­land GmbH ist eine eigen­stän­dige deut­sche Gesell­schaft, die eine Erlaubnis als gewerb­li­cher Lotte­rie­ver­mittler erhalten hat. Ihr regu­la­to­ri­scher Status unter­scheidet sich vom inter­na­tio­nalen Angebot unter lottoland.com.

Ist Lotto­land in Deutsch­land lizen­ziert?
Die Lotto­land Deutsch­land GmbH verfügt über eine deut­sche Erlaubnis als gewerb­li­cher Lotte­rie­ver­mittler und steht auf der GGL-White­list. Das inter­na­tio­nale Angebot unter lottoland.com ist von dieser Erlaubnis jedoch nicht umfasst.

Warum ist die deut­sche Lotto­land-Lizenz umstritten?
Fragen betreffen vor allem die Bezie­hung zwischen der lizen­zierten deut­schen Gesell­schaft und dem inter­na­tio­nalen Lotto­land-Geschäft. Dabei geht es unter anderem um Eigen­tums­struk­turen, Kunden und die bereits vor der Lizen­zie­rung geplante Umstruk­tu­rie­rung.

Was sagte die GGL zu den Verbin­dungen von Lotto­land?
Die GGL erklärte im April 2024, bei ihrer Prüfung keine „gerichts­festen Nach­weise“ für eine unzu­läs­sige wirt­schaft­liche Verbin­dung zwischen der Lotto­land Deutsch­land GmbH und Lotto­land Holdings Ltd. gefunden zu haben. Mögliche Verbin­dungen sollten im Rahmen der laufenden Aufsicht weiter geprüft werden.

Was wurde 2020 für Lotto­land in Deutsch­land geplant?
Die im Artikel zitierte Recherche beschreibt einen Plan aus dem Jahr 2020 zur Grün­dung einer unab­hän­gigen deut­schen Gesell­schaft, die eine entspre­chende Erlaubnis erhalten sollte. Die länger­fris­tige Struktur soll auch Kunden und eine wirt­schaft­liche Betei­li­gung an der deut­schen Gesell­schaft umfasst haben.

War eine Über­tra­gung von Lotto­land-Kunden geplant?
Laut der zitierten Recherche sah ein Vorschlag vor, Anteile an der deut­schen Gesell­schaft gegen Kunden­daten des inter­na­tio­nalen Geschäfts zu tauschen. Ob dieser Plan später tatsäch­lich umge­setzt wurde, geht aus den derzeit verfüg­baren Unter­lagen nicht hervor.

Was ist die berich­tete Ein-Euro-Option bei Lotto­land Deutsch­land?
Laut der Unter­su­chung bestand seit der Grün­dung der deut­schen Gesell­schaft eine Opti­ons­ver­ein­ba­rung mit der inter­na­tio­nalen Lotto­land-Gruppe. Diese soll eine spätere Über­nahme der deut­schen Gesell­schaft für einen Euro ermög­licht haben. Eine solche Option ist recht­lich jedoch nicht mit einer aktu­ellen Eigen­tü­mer­schaft gleich­zu­setzen.

Welche Steu­er­fragen werden in der Lotto­land-Unter­su­chung behan­delt?
Die Recherche erhebt Vorwürfe im Zusam­men­hang mit deut­scher Lotte­rie­steuer und Euro­pean Lotto and Betting Limited. Lotto­land wider­spricht dieser Darstel­lung und erklärt, die gesetz­lich vorge­schrie­benen deut­schen Steuern seien gezahlt worden. Der Artikel betont, dass eine abschlie­ßende Bewer­tung den zustän­digen Steu­er­be­hörden obliegt.

Was ist der Unter­schied zwischen Lotto­land Deutsch­land und lottoland.com?
Lotto­land Deutsch­land ist der geneh­migte deut­sche Anbieter. Die GGL erklärte dagegen im April 2026, dass lottoland.com nicht auf ihrer White­list stehe und das dortige Zweit­lot­terie-Angebot für deut­sche Glücks­spiel­kunden illegal sei.

Warum fordert der Artikel mehr Trans­pa­renz von der GGL?
Der Artikel argu­men­tiert, dass die GGL erläu­tern könnte, ob sie den Umstruk­tu­rie­rungs­plan von 2020, die Opti­ons­ver­ein­ba­rung und mögliche Kunden­über­tra­gungen geprüft hat. Auch die Anfor­de­rungen an die opera­tive Unab­hän­gig­keit von Lotto­land Deutsch­land könnten trans­pa­renter darge­stellt werden, ohne vertrau­liche Geschäfts­in­for­ma­tionen offen­zu­legen.

Michael Schmitt
Michael Schmitthttps://michaelschmitt.co.uk
Michael Schmitt ist Gründer von TRIDER.UK und Herausgeber von Malta-Media.de. Er berichtet über iGaming, Glücksspielregulierung, Unternehmensstrukturen, Finanzdienstleistungen und Marktintegrität und verbindet investigativen Journalismus mit fast drei Jahrzehnten Erfahrung im Unternehmensservice und internationalen Geschäft.

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