VNLOK berichtet über ille­gale Glücks­spiel­wer­bung auf Meta

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Der nieder­län­di­sche Bran­chen­ver­band VNLOK gibt an, dass Face­book- und Insta­gram-Nutzer in den Nieder­landen im Mai und Juni 2026 weiterhin in erheb­li­chem Umfang auf Glücks­spiel­wer­bung gestoßen sind, die mit Anbie­tern ohne nieder­län­di­sche Lizenz in Verbin­dung stand. Die Ergeb­nisse basieren auf der regel­mä­ßigen Über­prü­fung des Werbe­ar­chivs von Meta durch den VNLOK und sind Teil einer umfas­sen­deren Debatte darüber, wie ille­gale Glücks­spiel­wer­bung in sozialen Medien iden­ti­fi­ziert und entfernt wird.

Laut VNLOK standen zwischen 94 % und 97 % der Glücks­spiel­an­zeigen, die nieder­län­di­sche Nutzer in diesem Zwei­mo­nats­zeit­raum erreichten, in Verbin­dung mit Anbie­tern, die keine nieder­län­di­sche Glücks­spiel­li­zenz besaßen. Der Verband hat die Ergeb­nisse als Beleg dafür ange­führt, dass eine Mode­ra­tion nach der Veröf­fent­li­chung mögli­cher­weise nicht ausreicht, um die Konfron­ta­tion mit nicht lizen­zierten Glücks­spiel­an­ge­boten zu verhin­dern.

VNLOK hat zudem erklärt, recht­liche Schritte gegen Meta einzu­leiten, und eine Beschwerde bei der Euro­päi­schen Kommis­sion einge­reicht. Der Bran­chen­ver­band fordert eine stren­gere Über­prü­fung von Glücks­spiel­wer­be­trei­benden, bevor Anzeigen, die sich an nieder­län­di­sche Verbrau­cher richten, geschaltet werden dürfen.

Über­prü­fung der Meta-Werbe-Biblio­thek verdeut­licht das Ausmaß

VNLOK erklärte, dass sich die Analyse auf Face­book-Seiten konzen­trierte, die mit Such­be­griffen aus dem Casi­no­be­reich warben. Anstatt die Über­prü­fung auf Seiten zu beschränken, die eindeutig als Glücks­spiel­un­ter­nehmen iden­ti­fi­zierbar waren, unter­suchte die Orga­ni­sa­tion ein brei­teres Spek­trum an Seiten, auf denen Glücks­spiel­wer­bung geschaltet wurde.

Der Verband erklärte, dass viele dieser Seiten auf den ersten Blick nicht wie Glücks­spiel­an­bieter aussahen. Laut VNLOK verteilten sich die Seiten auf mehr als hundert Kate­go­rien, darunter Fanseiten, Seiten von Kommunen, Marke­ting­agen­turen, Unter­hal­tungs­web­sites und persön­liche Blogs.

VNLOK erklärte, diese Frag­men­tie­rung erschwere die Durch­set­zung, da ein Werbe­trei­bender über eine Seite agieren könne, die kaum Hinweise auf seine eigent­liche Tätig­keit gebe. Außerdem argu­men­tierte der Verband, dass Werbe­trei­bende nach der Löschung eines Kontos oder einer Seite eine neue Iden­tität annehmen könnten.

„Die Face­book-Seiten sind absolut nicht als Glücks­spiel­an­bieter erkennbar. Sie lassen sich in mehr als hundert verschie­dene Kate­go­rien einordnen: von Fanseiten, Seiten von Kommunen und Marke­ting­agen­turen bis hin zu Unter­hal­tungs­web­sites und persön­li­chen Blogs. „Diese Zersplit­te­rung erschwert die Aufde­ckung auf Seiten­ebene und ermög­licht es Werbe­trei­benden, unmit­telbar nach einer Löschung unter einer neuen Iden­tität weiter­zu­ma­chen.“

Die von VNLOK veröf­fent­lichten Zahlen zeigen, dass im Mai 697 Face­book-Seiten mit Glücks­spiel­wer­bung iden­ti­fi­ziert wurden. Diese Zahl stieg im Juni auf 3.237.

Unter den Anzeigen, die mit den iden­ti­fi­zierten Face­book-Seiten in Verbin­dung standen, leiteten laut VNLOK im Mai 96,0 % und im Juni 98,8 % die Nutzer zu nicht lizen­zierten Anbie­tern weiter. Die Orga­ni­sa­tion unter­suchte zudem 65.000 Glücks­spiel­an­zeigen mit der größten Reich­weite. Sie stufte 96,5 % dieser Anzeigen im Mai und 93,7 % im Juni als illegal ein.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um die eigene Einstu­fung von VNLOK auf der Grund­lage ihrer Methodik. Sie sind daher als Ergeb­nisse des Bran­chen­ver­bands zu verstehen und nicht als unab­hän­gige gericht­liche oder behörd­liche Fest­stel­lung, dass jede iden­ti­fi­zierte Werbung rechts­widrig war.

Schneller Wechsel stellt eine Heraus­for­de­rung für die Durch­set­zung dar

Die Analyse von VNLOK konzen­trierte sich auch darauf, wie lange die Anzeigen online blieben. Demnach waren Glücks­spiel­an­zeigen im Mai durch­schnitt­lich 1,58 Tage sichtbar, im Juni hingegen zwei Tage.

Die Mehr­heit war deut­lich kürzer online. VNLOK berich­tete, dass 76 % der im Mai erfassten Anzeigen weniger als einen Tag online blieben. Im Juni lag der entspre­chende Anteil bei 65 %.

Der Verband gab an, dass Meta 11 % der mehr als 60.000 im Mai iden­ti­fi­zierten ille­galen Anzeigen und 15 % im Juni entfernt habe. Obwohl dies laut VNLOK eine Verbes­se­rung darstelle, argu­men­tierte der Verband, dass eine Entfer­nung nach der Veröf­fent­li­chung mögli­cher­weise erst dann erfolge, wenn eine Anzeige bereits eine erheb­liche Reich­weite erzielt habe.

Diese Unter­schei­dung ist zentral für den Streit. Ein Mode­ra­ti­ons­system, das proble­ma­ti­sche Inhalte erst nach ihrer Verbrei­tung entfernt, mag zwar die Dauer der Sicht­bar­keit verrin­gern, verhin­dert jedoch mögli­cher­weise nicht, dass Nutzer die Werbung über­haupt erst sehen.

Für VNLOK ist daher nicht nur die Anzahl der letzt­end­lich entfernten Anzeigen entschei­dend, sondern auch die Geschwin­dig­keit, mit der die Anzeigen erstellt, verbreitet und ersetzt werden können.

VNLOK weist auf Cloa­king und Tele­gram-Weiter­lei­tungen hin

Der Verband beschrieb zudem mehrere Tech­niken, die seiner Aussage nach einge­setzt werden, um ille­gale Glücks­spiel­wer­bung schwerer aufspürbar zu machen.

Eine von VNLOK iden­ti­fi­zierte Methode ist das Cloa­king. Nach der Beschrei­bung der Orga­ni­sa­tion können verschie­dene Nutzer je nach Faktoren wie dem Zeit­punkt oder demo­gra­fi­schen Merk­malen unter­schied­liche Landing­pages erhalten. Einer Person außer­halb der ange­strebten Ziel­gruppe könnte eine falsche Fehler­mel­dung ange­zeigt werden, während ein poten­zi­eller Spieler auf eine Seite weiter­ge­leitet wird, die darauf ausge­legt ist, für eine ille­gale Glücks­spielapp zu werben.

VNLOK gab an, dass Tele­gram ein weiterer Weg sei, der bei der Analyse im Juni iden­ti­fi­ziert wurde. Nach dem von der Verei­ni­gung beschrie­benen Modell leitet eine Face­book-Anzeige Nutzer zu einem Tele­gram-Kanal weiter, der exklu­sive Boni bewirbt. Ein Bot kann dann den Zugang zu einer Mini-App ermög­li­chen, die als Onli­ne­ca­sino außer­halb des unmit­tel­baren Umfelds der Werbe­platt­form fungiert.

Die Verei­ni­gung berich­tete zudem von Fällen, in denen etablierte nieder­län­di­sche Glücks­spiel­marken angeb­lich ohne Geneh­mi­gung in der Werbung verwendet wurden, um Vertraut­heit oder Vertrauen zu schaffen, bevor Nutzer an einen anderen Ort weiter­ge­leitet wurden.

Da es sich hierbei um Vorwürfe handelt, die in der Unter­su­chung von VNLOK enthalten sind, sollten die einzelnen Kampa­gnen und Tech­niken nicht als Beweis für das Verhalten eines bestimmten Anbie­ters gewertet werden, sofern dies nicht geson­dert nach­ge­wiesen wird.

Recht­liche Schritte gegen Meta

VNLOK kündigte im Juni 2026 an, recht­liche Schritte gegen Meta einzu­leiten und gleich­zeitig eine Beschwerde bei der Euro­päi­schen Kommis­sion einzu­rei­chen. Die Orga­ni­sa­tion erklärte, sie wolle, dass Glücks­spiel­wer­be­trei­bende, die nieder­län­di­sche Verbrau­cher anspre­chen, vor der Veröf­fent­li­chung von Kampa­gnen einer Lizenz­prü­fung unter­zogen werden, anstatt sich in erster Linie auf eine nach­träg­liche Entfer­nung zu verlassen.

VNLOK hat den Streit unter dem Gesichts­punkt des Verbrau­cher­schutzes und der Durch­set­zung der Vorschriften für den regu­lierten nieder­län­di­schen Glücks­spiel­markt darge­stellt. In ihrer Erklä­rung vom Juni erklärte die Verei­ni­gung, dass ihrer Ansicht nach das Ausmaß der ille­galen Werbung stren­gere Maßnahmen im Rahmen des Digital Services Act der Euro­päi­schen Union recht­fer­tige.

Das allge­meine euro­päi­sche Regu­lie­rungs­um­feld legt bereits großen Wert auf die Verant­wort­lich­keiten sehr großer Online­platt­formen. Der Face­book-Dienst von Meta wird im Rahmen des DSA als sehr große Online­platt­form einge­stuft, und die Euro­päi­sche Kommis­sion führt derzeit Durch­set­zungs­maß­nahmen gegen Meta durch.

Ein sepa­rater Rechts­streit vor einem nieder­län­di­schen Gericht verdeut­licht zudem, wie die Prak­tiken der Meta-Platt­formen im Rahmen der euro­päi­schen Digi­tal­vor­schriften einer einge­henden gericht­li­chen Prüfung unter­zogen werden können. Im Jahr 2025 befand das Bezirks­ge­richt Amsterdam in einem Fall, bei dem es um die Wahl­mög­lich­keiten der Nutzer hinsicht­lich Empfeh­lungs­sys­temen ging, dass bestimmte Aspekte der Gestal­tung von Face­book und Insta­gram nicht mit dem DSA vereinbar seien. Das Amster­damer Beru­fungs­ge­richt erhöhte daraufhin die Höchst­strafen im Zusam­men­hang mit Compli­ance-Maßnahmen auf 10 Millionen Euro.

Nieder­län­di­sche Vorschriften zur Glücks­spiel­wer­bung bleiben streng

In den Nieder­landen gelten vergleichs­weise strenge Anfor­de­rungen an die Glücks­spiel­wer­bung, insbe­son­dere wenn es um junge Erwach­sene geht. Die nieder­län­di­sche Glücks­spiel­be­hörde, bekannt als Kans­spel­au­to­ri­teit (KSA), schreibt vor, dass Glücks­spiel­an­bieter ihre Werbung nicht an Personen im Alter von 18 bis 24 Jahren richten dürfen. Die Aufsichts­be­hörde wendet zudem zusätz­liche Anfor­de­rungen an Werbe­prak­tiken und Maßnahmen zum verant­wor­tungs­vollen Glücks­spiel an.

Jüngste regu­la­to­ri­sche Akti­vi­täten zeigen, dass diese Einschrän­kungen nach wie vor ein aktu­elles Compli­ance-Thema sind. Im Jahr 2026 befasste sich die KSA mit Marke­ting­vor­fällen bei lizen­zierten Anbie­tern, bei denen Werbung für gefähr­dete Gruppen, darunter junge Erwach­sene, sichtbar war.

Wissen­schaft­liche Unter­su­chungen unter Verwen­dung des Werbe-Repo­si­to­riums von Meta haben eben­falls die Einhal­tung der Vorschriften bei nieder­län­di­schen Glücks­spiel­an­zeigen unter­sucht. Eine Studie von 277 Anzeigen ergab, dass 7,3 % der Anzeigen von Online-Glücks­spiel­li­zenz­neh­mern und 29,8 % von statio­nären Lizenz­neh­mern verbo­tene Ziel­grup­pen­kri­te­rien enthielten, die Personen im Alter von 18 bis 23 Jahren betrafen. Die Studie wies zudem auf erheb­liche Einschrän­kungen hinsicht­lich der Über­ein­stim­mung der alters­ba­sierten Reich­wei­ten­an­gaben von Meta mit der nieder­län­di­schen recht­li­chen Defi­ni­tion hin.

Diese Ergeb­nisse liefern zusätz­li­chen Kontext für das Argu­ment der VNLOK, dass Werbe­kon­trollen auf sozialen Platt­formen einer genauen Prüfung bedürfen. Sie belegen jedoch nicht, dass alle von der VNLOK iden­ti­fi­zierten Glücks­spiel­an­zeigen rechts­widrig waren oder dass ein bestimmter Werbe­trei­bender sich unzu­lässig verhalten hat.

Eine brei­tere Debatte über die Verant­wor­tung von Platt­formen

Der Streit steht zudem im Zusam­men­hang mit einer brei­teren euro­päi­schen Debatte über die Verant­wor­tung von Online­platt­formen, wenn über ihre Dienste ille­gale oder irre­füh­rende Werbung verbreitet wird.

Ein viel­be­ach­teter fran­zö­si­scher Fall, an dem die Marke Barrière betei­ligt war, führte im Januar 2026 zu einem Urteil des Pariser Beru­fungs­ge­richts bezüg­lich betrü­ge­ri­scher Glücks­spiel­wer­bung, die auf Face­book, Insta­gram und Messenger erschien. Das Gericht verpflich­tete Meta Plat­forms Ireland Limited, gezielte Filter­maß­nahmen aufrecht­zu­er­halten, die bestimmte Werbe­an­zeigen betreffen, welche für Onlin­e­glücks­spiele werben und die Barrière-Marken­zei­chen wieder­geben, sofern sie von nicht authen­ti­fi­zierten Werbe­trei­benden veröf­fent­licht werden. Das Urteil folgte auf Beweise, wonach bei im Januar 2024 durch­ge­führten Über­prü­fungen mindes­tens 2.400 Werbe­an­zeigen iden­ti­fi­ziert worden waren.

Dieser Fall unter­scheidet sich wesent­lich von dem von VNLOK beschrie­benen Rechts­streit, da er den Miss­brauch von Marken und spezi­fi­sche Filter­kri­te­rien betraf und nicht eine allge­meine Fest­stel­lung bezüg­lich ille­galer Glücks­spiel­wer­bung in den Nieder­landen. Dennoch zeigt er, dass Gerichte Platt­formen gezielte Maßnahmen aufer­legen können, wenn die entspre­chenden recht­li­chen Voraus­set­zungen erfüllt sind.

Was VNLOK von Meta fordert

Der Haupt­vor­schlag von VNLOK ist eine Verla­ge­rung von der Löschung nach der Veröf­fent­li­chung hin zur Über­prü­fung vor der Veröf­fent­li­chung. Der Verband fordert, dass Werbe­trei­bende, die Glücks­spiel­kam­pa­gnen für nieder­län­di­sche Nutzer schalten, vor der Verbrei­tung einer Anzeige nach­weisen müssen, dass sie über die erfor­der­liche Lizenz verfügen.

Außerdem fordert er eine stren­gere Aufde­ckung von Methoden wie Cloa­king und Weiter­lei­tungen über Messa­ging-Dienste. Laut VNLOK können diese Tech­niken die herkömm­liche Mode­ra­tion auf Seiten­ebene weniger effektiv machen, da die sicht­bare Iden­tität des Werbe­trei­benden mögli­cher­weise nicht mit dem kommer­zi­ellen Ziel über­ein­stimmt, das einem poten­zi­ellen Kunden ange­zeigt wird.

Der Verband hat darüber hinaus ein stren­geres Vorgehen gegen Vermittler gefor­dert, die den Zugang zu nicht lizen­zierten Glücks­spiel­an­ge­boten ermög­li­chen. Er vertritt den Stand­punkt, dass ein wirk­samer Verbrau­cher­schutz nicht nur die Glücks­spiel­an­bieter, sondern auch die gesamte Werbe­infra­struktur im Blick nehmen muss, über die Werbe­ak­tionen die Verbrau­cher errei­chen können.

Die Bedeu­tung für den nieder­län­di­schen Markt

Das Thema ist wirt­schaft­lich von Bedeu­tung, da die Sicht­bar­keit lizen­zierter Glücks­spiel­marken beein­träch­tigt werden kann, wenn ille­gale Anbieter um dasselbe Online­pu­blikum konkur­rieren.

VNLOK hat argu­men­tiert, dass eine starke Präsenz ille­galer Werbung die Ziele des regu­lierten Marktes unter­graben könnte, wenn Verbrau­cher wieder­holt auf Ange­bote außer­halb des nieder­län­di­schen Lizenz­rah­mens gelenkt werden. Der Verband hat diese Sorge mit dem Spie­ler­schutz, der Einhal­tung von Werbe­re­geln und der Glaub­wür­dig­keit des legalen Marktes in Verbin­dung gebracht.

Gleich­zeitig ist der Streit nach wie vor eine offene recht­liche und regu­la­to­ri­sche Ange­le­gen­heit. Die von VNLOK vorge­brachten Behaup­tungen sollten daher von den Schluss­fol­ge­rungen unter­schieden werden, zu denen letzt­end­lich ein Gericht, die Euro­päi­sche Kommis­sion oder eine andere zustän­dige Behörde gelangen könnte.

Fazit

Der jüngste Bericht von VNLOK lenkt die Aufmerk­sam­keit erneut auf die Schwie­rig­keit, Glücks­spiel­wer­bung auf großen Social-Media-Platt­formen zu kontrol­lieren. Die darin genannten Zahlen für Mai und Juni 2026 deuten darauf hin, dass nicht lizen­zierte Glücks­spiel­wer­bung in beträcht­li­chem Umfang erscheinen kann, dabei jedoch nur für relativ kurze Zeit online bleibt. Nach Ansicht von VNLOK können die schnelle Abfolge von Kampa­gnen und der Einsatz indi­rekter oder irre­füh­render Verbrei­tungs­me­thoden die nach­träg­liche Mode­ra­tion weniger effektiv machen.

Das allge­meine regu­la­to­ri­sche Umfeld zeigt, dass sich die Durch­set­zung digi­taler Werbe­re­geln zuneh­mend auf Platt­form­sys­teme, die Über­prü­fung von Werbe­trei­benden und die prak­ti­sche Fähig­keit von Nutzern und Behörden konzen­triert, rechts­wid­rige Inhalte zu iden­ti­fi­zieren. Der nieder­län­di­sche Glücks­spiel­markt reagiert beson­ders sensibel auf diese Fragen, da die Werbe­re­geln eng mit Verbrau­cher­schutz­an­for­de­rungen und Beschrän­kungen für junge Erwach­sene verbunden sind.

Für Meta beschränkt sich die Heraus­for­de­rung nicht auf die Entfer­nung einzelner Werbe­an­zeigen. Die über­ge­ord­nete Frage ist, ob Platt­form­kon­trollen riskante Kampa­gnen schnell genug iden­ti­fi­zieren können, um zu verhin­dern, dass rechts­wid­rige Ange­bote die Verbrau­cher errei­chen. Für VNLOK ist die bevor­zugte Lösung eine klarere Über­prü­fung vor der Veröf­fent­li­chung und eine proak­ti­vere Erken­nung.

Im Zuge des Fort­schritts der recht­li­chen Schritte des Verbandes und der euro­päi­schen Beschwerde könnten deren Ergeb­nisse weitere Klar­heit über die Verant­wort­lich­keiten von Social-Media-Platt­formen in Bezug auf Glücks­spiel­wer­bung schaffen. Bis die entspre­chenden Verfahren zu endgül­tigen Ergeb­nissen führen, sollten die gemel­deten Vorwürfe und Einstu­fungen weiterhin VNLOK zuge­schrieben werden, während die zugrunde liegenden Beweise und regu­la­to­ri­schen Fragen weiterhin geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist VNLOK?
VNLOK ist ein nieder­län­di­scher Bran­chen­ver­band, der lizen­zierte Onlin­e­glücks­spiel­an­bieter und damit verbun­dene Inter­essen in den Nieder­landen vertritt.

Was hat VNLOK über Glücks­spiel­wer­bung auf Meta berichtet?
VNLOK berich­tete, dass ein sehr großer Anteil der Glücks­spiel­an­zeigen, die im Mai und Juni 2026 nieder­län­di­sche Nutzer erreichten, mit Anbie­tern in Verbin­dung stand, die der Verband als nicht lizen­ziert einstufte.

Wie viele Face­book-Seiten hat VNLOK iden­ti­fi­ziert?
VNLOK gab an, im Mai 697 Face­book-Seiten mit Glücks­spiel­wer­bung und im Juni 3.237 iden­ti­fi­ziert zu haben.

Wie viel Prozent der Anzeigen mit der höchsten Reich­weite stufte VNLOK als illegal ein?
VNLOK gab an, dass 96,5 % der 65.000 Glücks­spiel­an­zeigen mit der höchsten Reich­weite, die für den Monat Mai über­prüft wurden, als illegal einge­stuft wurden, während der Wert für Juni bei 93,7 % lag.

Was versteht man unter „Cloa­king“ in der Online-Werbung?
Cloa­king ist eine Technik, bei der verschie­denen Nutzern je nach Merk­malen wie Zeit­punkt oder Ziel­grup­pen­profil unter­schied­liche Inhalte oder Landing­pages ange­zeigt werden können.

Warum fordert VNLOK eine Über­prü­fung der Werbe­trei­benden vor der Veröf­fent­li­chung?
VNLOK argu­men­tiert, dass die Über­prü­fung von Glücks­spiel-Werbe­trei­benden vor dem Start von Kampa­gnen die Zeit verkürzen könnte, in der rechts­wid­rige Werbe­an­zeigen für Verbrau­cher sichtbar sind.

Sind Glücks­spiel­an­zeigen in den Nieder­landen erlaubt?
Glücks­spiel­wer­bung ist in den Nieder­landen unter bestimmten Bedin­gungen erlaubt, aber lizen­zierte Betreiber müssen strenge Werbe­re­geln einhalten, darunter Beschrän­kungen in Bezug auf junge Erwach­sene.

Welche Rolle spielt die Kans­spel­au­to­ri­teit?
Die Kans­spel­au­to­ri­teit ist die nieder­län­di­sche Glücks­spiel­auf­sichts­be­hörde. Sie über­wacht die Einhal­tung der Glücks­spiel­ge­setze und der Werbe­vor­schriften.

Wurde Meta bereits an anderer Stelle einer ähnli­chen recht­li­chen Über­prü­fung unter­zogen?
Ja. In Frank­reich hat das Pariser Beru­fungs­ge­richt gezielte Filter­maß­nahmen gegen Werbe­an­zeigen ange­ordnet, in denen Marken­zei­chen von Barrière im Zusam­men­hang mit Online-Glücks­spiel­wer­bung verwendet wurden.

Wurde Meta in Europa im Rahmen des Digital Services Act über­prüft?
Ja. Meta unter­liegt der Durch­set­zung des EU-Digital Services Act, und euro­päi­sche Behörden haben Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Aspekte des Platt­form­be­triebs ergriffen.

Weitere Infor­ma­tionen zur nieder­län­di­schen Glücks­spiel­re­gu­lie­rung finden Sie in unserer Über­sicht der Glücks­spiel­be­hörden. Als externe Quelle dient die offi­zi­elle VNLOK-Website.

Ash
Ash
I like to keep it short. I am a writer who also knows how to rhyme his lines. I can write articles, edit them and also carve out some poetic lines from my mind. Education B.A. - English, Delhi University, India, Graduated 2017.

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