UK Gambling Commis­sion bestä­tigt Über­wei­sung von Bußgel­dern

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Die Gambling Commis­sion hat eine wesent­liche Ände­rung bei der Hand­ha­bung von Zahlungen im Rahmen von Vergleichs­ver­ein­ba­rungen im Verei­nigten König­reich bestä­tigt. Gemäß der über­ar­bei­teten Richt­linie werden alle künf­tigen Zahlungen aus solchen Vergleichs­ver­ein­ba­rungen direkt in den Konso­li­dierten Fonds der briti­schen Regie­rung über­wiesen, anstatt für Forschungs‑, Präven­tions- und Behand­lungs­in­itia­tiven im Bereich Glücks­spiel verwendet zu werden.

Die Entschei­dung folgt auf eine öffent­liche Konsul­ta­tion zu vorge­schla­genen Ände­rungen an Abschnitt 2.39 der Grund­satz­er­klä­rung zur Fest­set­zung von Geld­strafen. Nach Auswer­tung der Rück­mel­dungen der Inter­es­sen­gruppen kam die Aufsichts­be­hörde zu dem Schluss, dass die Weiter­lei­tung aller Zahlungen aus behörd­li­chen Verglei­chen an das Finanz­mi­nis­te­rium unter den derzei­tigen regu­la­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen den prak­tischsten und recht­lich ange­mes­sensten Ansatz darstellt.

Die Richt­li­ni­en­än­de­rung tritt sofort in Kraft und markiert eine wich­tige Entwick­lung in der sich wandelnden Glücks­spiel­re­gu­lie­rung im Verei­nigten König­reich.

Gambling Commis­sion beschließt Ände­rung nach Konsul­ta­tion

Anfang dieses Jahres hatte die Glücks­spiel­kom­mis­sion Bran­chen­ver­treter, Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tionen, öffent­liche Stellen und Einzel­per­sonen aufge­for­dert, Stel­lung zu ihrem Vorschlag zur Ände­rung von Abschnitt 2.39 ihrer Durch­set­zungs­grund­sätze zu nehmen.

Nach Prüfung aller einge­gan­genen Antworten kündigte die Aufsichts­be­hörde an, dass sie die vorge­schla­gene Ände­rung umsetzen werde.

In ihrer offi­zi­ellen Erklä­rung erklärte die Glücks­spiel­kom­mis­sion:

„Wir haben alle Antworten auf die Konsul­ta­tion sorg­fältig geprüft und beschlossen, den Vorschlag zur Ände­rung von Abschnitt 2.39 der Grund­satz­er­klä­rung zur Fest­set­zung von Geld­strafen umzu­setzen, sodass künftig alle Vergleichs­zah­lungen im Rahmen von Regu­lie­rungs­ver­fahren direkt an den Konso­li­dierten Fonds gezahlt werden.“

Die Ände­rung bedeutet, dass Zahlungen, die im Rahmen von Verglei­chen mit der Aufsichts­be­hörde verein­bart werden, nun denselben Bestim­mungsort haben wie Geld­strafen, die gemäß Abschnitt 121 des Glücks­spiel­ge­setzes von 2005 verhängt werden. Anstatt in glücks­spiel­be­zo­gene Initia­tiven zu fließen, werden die Gelder über den Konso­li­dierten Fonds Teil der allge­meinen öffent­li­chen Finanzen der Regie­rung.

Gründe für die Ände­rung der Politik

Die Glücks­spiel­kom­mis­sion erklärte, dass die Einfüh­rung der gesetz­li­chen Glücks­spiel­ab­gabe die Art und Weise, wie Forschungs‑, Aufklärungs‑, Präven­tions- und Behand­lungs­pro­gramme finan­ziert werden sollen, grund­le­gend verän­dert habe.

Nach Angaben der Aufsichts­be­hörde soll die gesetz­liche Abgabe ein besser vorher­seh­bares und nach­hal­ti­geres Finan­zie­rungs­mo­dell bieten als Regu­lie­rungs­ver­gleiche, deren Höhe je nach Durch­set­zungs­maß­nahmen von Jahr zu Jahr erheb­lich schwankt.

Da Vergleichs­zah­lungen natur­gemäß unvor­her­sehbar sind, kam die Kommis­sion zu dem Schluss, dass die Abhän­gig­keit von ihnen zur Unter­stüt­zung lang­fris­tiger Initia­tiven im Bereich der öffent­li­chen Gesund­heit zu Unsi­cher­heit für Orga­ni­sa­tionen führen könnte, die Dienst­leis­tungen im Zusam­men­hang mit Glücks­spiel­schäden anbieten.

Die Aufsichts­be­hörde erklärte außerdem, dass die Verwal­tung oder Zuwei­sung von Vergleichs­mit­teln außer­halb ihrer vorge­se­henen Regu­lie­rungs­auf­gabe liege. Statt­dessen liege die Verant­wor­tung für Entschei­dungen über öffent­liche Ausgaben bei der briti­schen Regie­rung.

Daher wurde die direkte Über­wei­sung von Vergleichs­zah­lungen in den Konso­li­dierten Fonds als die unter den derzei­tigen recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen am besten geeig­nete Lösung ange­sehen.

Die Konsul­ta­tion führte zu unter­schied­li­chen Meinungen

Die öffent­liche Konsul­ta­tion zog 28 Stel­lung­nahmen von einem breiten Spek­trum von Inter­es­sen­gruppen nach sich, was die unter­schied­li­chen Sicht­weisen hinsicht­lich der vorge­schla­genen Politik wider­spie­gelte.

Etwa ein Drittel der Befragten unter­stützte den Vorschlag. Diese Stel­lung­nahmen stammten in erster Linie von lizen­zierten Glücks­spiel­an­bie­tern und einem Bran­chen­ver­band.

Befür­worter argu­men­tierten, dass die Einfüh­rung der gesetz­li­chen Abgabe bereits einen zweck­ge­bun­denen Mecha­nismus zur Finan­zie­rung von Initia­tiven zur Bekämp­fung von Glücks­spiel­schäden biete. Sie wiesen darauf hin, dass eine fort­ge­setzte sepa­rate Vertei­lung der Vergleichs­zah­lungen aus Regu­lie­rungs­ver­fahren zu Doppe­lungen, unein­heit­li­chen Finan­zie­rungs­re­ge­lungen und unnö­tiger Komple­xität führen könnte.

Mehrere Befragte merkten zudem an, dass Vergleichs­zah­lungen aus Regu­lie­rungs­ver­fahren nie als stabile Finan­zie­rungs­quelle gedacht waren, da die Ergeb­nisse der Durch­set­zungs­maß­nahmen natur­gemäß im Laufe der Zeit schwanken.

Aus dieser Perspek­tive bietet die gesetz­liche Abgabe einen zuver­läs­si­geren und trans­pa­ren­teren Ansatz zur Unter­stüt­zung von Forschungs‑, Aufklärungs‑, Präven­tions- und Behand­lungs­pro­grammen.

Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tionen und Orga­ni­sa­tionen des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens äußerten Bedenken

Mehr als die Hälfte der im Rahmen der Konsul­ta­tion einge­gan­genen Stel­lung­nahmen lehnte den Vorschlag ab. Viele dieser Stel­lung­nahmen stammten von Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tionen, Orga­ni­sa­tionen des dritten Sektors und Einzel­per­sonen, die selbst Erfah­rungen mit glücks­spiel­be­dingten Schäden gemacht haben.

Eine häufig geäu­ßerte Sorge war, dass die Einzah­lung der Vergleichs­zah­lungen in den Konso­li­dierten Fonds die Trans­pa­renz darüber verrin­gern könnte, wie das Geld letzt­end­lich verwendet wird.

Mehrere Befragte argu­men­tierten, dass Vergleichs­zah­lungen weiterhin Initia­tiven unter­stützen sollten, die in direktem Zusam­men­hang mit Glücks­spiel­schäden stehen, anstatt Teil der allge­meinen Staats­ein­nahmen zu werden.

Andere verwiesen auf das weithin aner­kannte Verur­sa­cher­prinzip und schlugen vor, dass finan­zi­elle Vergleichs­zah­lungen, die aus Regu­lie­rungs­ver­sagen resul­tieren, weiterhin Programmen zugu­te­kommen sollten, die sich mit den Folgen von Glücks­spiel­schäden befassen.

Einige Inter­es­sen­gruppen stellten zudem die Frage, ob die Aufhe­bung der direkten Verbin­dung zwischen Vergleichs­zah­lungen und Projekten im Bereich Glücks­spiel das Vertrauen der Öffent­lich­keit in den Durch­set­zungs­pro­zess schwä­chen könnte.

Prüfung alter­na­tiver Vorschläge

Im Rahmen der Konsul­ta­tion schlugen die Befragten mehrere alter­na­tive Ansätze vor.

Ein Vorschlag sah vor, Vergleichs­zah­lungen inner­halb des Konso­li­dierten Fonds zweck­ge­bunden zu verwalten, sodass sie ausschließ­lich für glücks­spiel­be­zo­gene Zwecke verwendet werden könnten.

Eine weitere Empfeh­lung lautete, Vergleichs­zah­lungen in das gesetz­liche Abga­be­system zu über­führen, wodurch die Mittel zusammen mit den Abga­ben­ein­nahmen verteilt werden könnten.

Die Glücks­spiel­kom­mis­sion kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Optionen Entschei­dungen erfor­dern würden, die über ihre Regu­lie­rungs­be­fug­nisse hinaus­gehen.

Die Kommis­sion erklärte, dass sie recht­lich nicht dafür zuständig sei, zu bestimmen, wie staat­liche Einnahmen nach ihrer Einzah­lung in den Konso­li­dierten Fonds verteilt werden sollten. Diese Entschei­dungen lägen weiterhin in der Verant­wor­tung der Regie­rung und des Parla­ments.

Abschre­ckende Wirkung bleibt unver­än­dert

Eine der während der Konsul­ta­tion geäu­ßerten Bedenken betraf die Frage, ob der über­ar­bei­tete Ansatz die abschre­ckende Wirkung von Verglei­chen im Rahmen der Regu­lie­rung mindern könnte.

Die Glücks­spiel­kom­mis­sion wies diesen Einwand zurück.

Nach Ansicht der Aufsichts­be­hörde hängt die Wirk­sam­keit der Durch­set­zung nicht davon ab, wohin die Vergleichs­zah­lungen letzt­end­lich fließen. Viel­mehr wird die abschre­ckende Wirkung durch die den Betrei­bern aufer­legten finan­zi­ellen Konse­quenzen in Verbin­dung mit den im Rahmen von Vergleichs­ver­ein­ba­rungen gefor­derten Abhil­fe­maß­nahmen und der öffent­li­chen Bericht­erstat­tung über die Ergeb­nisse der Durch­set­zungs­maß­nahmen erzielt.

Die Kommis­sion erklärte:

„Wir sind der Ansicht, dass die abschre­ckende Wirkung eines Vergleichs mit der Aufsichts­be­hörde durch diese Entschei­dung nicht beein­träch­tigt wird.“

Die Aufsichts­be­hörde fügte hinzu, dass Durch­set­zungs­maß­nahmen den Lizenz­in­ha­bern weiterhin ein deut­li­ches Signal hinsicht­lich der Bedeu­tung der Einhal­tung der Glücks­spiel­ge­setze und der Lizenz­be­din­gungen vermit­teln.

Sofor­tige Umset­zung

Der über­ar­bei­tete Wort­laut von Abschnitt 2.39 ist nun in Kraft getreten.

Gemäß der aktua­li­sierten Richt­linie gilt:

„Zahlungen, die im Rahmen eines Vergleichs mit der Aufsichts­be­hörde anstelle einer Geld­buße geleistet werden, fließen in den Konso­li­dierten Fonds ein, ebenso wie Geld­bußen, die gemäß Abschnitt 121 des Gesetzes verhängt werden.“

Damit wird eine einheit­liche Behand­lung sowohl von Geld­bußen, die im Rahmen formeller Durch­set­zungs­maß­nahmen verhängt werden, als auch von Zahlungen, die im Rahmen von Verglei­chen mit der Aufsichts­be­hörde verein­bart werden, gewähr­leistet.

Obwohl die Glücks­spiel­kom­mis­sion einräumte, dass nicht alle Betei­ligten die Entschei­dung unter­stützten, kam sie zu dem Schluss, dass der über­ar­bei­tete Ansatz eine größere Über­ein­stim­mung mit dem über­ge­ord­neten Finanz- und Regu­lie­rungs­rahmen des Verei­nigten König­reichs gewähr­leistet.

Die Aufsichts­be­hörde wies zudem darauf hin, dass die Zahlungen aus Verglei­chen zwar nun in den Konso­li­dierten Fonds fließen, die briti­sche Regie­rung jedoch weiterhin die Möglich­keit behält, öffent­liche Mittel gege­be­nen­falls für die Präven­tion von Glücks­spiel­schäden, Forschung, Aufklä­rung und Behand­lung bereit­zu­stellen.

Weiter­rei­chende Auswir­kungen auf die Glücks­spiel­branche

Die poli­ti­sche Kurs­än­de­rung spie­gelt die fort­lau­fende Weiter­ent­wick­lung der briti­schen Glücks­spiel­re­gu­lie­rung wider, die auf die Einfüh­rung der gesetz­li­chen Abgabe und umfas­sen­dere Reformen zur Stär­kung des Verbrau­cher­schutzes folgt.

Für lizen­zierte Betreiber betrifft die Ände­rung in erster Linie die Verwen­dung der Vergleichs­zah­lungen und nicht den Durch­set­zungs­pro­zess selbst. Die Unter­nehmen unter­liegen weiterhin denselben Compli­ance­an­for­de­rungen und poten­zi­ellen finan­zi­ellen Konse­quenzen, wenn Verstöße gegen die Vorschriften fest­ge­stellt werden.

Für Orga­ni­sa­tionen, die im Bereich der Präven­tion von Glücks­spiel­schäden tätig sind, bekräf­tigt die Entschei­dung die Erwar­tung, dass künf­tige Finanz­mittel zuneh­mend aus der gesetz­li­chen Abgabe und nicht mehr aus unre­gel­mä­ßigen behörd­li­chen Vergleichs­zah­lungen stammen werden.

Auch wenn die Meinungen weiterhin geteilt sind, ist die Kommis­sion der Ansicht, dass die Tren­nung von Sank­tionen im Rahmen der Durch­set­zung und Finan­zie­rungs­ent­schei­dungen eine klarere Unter­schei­dung zwischen regu­la­to­ri­schen Maßnahmen und den Ausga­ben­ver­ant­wort­lich­keiten der Regie­rung schafft.

Fazit

Die Entschei­dung der Glücks­spiel­kom­mis­sion, alle künf­tigen Zahlungen aus regu­la­to­ri­schen Verglei­chen in den Konso­li­dierten Fonds des Verei­nigten König­reichs fließen zu lassen, stellt eine wich­tige Anpas­sung ihres Durch­set­zungs­rah­mens dar. Obwohl die Konsul­ta­tion unter­schied­liche Ansichten von Bran­chen­ver­tre­tern, Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tionen und öffent­li­chen Inter­es­sen­gruppen zutage brachte, kam die Regu­lie­rungs­be­hörde zu dem Schluss, dass die gesetz­liche Abgabe nun den primären Mecha­nismus zur Finan­zie­rung von Initia­tiven zur Präven­tion von Glücks­spiel­schäden darstellt.

Durch die Anglei­chung von Vergleichs­zah­lungen an bestehende Rege­lungen für Geld­strafen strebt die Kommis­sion ein konsis­ten­teres und nach­hal­ti­geres System an, ohne dabei die abschre­ckende Wirkung von Durch­set­zungs­maß­nahmen zu beein­träch­tigen. Da sich der briti­sche Regu­lie­rungs­rahmen für Glücks­spiele weiter­ent­wi­ckelt, werden die prak­ti­schen Auswir­kungen dieser Politik von Betrei­bern, Orga­ni­sa­tionen des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens und poli­ti­schen Entschei­dungs­trä­gern glei­cher­maßen genau beob­achtet werden.

Häufig gestellte Fragen

Was hat die Glücks­spiel­kom­mis­sion in Bezug auf behörd­liche Vergleichs­zah­lungen geän­dert?
Die Glücks­spiel­kom­mis­sion hat bestä­tigt, dass alle künf­tigen behörd­li­chen Vergleichs­zah­lungen direkt in den Konso­li­dierten Fonds des Verei­nigten König­reichs fließen werden, anstatt zur Finan­zie­rung von Projekten im Bereich Glücks­spiel verwendet zu werden.

Warum hat die Glücks­spiel­kom­mis­sion diese Ände­rung einge­führt?
Die Aufsichts­be­hörde ist der Ansicht, dass die gesetz­liche Glücks­spiel­ab­gabe nun ein stabi­leres und bere­chen­ba­reres Finan­zie­rungs­mo­dell für Forschung, Präven­tion und Behand­lung darstellt als unre­gel­mä­ßige behörd­liche Vergleichs­zah­lungen.

Was ist der „Conso­li­dated Fund“?
Der „Conso­li­dated Fund“ ist das Haupt­konto der briti­schen Regie­rung für die Entge­gen­nahme öffent­li­cher Einnahmen und die Finan­zie­rung staat­li­cher Ausgaben.

Gab es im Rahmen der Konsul­ta­tion unter­schied­liche Meinungen?
Ja. Glücks­spiel­un­ter­nehmen unter­stützten den Vorschlag im Allge­meinen, während viele Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tionen, Orga­ni­sa­tionen des dritten Sektors und von Glücks­spiel­schäden betrof­fene Personen ihn ablehnten.

Werden die Regu­lie­rungs­ab­gaben weiterhin abschre­ckend wirken?
Laut der Glücks­spiel­kom­mis­sion ja. Die Aufsichts­be­hörde ist der Ansicht, dass die abschre­ckende Wirkung eher von Geld­strafen, Compli­ance­an­for­de­rungen und öffent­li­chen Durch­set­zungs­maß­nahmen ausgeht als davon, wohin das Geld letzt­end­lich fließt.

Kann die Glücks­spiel­kom­mis­sion entscheiden, wie das Geld ausge­geben wird?
Nein. Sobald die Mittel in den Konso­li­dierten Fonds fließen, werden Entschei­dungen über die öffent­li­chen Ausgaben von der briti­schen Regie­rung und dem Parla­ment getroffen.

Werden Dienste zur Bekämp­fung von Glücks­spiel­schäden weiterhin finan­ziert?
Die Kommis­sion geht davon aus, dass Programme zur Bekämp­fung von Glücks­spiel­schäden in erster Linie über die gesetz­liche Glücks­spiel­ab­gabe und nicht über behörd­liche Vergleichs­zah­lungen finan­ziert werden.

Hat diese Ände­rung Auswir­kungen auf die Compli­ance­ver­pflich­tungen der Glücks­spiel­an­bieter?
Nein. Lizen­zierte Anbieter unter­liegen weiterhin denselben regu­la­to­ri­schen Anfor­de­rungen und Durch­set­zungs­be­fug­nissen.

Wann trat die neue Richt­linie in Kraft?
Die Ände­rung von Abschnitt 2.39 trat unmit­telbar nach der Bekannt­gabe durch die Glücks­spiel­kom­mis­sion in Kraft.

Wird die Regie­rung weiterhin Initia­tiven zur Bekämp­fung von Glücks­spiel­schäden unter­stützen können?
Ja. Die Regie­rung kann sich weiterhin dafür entscheiden, Mittel aus öffent­li­chen Finanzen für Forschung, Präven­tion und Behand­lung im Bereich der Glücks­spiel­schäden bereit­zu­stellen.

Ash
Ash
I like to keep it short. I am a writer who also knows how to rhyme his lines. I can write articles, edit them and also carve out some poetic lines from my mind. Education B.A. - English, Delhi University, India, Graduated 2017.

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