Neue AML Regis­ter­re­geln für däni­sche Glücks­spiel­an­bieter

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Im Rahmen seiner fort­ge­setzten Bemü­hungen zur Verbes­se­rung der finan­zi­ellen Trans­pa­renz und zur Verhin­de­rung ille­galer Akti­vi­täten hat Däne­mark eine Reihe neuer Compli­ance­ver­pflich­tungen einge­führt, die sich speziell an Glücks­spiel­an­bieter mit Sitz in Däne­mark richten, die jedoch Dienst­leis­tungen außer­halb der Landes­grenzen anbieten. Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine neue regu­la­to­ri­sche Anfor­de­rung in Kraft, die bestimmte Glücks­spiel­an­bieter verpflichtet, sich im Anti-Geld­wä­sche-Register (AML) der däni­schen Glücks­spiel­be­hörde zu regis­trieren. Diese Verpflich­tung ist in der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Nr. 239 vom 27. Januar 2025 fest­ge­legt.

Dieser Artikel beschreibt die Auswir­kungen der neuen Regis­trie­rungs­pflicht, das Verfahren für die Meldung und den allge­meinen recht­li­chen Kontext für die betrof­fenen Betreiber. Aufgrund vorhe­riger recht­li­cher Korre­spon­denz mit bestimmten betei­ligten Parteien sind Ton und Inhalt dieses Arti­kels streng formell, fakten­ba­siert und so gestaltet, dass das Risiko recht­li­cher Strei­tig­keiten mini­miert wird.

Geltungs­be­reich der neuen AML-Regis­trie­rungs­pflicht

Die regu­la­to­ri­sche Aktua­li­sie­rung gilt speziell für Glücks­spiel­an­bieter, die unter Abschnitt 1(1)(19) des däni­schen Geld­wä­sche­be­kämp­fungs­ge­setzes fallen. Dabei handelt es sich um in Däne­mark ansäs­sige Unter­nehmen, die Glücks­spiel­dienste ausschließ­lich in anderen EU- oder EWR-Ländern anbieten und keine Glücks­spiele in Däne­mark unter einer gemäß dem däni­schen Glücks­spiel­ge­setz erteilten Lizenz anbieten.

Mit anderen Worten: Wenn ein Unter­nehmen seinen Sitz in Däne­mark hat und Glücks­spiel­dienste ausschließ­lich für auslän­di­sche Märkte inner­halb der Euro­päi­schen Union oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums anbietet, muss es nun im AML-Register der däni­schen Glücks­spiel­be­hörde regis­triert sein.

Wichtig ist, dass diese Verpflich­tung nicht für Betreiber gilt, die gemäß dem däni­schen Glücks­spiel­ge­setz lizen­ziert sind. Unter­nehmen, die bereits für die Bereit­stel­lung von Glücks­spielen in Däne­mark zuge­lassen sind, sind ausdrück­lich vom Geltungs­be­reich der neuen Durch­füh­rungs­ver­ord­nung ausge­nommen und müssen keine zusätz­liche AML-Regis­trie­rung gemäß diesen neuen Vorschriften vornehmen.

Die Rechts­grund­lage: Durch­füh­rungs­ver­ord­nung Nr. 239

Grund­lage dieser neuen Anfor­de­rung ist die Verord­nung Nr. 239, die am 27. Januar 2025 erlassen wurde. Die Verord­nung ist eine rechts­ver­bind­liche Rege­lung, die von der däni­schen Glücks­spiel­be­hörde (DGA) gemäß ihren Aufsichts­auf­gaben im Rahmen der allge­meinen AML- und Glücks­spiel­ge­setze erlassen wurde.

Der Zweck der Verord­nung besteht darin, sicher­zu­stellen, dass die däni­sche Glücks­spiel­be­hörde die mit Glücks­spiel­diensten, die von Däne­mark aus betrieben werden, verbun­denen Geld­wä­sche­ri­siken über­wa­chen und bewerten kann, auch wenn diese Dienste ins Ausland gerichtet sind. Dies steht im Einklang mit den inter­na­tio­nalen AML-Stan­dards, insbe­son­dere denen der Finan­cial Action Task Force (FATF) und den AML-Richt­li­nien der Euro­päi­schen Union.

Anmel­de­fristen und erfor­der­liche Verfahren

Wann und wie muss die däni­sche Glücks­spiel­be­hörde benach­rich­tigt werden?

Alle betrof­fenen Glücks­spiel­an­bieter sind verpflichtet, die DGA über das offi­zi­elle Melde­for­mular zu benach­rich­tigen. Dieses Formular ist auf der Website der Behörde unter der Rubrik „Verhin­de­rung von Geld­wä­sche” verfügbar.

Das ausge­füllte Formular muss elek­tro­nisch einge­reicht werden und zusammen mit den entspre­chenden Unter­lagen, die den Antrag belegen. Dazu können Infor­ma­tionen über die Art der ange­bo­tenen Glücks­spiel­dienste, die Länder, in denen sie ange­boten werden, die Eigen­tü­mer­struktur, die AML-Richt­li­nien und die Verfahren zur Kunden­über­prü­fung gehören.

Die Meldung muss inner­halb von 14 Kalen­der­tagen nach einem der folgenden Ereig­nisse einge­reicht werden:

  • Erhalt einer Glücks­spiel­li­zenz in einem anderen EU-/EWR-Land oder
  • Aufnahme des Glücks­spiel­be­triebs in einem anderen EU- oder EWR-Land.

Die Nicht­ein­hal­tung dieser Frist kann einen Verstoß gegen das AML-Rahmen­werk darstellen und zu einer behörd­li­chen Über­prü­fung oder Durch­set­zungs­maß­nahmen führen.

Laufende Compli­ance und Ände­rungs­mel­dungen

Nach der Regis­trie­rung über­nimmt der Glücks­spiel­an­bieter die Verant­wor­tung für die laufende Compli­ance. Eine der wich­tigsten Verpflich­tungen besteht darin, sicher­zu­stellen, dass alle über­mit­telten und gespei­cherten Infor­ma­tionen korrekt und aktuell sind.

Bei Ände­rungen der zuvor über­mit­telten Infor­ma­tionen – beispiels­weise Ände­rungen der Lizenz­ge­richts­bar­keit, der Eigen­tums­ver­hält­nisse, der Schlüs­sel­per­sonen oder des Umfangs der Glücks­spiel­ak­ti­vi­täten – muss der Betreiber:

  • eine Ände­rungs­mit­tei­lung unter Verwen­dung des auf der Website der DGA bereit­ge­stellten Ände­rungs­for­mu­lars einrei­chen; und
  • dies inner­halb von 14 Kalen­der­tagen nach Inkraft­treten der Ände­rung tun.

Diese Ände­rungen müssen eben­falls elek­tro­nisch einge­reicht und gege­be­nen­falls durch entspre­chende Unter­lagen belegt werden. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass das AML-Register ein genaues und zuver­läs­siges Regu­lie­rungs­in­stru­ment für die Finanz­über­wa­chung und ‑durch­set­zung bleibt.

Been­di­gung der Regis­trie­rung

Die Regis­trie­rung eines Betrei­bers im AML-Register erlischt, wenn das Glücks­spiel­un­ter­nehmen keine Tätig­keiten mehr ausübt, die unter Abschnitt 1(1) der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung fallen, und dies der däni­schen Glücks­spiel­be­hörde gemäß Abschnitt 1(4) derselben Verord­nung offi­ziell mitge­teilt hat.

Um dies zu bewirken, muss der Betreiber die Been­di­gung seiner Akti­vi­täten über den entspre­chenden Kanal, der auch auf der Website der DGA verfügbar ist, mitteilen und sicher­stellen, dass alle Krite­rien für die Been­di­gung erfüllt sind. Dieser Prozess ist uner­läss­lich, um laufende regu­la­to­ri­sche Verpflich­tungen oder mögliche Geld­strafen wegen Nicht­be­kannt­gabe zu vermeiden.

Stra­te­gi­sche Auswir­kungen für Glücks­spiel­an­bieter

Diese neue Anfor­de­rung bedeutet eine erheb­liche regu­la­to­ri­sche Verän­de­rung für in Däne­mark ansäs­sige Glücks­spiel­an­bieter, die inter­na­tio­nale Märkte bedienen. Auch wenn diese Anbieter mögli­cher­weise keine Geschäfte inner­halb Däne­marks selbst tätigen, erwei­tert die däni­sche Regie­rung ihre AML-Aufsicht auf alle Anbieter mit Sitz auf däni­schem Gebiet, gemäß dem Grund­satz, dass der recht­liche Sitz bestimmte Aufsichts­pflichten mit sich bringt.

Infol­ge­dessen müssen Glücks­spiel­un­ter­nehmen ihre internen AML-Compli­ance-Rahmen­werke, gesetz­li­chen Melde­pflichten und grenz­über­schrei­tenden Risiken neu bewerten. Dazu gehören:

  • Über­prü­fung und Aktua­li­sie­rung der internen Verfahren zur Einhal­tung der AML-Vorschriften.
  • Benen­nung bestimmter Mitar­beiter oder Abtei­lungen, die für die Zusam­men­ar­beit mit der DGA zuständig sind.
  • Über­wa­chung von Fristen, um die recht­zei­tige Einrei­chung von Formu­laren und Unter­lagen sicher­zu­stellen.

Einho­lung lokaler Rechts­be­ra­tung, um ein umfas­sendes Verständnis der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung und ihrer prak­ti­schen Auswir­kungen zu gewähr­leisten.

Wie dies mit den allge­meinen Entwick­lungen der EU im Bereich der Geld­wä­sche­be­kämp­fung zusam­men­hängt

Der Schritt Däne­marks ist Teil eines größeren Trends in der Euro­päi­schen Union, die Vorschriften zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche im Glücks­spiel­sektor zu verschärfen. Ange­sichts der Zunahme grenz­über­schrei­tender Glücks­spiel­ak­ti­vi­täten und der zuneh­menden Bedeu­tung digi­taler Platt­formen legen die Regu­lie­rungs­be­hörden Wert auf mehr Trans­pa­renz und Rück­ver­folg­bar­keit von Glücks­spiel­gel­dern und Kunden­trans­ak­tionen.

Darüber hinaus hat die Euro­päi­sche Kommis­sion kürz­lich eine zentrale Behörde zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche (AMLA) vorge­schlagen, die mögli­cher­weise die grenz­über­schrei­tenden Compli­ance-Bemü­hungen koor­di­nieren könnte. Die proak­tive Haltung Däne­marks, auch auslän­di­sche Betreiber zur Regis­trie­rung zu verpflichten, spie­gelt diese umfas­sen­dere poli­ti­sche Ausrich­tung wider.

Abschlie­ßende Über­le­gungen und recht­liche Hinweise

Für betrof­fene Betreiber ist es uner­läss­lich, diese Verord­nung mit der gebo­tenen Ernst­haf­tig­keit zu behan­deln. Die DGA ist bekannt für ihre konse­quente Durch­set­zung und behör­den­über­grei­fende Zusam­men­ar­beit, und Verstöße können zu Repu­ta­ti­ons­schäden, Geld­strafen oder sogar recht­li­chen Schritten führen – insbe­son­dere wenn fest­ge­stellt wird, dass ein Betreiber die Regis­trie­rungs­an­for­de­rungen wissent­lich umgeht.

Gleich­zeitig hat die Behörde klar­ge­stellt, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, Trans­pa­renz zu gewähr­leisten und nicht darauf, Betreiber unnötig zu bestrafen. Unter­nehmen, die sich konstruktiv mit dem neuen Rahmen­werk ausein­an­der­setzen und robuste interne Compli­ance­pro­gramme unter­halten, sollten nur mini­male Schwie­rig­keiten bei der Anpas­sung haben.

Ange­sichts früherer recht­li­cher Kontakte und der poten­zi­ellen Sensi­bi­lität der öffent­li­chen Diskus­sion über diese regu­la­to­ri­schen Verpflich­tungen wurde dieser Artikel ausschließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken und zur Klärung der Anfor­de­rungen des däni­schen Rechts verfasst, ohne ein Urteil zu fällen oder unbe­grün­dete Behaup­tungen über einzelne Unter­nehmen oder Betreiber aufzu­stellen.

FAQs

Wer muss sich gemäß den neuen däni­schen AML-Vorschriften regis­trieren?
In Däne­mark ansäs­sige Glücks­spiel­an­bieter, die ihre Dienste ausschließ­lich in anderen EU- oder EWR-Ländern anbieten und nicht gemäß dem däni­schen Glücks­spiel­ge­setz lizen­ziert sind.

Wann treten die neuen AML-Anfor­de­rungen in Kraft?
Die Regis­trie­rungs­pflicht tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Sind in Däne­mark lizen­zierte Anbieter von dieser Verord­nung betroffen?
Nein. Betreiber, die gemäß dem däni­schen Glücks­spiel­ge­setz lizen­ziert sind, müssen sich nicht gemäß der Verord­nung Nr. 239 regis­trieren lassen.

Wo ist das Melde­for­mular zu finden?
Das Formular ist auf der Website der däni­schen Glücks­spiel­be­hörde unter der Rubrik „Verhin­de­rung von Geld­wä­sche” verfügbar.

Was ist die Frist für die Meldung?
Die Meldung muss inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt einer Lizenz oder Aufnahme des Glücks­spiel­be­triebs in einem anderen EU-/EWR-Land erfolgen.

Wie müssen Betreiber Ände­rungen melden?
Ände­rungen müssen inner­halb von 14 Tagen unter Verwen­dung des Ände­rungs­for­mu­lars gemeldet werden, das eben­falls auf der Website der DGA verfügbar ist.

Was passiert, wenn ein Betreiber das Glücks­spiel­an­gebot im Ausland einstellt?
Die Regis­trie­rung kann durch Mittei­lung an die DGA gemäß Abschnitt 1(4) der Verord­nung beendet werden.

Gilt dies auch für Akti­vi­täten außer­halb der EU/des EWR?
Nein. Die Verord­nung gilt nur für Glücks­spiel­ak­ti­vi­täten, die sich an andere EU- und EWR-Länder richten.

Welche Unter­lagen müssen mit der Meldung einge­reicht werden?
Die Unter­lagen können Lizenzen, die Unter­neh­mens­struktur, AML-Richt­li­nien und opera­tive Details umfassen.

Was sind die Folgen einer Nicht­ein­hal­tung?
Eine Nicht­ein­hal­tung kann zu behörd­li­chen Unter­su­chungen, Geld­strafen oder Repu­ta­ti­ons­ri­siken führen.

Ash
Ash
I like to keep it short. I am a writer who also knows how to rhyme his lines. I can write articles, edit them and also carve out some poetic lines from my mind. Education B.A. - English, Delhi University, India, Graduated 2017.

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